Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 250 (NJ DDR 1960, S. 250); gende, mittellose Partei unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erster oder zweiter Instanz eine neue Scheidungsklage erhebt und das Scheidungsbegehren auf diejenigen Tatsachen stützt, die bereits im Vorverfahren aufgeklärt und bewertet wurden. Im vorliegenden Fall liegt eine Ausnahme schon deswegen nicht vor, weil das Kreisgericht die von den Parteien angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft und von seinem Frage- und Aufklärungsrecht gern. § 11 EheVerfO nur in äußerst geringem Umfang Gebrauch gemacht hat. Das Kreisgericht wird daher bei Fortführung des Verfahrens seine Untersuchungen zu intensivieren und zu vervollständigen haben, wobei es die besonderen Anforderungen zu beachten haben wird, die eine sog. alte Ehe an die gerichtliche Untersuchungstätigkeit stellt. Abschließend sei bemerkt, daß die Verweigerung der einstweiligen Kostenbefreiung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht unter Umständen dann gerechtfertigt sein kann, wenn sie zum Zwecke der Durchführung des Berufungsverfahrens begehrt wird. In diesem Fall liegen nachprüfbare Untersuchungsergebnisse in der Regel bereits vor, und das Berufungsgericht ist daher in solchem Fall imstande, zu beurteilen, ob das Kreisgericht seine Untersuchungspflicht gewissenhaft erfüllt hat, ob die Untersuchungsergebnisse die Entscheidung rechtfertigen und ob das Berufungsvorbringen geeignet ist, die Beweisergebnisse und die Entscheidung der ersten Instanz in Frage zu stellen. Anmerkung : Der Entscheidung des Bezirksgerichts ist zuzustimmen. In ihr wird zutreffend ausgesprochen, daß im Eheverfahren eine eingehende Untersuchung der ehelichen Verhältnisse erforderlich und aus diesem Grunde im Verfahren erster Instanz für die Verweigerung einstweiliger Kostenbefreiung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten ohne eine solche gründliche Sachaufklärung grundsätzlich kein Raum ist. Daß Ausnahmen zulässig sind, hat das Bezirksgericht selbst festgestellt; offenbar ist aber die Auffassung des Bezirksgerichts über die Voraussetzungen der Entziehung einstweiliger Kostenbefreiung zu eng. Auch wenn nach den übereinstimmenden, zweifelsfreien Angaben der in der vorbereitenden Verhandlung persönlich erschienenen Parteien die Haltlosigkeit der Klagebehauptungen offensichtlich ist oder aber diese Fälle werden allerdings seltener sein bereits auf Grund des Vortrags der Parteien für das Gericht überhaupt kein Raum zur weiteren Sachaufklärung und damit kein Zweifel bleibt, daß die Ehe nicht geschieden werden kann, muß die Entziehung der Kostenbefreiung möglich sein. Aber auch in den Fällen, in denen im Verlauf des Verfahrens offensichtlich wird, daß der klagende Ehegatte bewußt oder grob fahrlässig falsche Klagebehauptungen aufgestellt hat, ist der Widerruf der einstweiligen Kostenbefreiung notwendig. Vielfach wird es dabei schon mehr oder weniger auf eine mutwillige Klageerhebung hinauslaufen, die ja auch bereits nach § 114 ZPO in Verbindung mit § 121 ZPO die Entziehung der Kostenbefreiung rechtfertigt. Daß dagegen in den Fällen, in denen die klagende Partei nicht mehr arm ist, eine Entziehung der Kostenbefreiung in jeder Lage des Verfahrens gerechtfertigt ist, sei der Vollständigkeit halber bemerkt. Wollte man auf die Möglichkeit der Entziehung verzichten, dann würde sich das Gericht eines wirksamen Mittels begeben, erzieherisch auf die Prozeßparteien einzuwirken, die den gerichtlichen Schutz unseres Staates aus zurückgebliebenem Bewußtsein oder wegen der mangelnden Bereitschaft, gesellschaftliche Maßstäbe für das eigene Verhalten gelten zu lassen, in Anspruch nehmen. Natürlich wird in solchen Fällen das Gericht vorerst darauf hinwirken, daß der klagende Ehegatte seine Klage zurücknimmt, wobei selbstverständlich diese Entscheidung seinem freien Willen überlassen bleiben muß. Wird die Klagerücknahme aber nicht erklärt, dann kann das Gericht nicht gehindert sein, die angesuchte einstweilige Kostenbefreiung zu verweigern oder die bereits gewährte Kostenbefreiung wieder zu entziehen. Dabei muß aber betont werden, daß die Verweigerung oder Entziehung nur dann erfolgen sollte, wenn restlos klar ist, daß die Klage keinen Erfolg haben kann. Die Kostenbefreiung kann nach §114 ZK) bereits gewährt werden, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Demnach ist keineswegs Voraussetzung, daß die Klage auch unbedingt Erfolg hat. Wenn aber schon für das normale Zivilverfahren keine weitergehenden Voraussetzungen für die einstweilige Kostenbefreiung bestehen, dann können aus dem im Beschluß des Bezirksgerichts dargelegten gesellschaftlichen Interesse für das Eheverfahren keine strengeren Voraussetzungen verlangt werden. Auch Belange des Staatshaushalts können, abgesehen davon, daß das nicht entscheidend sein kann, nicht ausschlaggebend sein; denn auch bei der Entziehung der einstweiligen Kostenbefreiung können die fällig gewordenen Kosten erst unter den Voraussetzungen des §125 ZPO beigetrieben werden. Im übrigen bedarf es keiner besonderen Erörterung, daß die von einzelnen Gerichten praktizierte Entziehung der Kostenbefreiung kurz vor Erlaß des die Klage abweisenden Urteils sicher von keinem Werktätigen verstanden und darüber hinaus dem Sinn des §114 ZPO nicht gerecht wird. Die im Beschluß des Bezirksgerichts und hier dargelegten Auffassungen beweisen, wie notwendig es ist, daß die Gerichte gerade in Ehesachen nicht schon nach Einreichung der Klage, sondern erst in der vorbereitenden Verhandlung über die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung entscheiden. Geschieht das, werden Fälle, in denen eine Entziehung notwendig ist, sowieso selten sein. Damit werden auch Härten, die bei einer Entziehung schon wegen der bereits entstandenen Kosten schwerer wiegen als bei einer Nichtbewilligung, vermieden. Die in der Entscheidung des Bezirksgerichts und hier dargelegten Grundsätze müssen auch für das Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Kostenvorschuß vom unterhaltspflichtigen Ehegatten im Wege der einstweiligen Anordnung gelten. Es ist hier nicht der Platz, darüber zu polemisieren, ob die vom Stadtgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht, beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen müsse die Erfolgsaussicht der Klage geprüft werden (NJ 1959 S. 751), richtig ist oder nicht. Das Lehrbuch des Zivilprozeßrechts und andere Gerichte vertreten die gegenteilige Auffassung. Übereinstimmung besteht aber insoweit, daß der Prozeßkostenvorschuß auch nur und insoweit besteht die Parallele zur Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung bzw. zu deren Entziehung dann venveigert werden kann, wenn die Klage mutwillig oder sogar deshalb erhoben worden ist, um dem anderen Ehegatten Schaden zuzufügen. Heinz Graf, Richter am Obersten Gericht § 1 StVO; § 823 BGB. 1. Beim Befahren enger, abschüssiger Straßen bei Schneeglätte muß der 'Fahrer eines schwer beladenen Fahrzeugs Sicherheitsmaßnahmen treffen, damit entgegenkommende Fahrzeuge nicht gefährdet werden (Aufstellen von Sicherungsposten o. ä.). 2. Der Benutzer einer vereisten, abschüssigen Straße muß unter Beachtung der Bremsfähigkeit seines Fahrzeugs dessen Ladung so bemessen, daß im Falle des Schleuderns des Fahrzeugs durch Gegenmaßnahmen einem Schaden mit Aussicht auf Erfolg begegnet werden kann. KrG Neubrandenburg, Urt. vom 2. September 1959 2 C 20/59. Am 8. Januar 1959 ereignete sich an dem B.-Berg ein Verkehrsunfall, durch den der PKW der Klägerin, ein F 9, beschädigt wurde. An diesem Tage herrschte starker Schneefall. Obwohl die Straße in den Morgenstunden mit Sand bestreut worden war, war sie zum Zeitpunkt des Unfalls, der gegen 15 Uhr edntrat, durch den Schneefall wieder völlig glatt. Der Verklagte fuhr, wie schon an den Tagen vorher, mit einem Traktor „Ifa-Pionier“ Langholz. Auf dem Hänger waren etwa acht Festmeter Holz verladen. Mit diesem Lastzug kam der Verklagte den B.-Berg heruntergefahren. Der Zeuge R. fuhr zur gleichen Zeit mit dem PKW der Klägerin aus entgegengesetzter Richtung die Anhöhe hinauf. Etwa 30 Meter hinter ihm fuhr der Zeuge St. mit einem LKW. Auf eine Entfernung von etwa 100 Metern sahen die Zeugen R. und St. den Lastzug den Berg her- 250;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Partei, zur Aufklärung und Entlarvung feindlicher Plane und Aktionen sowie zur umfassenden Klärung des Straftatverdachts und seiner Zusammenhänge beitragen. Dazu bedarf es zielstrebigen und überlegten Vorgehens des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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