Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 249 (NJ DDR 1960, S. 249); andere Verkehrsteilnehmer von hinten sich nähern, sondern gern. § 15 Abs. 1 StVO muß die Änderung der Fahrtrichtung anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich sichtbar angezeigt werden. Der Kraftfahrer muß sich in jeder Verkehrssituation davon überzeugen, daß er anderen Verkehrsteilnehmern seine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung wirksam bekannt gemacht hat. Durch den Blick in den Rückblickspiegel muß der Kraftfahrer den ganzen nachfolgenden Verkehr übersehen und sich überzeugen, daß andere Verkehrsteilnehmer durch die Änderung der Fahrtrichtung nicht behindert werden. Nur so ist es möglich, in jeder Hinsicht die gem. § 1 StVO erforderliche Rücksichtnahme und Vorsicht zu üben. Schließlich befreit das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung gern. § 15 Abs. 2 StVO nicht von der notwendigen Rücksichtnahme auf den übrigen, insbesondere auf den nachfolgenden Verkehr. Um die Fahrtrichtungsänderung den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern deutlich anzuzeigen, muß der Fahrtrichtungsanzeiger gern. § 62 Abs. 4 StVZO so angebracht werden, daß er während des Betriebs auch anderen Verkehrsteilnehmern sichtbar ist. Hierfür hätte die Betriebsleitung des VEB Kraftverkehr sorgen müssen. Der Kraftfahrer kann sich aber nicht darauf berufen, daß diese Aufgabe der Betriebsleitung nicht erfüllt wurde; denn er ist gern. § 5 Abs. 3 StVO für die Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich und darf die Fahrt nicht antreten, wenn die erforderliche Sicherheit nicht gewährleistet ist. Es ist also auch seine Aufgabe zu überprüfen, ob der Fahrtrichtungsanzeiger tatsächlich vom nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erkennbar ist. Er muß umfassend dafür sorgen, daß die technischen Einrichtungen am Fahrzeug ihm ein sicheres Fahren im Straßenverkehr ermöglichen. Dem Angeklagten war die fehlerhafte Montage des Fahrtrichtungsanzeigers bekannt. Er mußte daher auch auf andere Weise seine Fahrtrichtungsänderung anzeigen und sich vom sonstigen Verkehr auf der Fernverkehrsstraße überzeugen. Dies hat aber der Angeklagte nicht getan, und daher lag jedes Mal, wenn er nach links abbog, ein Unfall im Bereich des Möglichen, falls er einen oder zwei große 5-to-An-hänger transportierte. Der Angeklagte konnte diese Dinge auch übersehen. Er hat sich aber formal auf das Überprüfungsergebnis sowohl der Volkspolizei als auch der Revisionsabteilung des Betriebes verlassen. Der Angeklagte hat auch am Unfallort nicht alles getan, was zu tun notwendig gewesen wäre. Infolgedessen ist er sowohl für die fahrlässige Tötung des Geschädigten K. nach § 222 StGB als auch für die fahrlässige Körperverletzung von dessen Ehefrau nach § 230 StGB zur Verantwortung zu ziehen. Die Folgen des Unfalls sind recht erheblich. Bei der Beurteilung der Straftat darf aber das wenig verantwortungsbewußte Handeln der Betriebsleitung des VEB Kraftverkehr nicht außer acht gelassen werden. Es ist nahezu unverständlich, daß erfahrene Kräfte im Verkehrswesen diese Mängel nicht erkannt und beseitigt haben. Diese Umstände können die Schuld des Angeklagten zwar nicht beseitigen, wohl aber die Entscheidung über Strafart und -höhe zu seinen Gunsten beeinflussen. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte sonst ein guter und auch durchaus zuverlässiger Arbeiter ist, der sich stets zur Verfügung stellte, wenn außergewöhnliche Einsätze zu leisten waren. Darüber hinaus ist er auch gesellschaftlich interessiert und arbeitet aktiv in der GST mit. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, daß sowohl die Umstände des strafbaren Verhaltens als auch das Verhalten des Angeklagten vor und nach seiner Tat eine bedingte Verurteilung gem. § 1 StEG rechtfertigen. Es verurteilte den Angeklagten bedingt zu neun Monaten Gefängnis. Da aus diesem Unfall und der Entscheidung auch die Betriebsleitung des VEB Kraftverkehr A. Und sicherlich auch einige Kollegen des Angeklagten Schlußfolgerungen zu ziehen haben, ordnete das Gericht die öffentliche Bekanntmachung dieses Urteils durch eine Aussprache im Betrieb an. Da der bedingt Verurteilte von der Gesellschaft, insbesondere seinen Arbeitskollegen, weiter- erzogen werden muß, ist es notwendig, in diesem Kreis entsprechende Klarheit zu schaffen, damit der Erfolg der gesellschaftlichen Erziehung in jeder Hinsicht gesichert ist (Mitgeteilt von Heinz Venhues, Direktor des Kreisgerichts Neubrandenburg) Zivil- und Familienrecht §§ 1, 11 EheVerfO; § 8 EheVO; § 114 ZPO. Im Eheverfahren erster Instanz ist für die Verweigerung oder Entziehung einstweiliger Kostenbefreiung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht grundsätzlich kein Raum. BG Halle, Beschluß vom 24. Juli 1959 3 BFR 8/59. Dem Kläger war für die Durchführung des Eheverfah-rens vom Kredsgericht einstweilige Kostenbefreiung bewilligt worden. Wegen mangelnder Erfolgsaussicht wurde ihm diese durch Beschluß des Kreisgerichts wieder entzogen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die Beschwerde und der angefochtene Beschluß lassen außer acht, daß gemäß § 1 EheVerfO diejenigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, die nicht durch die Eheverfahrensordnung geändert oder aufgehoben sind, nur in Übereinstimmung mit der Eheverfahrensordnung und im Sinne der Eheverordnung anzuwenden sind. Werden nun diesem Grundsatz entsprechend § 8 EheVO und § 11 EheVerfO einerseits und § 114 ZPO andererseits aufeinander bezogen, so ergibt sich, daß § 114 ZPO hinsichtlich der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Eheverfahren eine grundsätzlich andere Bedeutung hat und andere Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts gebietet als im Fall des allgemeinen Zivilprozesses. § 8 EheVO, § 11 EheVerfO verpflichten nämlich die Gerichte zu einer eingehenden Untersuchung, zu einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, zur Berücksichtigung aller für die Entscheidung erheblichen Umstände, zur Aufklärung und Berücksichtigung auch solcher Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Erst wenn das-Gericht gewissenhaft diese ihm auferlegte Untersuchungspflicht erfüllt hat, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif und das Gericht gern. § 300 Abs. 1 ZPO verpflichtet, das Endurteil zu erlassen. Hieraus folgt, daß für die Verweigerung oder die Entziehung der einstweiligen Kostenbefreiung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht im Eheverfahren erster Instanz grundsätzlich kein Raum ist. Zu dieser Schlußfolgerung zwingt gerade auch das Wesen und die Funktion der Ehe und Familie in der Deutschen Demokratischen Republik. Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens, sie stehen unter dem Schutz des Staates. Nicht nur persönliche, sondern stets und vor allem auch gesellschaftliche Interessen sind berührt, wenn die Scheidung einer Ehe begehrt wird. Hieraus resultiert die Forderung nach einer eingehenden Untersuchung des Zustandes der Ehe, deren Scheidung begehrt wird. Eine Entscheidung, durch die eine Ehe infolge nicht genügender Untersuchung ihres Zustandes zu Unrecht geschieden oder nicht geschieden wird, kann die von dieser Entscheidung Betroffenen nicht nur nicht überzeugen, sondern sie kann dazu führen, daß das Vertrauen der Betroffenen zu unserem sozialistischen Recht und zur Rechtsprechung unserer Gerichte erschüttert wird und daß hieraus weitere unsere Gesellschaft schädigende Handlungen erwachsen. Deshalb darf im Eheverfahren die eingehende und umfassende Untersuchungstätigkeit des Gerichts nicht davon abhängig sein, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einer mittellosen Partei in irgendeinem Stadium des Verfahrens noch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vielmehr ist der Rechtsstreit wie bereits dargelegt durch eingehende Untersuchungen bis zur Entscheidungsreife zu fördern und darauf durch Urteil zu entscheiden. Fälle, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, werden nur ausnahmsweise gegeben sein. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel dann vorliegen, wenn die kla- 249;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine iiohe Ordnung und icherneit in den Untersuchungs-haftanstalten und Bienstobjekten zu gewänrleisten.

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