Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 251 (NJ DDR 1960, S. 251); unter kommen. Die feste Straße ist so schmal, daß ein Gegenverkehr auf ihr nicht möglich ist. Deshalb fuhr der Verklagte, nachdem er die beiden entgegenkommenden Fahrzeuge gesehen hatte, in den Sommerweg. Dieser Sommerweg liegt etwa 20 bis 30 cm tiefer als die stark gewölbte Kopfsteinpflaster-Straße. Nachdem die Zeugen R. und St. den Verklagtem mit dem Lastzug kommen sahen, hielten sie ihre Fahrzeuge an. Sie sahen wie der Lastzug ins Rutschen geriet, der Traktor sich quer zur Fahrbahn stellte und von dem schweren Anhänger weitergeschoben wurde. Da der PKW-Fahrer, der Zeuge R., nun befürchtete, der Traktor könnte noch weiter herüberrutschen und ihn in den Straßengraben bzw. gegen einen Baum drücken, fuhr er an und kam gerade noch am Traktor vorbei. Durch das rechte Vorderrad des Traktors wurde aber der PKW an der linken Seite eingedrückt und beschädigt. Dadurch entstand der Sachschaden in Höhe von 1107,05 DM. Kurz nach der Vorbeifahrt riß beim Traktor noch die Anhängerkopplung, und der Hänger fuhr nach rechts in die Böschung. Die Klägerin behauptet angesichts dieses Sachverhalts, der Verklagte habe fahrlässig ihren PKW beschädigt und sei daher gern. § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, der Verklagte habe § 1 StVO verletzt. Er hätte mit dem schwer beladenen Fahrzeug die abschüssige glatte Wegstrecke nicht ohne weitere Sicherung 'herunterfahren dürfen. Er habe insofern fahrlässig gehandelt, als er darauf vertraut habe, daß wie auch an den Tagen vorher nichts passieren würde. Sie mache dem Verklagten keinen Vorwurf wegen seines Verhaltens im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen selbst. Als er mit dem Lastzug ins Rutschen geraten sei, habe er alles getan, was er tun konnte. Sein Verschulden läge darin, daß er überhaupt angesichts der Straßenverhältnisse auf der schmalen Straße den Berg heruntergefahren sei. Sie beantragte daher, den Verklagten zur Zahlung von 1107,05 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen. Der Verklagte stellte den Antrag, die Klage abzuweisen, da ihn keine Schuld am Unfall träfe. Er habe ebenso wie an den Tagen vorher den Berg herunterfahren müssen, weil die anderen Straßen gesperrt gewesen seien. Aus den Gründen: Der durch die Klage erhobene Anspruch der Klägerin ist gern. § 823 Abs. 1 BGB begründet. Nach dieser Bestimmung hat derjenige, der fahrlässig das Eigentum eines anderen beschädigt, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Fahrlässig handelte der Verklagte, als er am 8. Januar 1959 den B.-Berg trotz der schlechten Straßenverhältnisse herunterfuhr. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß der Verklagte § 1 StVO außer acht gelassen hat. § 1 StVO verlangt, daß sich jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr so verhält, daß Personen- oder Sachwerte nicht gefährdet oder geschädigt werden können. Dies kann nur durch größte Vorsicht und stete Rücksichtnahme erfolgen. Zwar ist der Verklagte an den Tagen vorher immer unfallfrei und ohne Schwierigkeiten den sog. B.-Berg herunter gekommen, als er ebenfalls Langholz fuhr; an diesen Tagen ist jedoch nur deshalb kein Unfall geschehen, weil ihm keine Fahrzeuge entgegenkamen. Sobald dies nämlich der Fall ist, mußte die Verkehrssituation zwangsläufig angesichts der glatten Straße schwierig werden, wie der Zeuge B. auch zutreffend ausgeführt hat. Angesichts der engen, abschüssigen Straße und der Schneeglätte hätte der Verklagte eine Sicherung des Fahrzeugs vornehmen müssen, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden können. Er hat aber fehlerhaft darauf vertraut, daß, ebenso wie an den Tagen vorher, ihm Fahrzeuge nicht entgegenkommen würden. Dem Verklagten war bekannt, daß auf dem Sommerweg nur sehr schwer zu fahren ist und daß er unbedingt von der festen Fahrstraße herunter müßte, wenn ihm Fahrzeuge entgegenkamen. Er mußte deshalb auch wissen, daß er mit dem Fahrzeug ins Rutschen kommt, wenn er die zum Sommerweg hin abfallende Straße herunterfährt. Auch mußte er bedenken, daß der Traktor „Pionier“ nicht in der Lage ist, bei Schneeglätte auf abschüssiger Straße eine Last von acht Festmetern Langholz zu halten. Um aber im gegebenen Augenblick schweren Verkehrssituationen gerecht werden zu können, muß ein Fahrzeug zu jeder Zeit angehalten werden können. Dazu muß der Kraftfahrer unter Berücksichtigung der Bremsfähigkeit seines Fahrzeugs und der Straßenver- hältnisse die Ladung des Fahrzeugs so bemessen, daß im Fall des Schleuderns durch Gegenmaßnahmen einem Schaden mit Aussicht auf Erfolg begegnet werden kann, oder es muß auf eine andere Art und Weise eine Sicherung der anderen Verkehrsteilnehmer vorgenommen werden (Aufstellen von Sicherungsposten u. ä.). Der Verklagte hätte seinen Beifahrer zu Fuß die 500 Meter vorausschicken müssen, um an der Einfahrt der Fernverkehrsstraße 104 andere Fahrzeuge anzuhalten, bis er den Berg heruntergefahren war. Wenn der Verklagte einwendet, daß er keine Sicht hatte, so hätte er etwa acht bis zehn Minuten oben warten müssen und dann erst davon ausgehen zu können, daß sein Beifahrer die Straße vom Gegenverkehr frei hielt. Der Verklagte hat jedoch nichts dergleichen getan. Er hat § 1 StVO mißachtet und durch fahrlässiges Handeln einen Schaden verursacht. Der Anspruch der Klägerin ist deshalb begründet. Dem Forstwirtschaftsbetrieb, in dessen Auftrag der Verklagte die Fahrten durchführte, kann insofern ein Vorwurf nicht erspart werden, als die Betriebsleitung auf Grund der Straßensituation und der Tatsache, daß dieser Berg unbedingt befahren werden mußte, nicht von sich aus entsprechende Sicherheitsmaßnahmen eingeleitet hat. Der Verklagte handelte fahrlässig. Er hätte gemeinsam mit seinem Beifahrer den Unfall vermeiden können. Aber eine größere Sicherung hätte der Forst-wirtschaftsbetrisb durchführen können, wenn er einen weiteren Sicherungsposten aufgestellt oder die Straße, angesichts des ständigen Schneetreibens, nochmals mit Sand bestreut hätte. Wenn der Verklagte noch einwendet, daß zumindest ein Mitverschulden des Zeugen R. vorliege, weil er, statt am Traktor vorbei, besser hätte rückwärts fahren sollen, so kann das Gericht sich dieser Auffassung nicht anschließen. Man muß dabei die Situation betrachten, in der sich der Pkw-Fahrer befand, als der Traktor mit dem schweren Langholzanhänger auf ihn zurutschte. Es ging in diesem Moment gar nicht darum, ob der Pkw beschädigt oder nicht beschädigt wurde, sondern es ging um das Leben bzw. die Gesundheit des Pkw-Fahrers. Außerdem kam der Traktor tiefer zum Halten, als der Pkw vorher gestanden hatte. Angesichts der Situation könnte man, wenn der Pkw-Fahrer tatsächlich falsch gehandelt hätte, ihm dies nicht zur Last legen. Daher konnte der Einwand des Mitverschuldens nicht Platz greifen. (Mitgeteilt von Heinz Venhues, Direktor des Kreisgerichts Neubrandenburg) § 61 Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263); § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Kraftfahrversicherungs-Bedingungen (GuVOBl. Land Brandenburg, 1950, S. 35; RB1. Land Mecklenburg, 1950, S. 19; GVOB1. Land Sachsen, 1950, S. 350; GBl. Land Sachsen-Anhalt, 1950, S. 164; RegBl. Land Thüringen, 1950, S. 6). Die Bestimmungen der Allgemeinen Kraftfahrver-sicherungs-Bedingungen schließen die Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nicht aus, sondern ergänzen und konkretisieren sie. Eine Änderung liegt nur dann vor, wenn sich dies aus dem Inhalt der Vorschrift eindeutig ergibt. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 21. Oktober 1959 3 a BC 34/59. Zwischen dem Kläger und der Kreisdirektion F. der Deutschen Versicherungs-Anstalt (DVA) ist 1958 eine Kraftfahrzeug-Vollversicherung über den dem Kläger gehörigen PKW „Wartburg“ abgeschlossen worden. Nach § 10 der Allgemeinen Kraftfahrversicherungs - Bedingungen (AKB) vom 15. Mai 1950 erstreckt sich der Versicherungsschutz u. a. auf durch Unfall verursachte Beschädigung des versicherten Fahrzeugs. Im September 1958 nachts gegen zwei Uhr verunglückte der Kläger mit dem Wagen, wobei neben Personenschäden ein erheblicher Sachschaden entstand. Wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr ist er durch Urteil der Verkehrsstrafkammer des Kreisgerichts zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Der Kläger hat vorgetragen, daß die Verklagte die Versicherungsleistung mit dem Hinweis auf § 61 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ablehne, weil er den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Diese Auffassung könne er nicht anerkennen. 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 251 (NJ DDR 1960, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 251 (NJ DDR 1960, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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