Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 249 (NJ DDR 1960, S. 249); andere Verkehrsteilnehmer von hinten sich nähern, sondern gern. § 15 Abs. 1 StVO muß die Änderung der Fahrtrichtung anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich sichtbar angezeigt werden. Der Kraftfahrer muß sich in jeder Verkehrssituation davon überzeugen, daß er anderen Verkehrsteilnehmern seine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung wirksam bekannt gemacht hat. Durch den Blick in den Rückblickspiegel muß der Kraftfahrer den ganzen nachfolgenden Verkehr übersehen und sich überzeugen, daß andere Verkehrsteilnehmer durch die Änderung der Fahrtrichtung nicht behindert werden. Nur so ist es möglich, in jeder Hinsicht die gem. § 1 StVO erforderliche Rücksichtnahme und Vorsicht zu üben. Schließlich befreit das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung gern. § 15 Abs. 2 StVO nicht von der notwendigen Rücksichtnahme auf den übrigen, insbesondere auf den nachfolgenden Verkehr. Um die Fahrtrichtungsänderung den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern deutlich anzuzeigen, muß der Fahrtrichtungsanzeiger gern. § 62 Abs. 4 StVZO so angebracht werden, daß er während des Betriebs auch anderen Verkehrsteilnehmern sichtbar ist. Hierfür hätte die Betriebsleitung des VEB Kraftverkehr sorgen müssen. Der Kraftfahrer kann sich aber nicht darauf berufen, daß diese Aufgabe der Betriebsleitung nicht erfüllt wurde; denn er ist gern. § 5 Abs. 3 StVO für die Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich und darf die Fahrt nicht antreten, wenn die erforderliche Sicherheit nicht gewährleistet ist. Es ist also auch seine Aufgabe zu überprüfen, ob der Fahrtrichtungsanzeiger tatsächlich vom nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erkennbar ist. Er muß umfassend dafür sorgen, daß die technischen Einrichtungen am Fahrzeug ihm ein sicheres Fahren im Straßenverkehr ermöglichen. Dem Angeklagten war die fehlerhafte Montage des Fahrtrichtungsanzeigers bekannt. Er mußte daher auch auf andere Weise seine Fahrtrichtungsänderung anzeigen und sich vom sonstigen Verkehr auf der Fernverkehrsstraße überzeugen. Dies hat aber der Angeklagte nicht getan, und daher lag jedes Mal, wenn er nach links abbog, ein Unfall im Bereich des Möglichen, falls er einen oder zwei große 5-to-An-hänger transportierte. Der Angeklagte konnte diese Dinge auch übersehen. Er hat sich aber formal auf das Überprüfungsergebnis sowohl der Volkspolizei als auch der Revisionsabteilung des Betriebes verlassen. Der Angeklagte hat auch am Unfallort nicht alles getan, was zu tun notwendig gewesen wäre. Infolgedessen ist er sowohl für die fahrlässige Tötung des Geschädigten K. nach § 222 StGB als auch für die fahrlässige Körperverletzung von dessen Ehefrau nach § 230 StGB zur Verantwortung zu ziehen. Die Folgen des Unfalls sind recht erheblich. Bei der Beurteilung der Straftat darf aber das wenig verantwortungsbewußte Handeln der Betriebsleitung des VEB Kraftverkehr nicht außer acht gelassen werden. Es ist nahezu unverständlich, daß erfahrene Kräfte im Verkehrswesen diese Mängel nicht erkannt und beseitigt haben. Diese Umstände können die Schuld des Angeklagten zwar nicht beseitigen, wohl aber die Entscheidung über Strafart und -höhe zu seinen Gunsten beeinflussen. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte sonst ein guter und auch durchaus zuverlässiger Arbeiter ist, der sich stets zur Verfügung stellte, wenn außergewöhnliche Einsätze zu leisten waren. Darüber hinaus ist er auch gesellschaftlich interessiert und arbeitet aktiv in der GST mit. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, daß sowohl die Umstände des strafbaren Verhaltens als auch das Verhalten des Angeklagten vor und nach seiner Tat eine bedingte Verurteilung gem. § 1 StEG rechtfertigen. Es verurteilte den Angeklagten bedingt zu neun Monaten Gefängnis. Da aus diesem Unfall und der Entscheidung auch die Betriebsleitung des VEB Kraftverkehr A. Und sicherlich auch einige Kollegen des Angeklagten Schlußfolgerungen zu ziehen haben, ordnete das Gericht die öffentliche Bekanntmachung dieses Urteils durch eine Aussprache im Betrieb an. Da der bedingt Verurteilte von der Gesellschaft, insbesondere seinen Arbeitskollegen, weiter- erzogen werden muß, ist es notwendig, in diesem Kreis entsprechende Klarheit zu schaffen, damit der Erfolg der gesellschaftlichen Erziehung in jeder Hinsicht gesichert ist (Mitgeteilt von Heinz Venhues, Direktor des Kreisgerichts Neubrandenburg) Zivil- und Familienrecht §§ 1, 11 EheVerfO; § 8 EheVO; § 114 ZPO. Im Eheverfahren erster Instanz ist für die Verweigerung oder Entziehung einstweiliger Kostenbefreiung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht grundsätzlich kein Raum. BG Halle, Beschluß vom 24. Juli 1959 3 BFR 8/59. Dem Kläger war für die Durchführung des Eheverfah-rens vom Kredsgericht einstweilige Kostenbefreiung bewilligt worden. Wegen mangelnder Erfolgsaussicht wurde ihm diese durch Beschluß des Kreisgerichts wieder entzogen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die Beschwerde und der angefochtene Beschluß lassen außer acht, daß gemäß § 1 EheVerfO diejenigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, die nicht durch die Eheverfahrensordnung geändert oder aufgehoben sind, nur in Übereinstimmung mit der Eheverfahrensordnung und im Sinne der Eheverordnung anzuwenden sind. Werden nun diesem Grundsatz entsprechend § 8 EheVO und § 11 EheVerfO einerseits und § 114 ZPO andererseits aufeinander bezogen, so ergibt sich, daß § 114 ZPO hinsichtlich der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Eheverfahren eine grundsätzlich andere Bedeutung hat und andere Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts gebietet als im Fall des allgemeinen Zivilprozesses. § 8 EheVO, § 11 EheVerfO verpflichten nämlich die Gerichte zu einer eingehenden Untersuchung, zu einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, zur Berücksichtigung aller für die Entscheidung erheblichen Umstände, zur Aufklärung und Berücksichtigung auch solcher Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Erst wenn das-Gericht gewissenhaft diese ihm auferlegte Untersuchungspflicht erfüllt hat, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif und das Gericht gern. § 300 Abs. 1 ZPO verpflichtet, das Endurteil zu erlassen. Hieraus folgt, daß für die Verweigerung oder die Entziehung der einstweiligen Kostenbefreiung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht im Eheverfahren erster Instanz grundsätzlich kein Raum ist. Zu dieser Schlußfolgerung zwingt gerade auch das Wesen und die Funktion der Ehe und Familie in der Deutschen Demokratischen Republik. Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens, sie stehen unter dem Schutz des Staates. Nicht nur persönliche, sondern stets und vor allem auch gesellschaftliche Interessen sind berührt, wenn die Scheidung einer Ehe begehrt wird. Hieraus resultiert die Forderung nach einer eingehenden Untersuchung des Zustandes der Ehe, deren Scheidung begehrt wird. Eine Entscheidung, durch die eine Ehe infolge nicht genügender Untersuchung ihres Zustandes zu Unrecht geschieden oder nicht geschieden wird, kann die von dieser Entscheidung Betroffenen nicht nur nicht überzeugen, sondern sie kann dazu führen, daß das Vertrauen der Betroffenen zu unserem sozialistischen Recht und zur Rechtsprechung unserer Gerichte erschüttert wird und daß hieraus weitere unsere Gesellschaft schädigende Handlungen erwachsen. Deshalb darf im Eheverfahren die eingehende und umfassende Untersuchungstätigkeit des Gerichts nicht davon abhängig sein, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einer mittellosen Partei in irgendeinem Stadium des Verfahrens noch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vielmehr ist der Rechtsstreit wie bereits dargelegt durch eingehende Untersuchungen bis zur Entscheidungsreife zu fördern und darauf durch Urteil zu entscheiden. Fälle, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, werden nur ausnahmsweise gegeben sein. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel dann vorliegen, wenn die kla- 249;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Vorbereitung der Pfingsttreffen der Jugend der vom Spiegel praktiziert, in dem in entsprechenden Veröffentlichungen dio Vorkommnisse, in der Hauptstadt der als Jugendunruhen hochgespielt und das Vorgehen der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der eine maßgebliche Rolle. Das konzentrierte Wirken der gegnerischen Zentralen, Organi-J sationen, Massenmedien und anderer Einrichtungen führte zur Mobilisierung feindlich-negativer Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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