Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 275 (NJ DDR 1960, S. 275); nungslegung Verwendung fanden, fehlte dem Auftraggeber jede nachträgliche Kontrollmöglichkeit. Generell war festzustellen, daß die Verantwortlichen durch die relativ lange Zusammenarbeit mit den Bauausführungs-betnieben und das dadurch entstehende kollegiale Verhältnis ihre Kontrollpflicht sträflich vernachlässigen. Hinzu kommt, daß eine Anzahl Investsachbearbeiter in bautechnischer Hinsicht sehr mangelhafte Kenntnisse haben und sich auf ihre meist privaten Bauleiter verlassen. 3. Auch die Rechnungskontrolle hinsichtlich der Preise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einigen Investverantwortlichen (z. B. im VEB Fettchemie) war nicht bekannt, daß die Festpreise für die private Bauindustrie Höchstpreise darstellen und daß demzufolge die Preise entsprechend der PAO 570/1 und 561 zu kalkulieren sind. (Alle über den Festpreis hinaus gezahlten Beträge wurden von der DIB abgestrichen). In diesem Zusammenhang muß man darauf hinweisen, daß die Leistungsverzeichnisse vom Investverantwortlichen auf die Richtigkeit der Preise zu überprüfert sind, um von vornherein Mehrforderungen seitens der Auftragnehmer zu unterbinden. Durch fehlende Rechnungskontrolle hinsichtlich der Preise konnte z. B. der Baumeister W. beim Umbau eines Gebäudes 52 TDM Mehrerlös erzielen. Außerdem stellte er in betrügerischer Absicht Arbeiten in Rechnung, die gar nicht geleistet worden sind, und fügte dadurch dem Volkseigentum einen Schaden in Höhe von nochmals 16 TDM zu. 4. Bei fast allen überprüften Investträgern wurde festgestellt, daß Materialien und Einbauteile vorfinanziert worden sind. Gemäß § 11 Ziff. 5 der AO über die Finanzierung und Kontrolle der Investitionen der Pläne der Erhaltung und Erweiterung der Grund-mittel (Sonderdruck 294) ist diese Finanzierung vor erfolgtem Einbau unzulässig. Der VEB Steinbruch z. B. bezahlte der Firma W., Karl-Marx-Stadt, für Heizungsteile 15 TDM vor dem Einbau. Die Finanzierung des Materials vor dem Einbau ist Angelegenheit des Lieferbetriebes. Er kann u. U. bei seinem zuständigen Kreditinstitut ein Darlehen aufnehmen. Kann das Material wegen nicht rechtzeitig geschaffener Baufreiheit nicht termingemäß eingebaut werden, dann kann der Lieferbetrieb dem Auftraggeber die für das Darlehen berechneten Zinsen ab Einbautermin in Rechnung stellen. 5. Die Ausführungsbetriebe bringen in der Regel den vollen Prozentsatz des Baustellenbereichszuschlags für Industriebauten gern. Anlage I des Festpreiskatalogs in Anrechnung. Das ist ebenfalls unzulässig. Gemäß § 11 der PAO 561/12 Preisbildung für Bauhauptleistungen der volkseigenen Bauindustrie (P-Sonderdruck Nr. 672) dürfen prozentuale L-I-Zuschläge des Festpreiskatalogs nur für Bauten mit besonderem Zweck angewendet werden. Für Einzelleistungen ist der L-I grundsätzlich kalkulativ zu ermitteln und in der Abrechnung nachzuweisen. Es war aber festzustellen, daß selbst für solche Arbeiten der Zuschlag voll in Anspruch genommen worden ist, die ohne jegliche Baustelleneinrichtung ausgeführt werden konnten. Auch in dieser Hinsicht ist die Kontrolltätigkeit der Investverantwortlichen sehr mangelhaft. Das wurde von den Prüfenden in der Regel auf Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zurückgeführt. 6. Schließlich ergab die Überprüfung, daß verschiedene Investträger Investmittel zweckwidrig verwenden. Der Verantwortliche im VEB Gewama Karl-Marx-Stadt ließ es zu, daß 10 TDM für die Errichtung eines Öllagers Verwendung fanden, obwohl das öllager weder im- Plan der Erhaltung noch im Plan der Erweiterung vorgesehen war. Darüber hinaus wurde die Baugenehmigung erst nach erfolgter Fertigstellung eingeholt und noch dazu mit- falschen Angaben! Im VEB Steinbruch wurden Verzugszinsen und Vertragsstrafen aus Investmitteln gezahlt. Auch die gesonderte Vergütung für das Abstecken der Baugrube, Installation der Baustelleneinrichtung und Aufzugsgerüste stellt eine zweckwidrige Verwendung von Investmitteln dar, da diese Leistungen bereits mit dem Baustellenbereichszuschlag abgegolten sind. Schließlich ist im Baugrubenaushub bei Handschachtung auch das Rohplanum enthalten und darf demzufolge nicht nochmals gesondert berechnet und vergütet werden. Bei den überprüften Investträgern wurden zweckwidrig verwendete Investmittel in Höhe von rund 32 TDM festgestellt, deren Überweisung an die DIB bereits erfolgte. Das Ziel des Brigadeeinsatzes wurde erreicht. Die Überprüfung führte in jedem Fall dazu, daß die Investverantwortlichen von der Notwendigkeit der Verstärkung und Verbesserung ihrer Kontrolltätigkeit überzeugt worden sind. Alle Feststellungen wurden von dem Prüfenden mit dem Investverantwortlichen, dem Leiter des Investträgers und mit Vertretern der BPO und BGL ausgewertet. Für die Genossen der Volkspolizei und für die Staatsanwälte brachte der Einsatz eine wesentliche Erweiterung des Gesichtskreises auf diesem gerade für die Untersuchungsorgane wichtigen Gebiet. Um die Qualifikation der Investverantwortlichen .hinsichtlich der Gesetzeskenntnis zu verbessern, wurde der Bezirksbaudirektor angehalten, alle Kreis- und Stadtbaudirektoren zur Organisierung von Schulungen aller Investbauleiter und -bearbeiter zu verpflichten. In Vorbereitung einer solchen von den Stadt- und Kreisbaudirektoren durchzuführenden Schulung wurden die Ergebnisse des Einsatzes vor diesem Personenkreis ausgewertet. Die DIB Abteilung Bauwirtschaft hat einen Themenplan ausgearbeitet und vor den Stadt-und Kreisbaudirektoren grundlegende Ausführungen dazu gemacht. Auch zu den in den Städten und Kreisen durchzuführenden Schulungen der Investverantwortlichen wird u. a. von der DIB und besonders durch das zuständige Sachgebiet Preise die notwendige Unterstützung gewährt. Eine solche, sich nach dem Einsatz als erforderlich erweisende Schulung der Investverantwortlichen hat schon jetzt, obgleich man erst am Anfang ist, bei diesem Personenkreis einen guten Widerhall gefunden und wird dazu beitragen, daß künftig mit Investmitteln sorgsamer umgegangen wird. Einladung Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg führt wie alljährlich auch in diesem Jahr den „Tag der Universität“ durch, um die Beziehungen zwischen der Wissenschaft und Praxis zu festigen sowie die Berufserfahrungen der ehemaligen Absolventen für die Lehr- und Forschungstätigkeit nutzbar zu machen. Der „Tag der Universität“ findet am Mittwoch, dem 25. Mai 1960, statt, zu dem die Absolventen der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität recht herzlich eingeladen werden. Der Tagungsablauf ist wie folgt geplant: Referat: „Die Zusammenarbeit der Justizorgane mit den örtlichen Staatsorganen“; Referat: „Die Stellung und Arbeitsweise des Justitiars im VEB“. Diskussion über die Probleme aus den Referaten und über die künftige Ausbildung der Studenten an den Juristischen Fakultäten. Abends findet ein geselliges Beisammensein statt. Die Absolventen werden gebeten, baldmöglichst dem Dekanat der Juristischen Fakultät, Halle (Saale), Universitätsplatz 10 a, schriftlich die Zusage der Teilnahme an der Veranstaltung mit der Angabe, ob ein Zimmer zur Übernachtung gewünscht wird, zu übersenden. Prof. Dr. Lekschas Dekan 275;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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