Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 248 (NJ DDR 1960, S. 248); über den Erlaß der Strafe ist offensichtlich, daß das Kreisgericht von sich aus den Ablauf der Bewährungszeit nicht kontrolliert hat. Das gibt Veranlassung zu dem Hinweis, daß die Gerichte ebenso wie der Staatsanwalt verpflichtet sind, den Ablauf der gemäß § 1 StEG festgesetzten Bewährungszeit rechtzeitig zu kontrollieren und bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich die nach § 2 StEG erforderliche, für den Verurteilten überaus wichtige Entscheidung zu treffen. § 347 Abs. 2 StPO. Bei einer nach § 347 Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung unterliegt das Verhalten des Verurteilten angesichts der gern. § 346 StPO konkret bestimmten Dauer der festgesetzten Bewährungszeit nur insoweit einer Prüfung und Beurteilung durch das Gericht, als es sich auf die festgesetzte Bewährungszeit bezieht. Eine auf das Verhalten des Verurteilten nach Beendigung dieser Bewährungszeit gestützte Anordnung der Vollstreckung der bedingt ausgesetzten Strafe ist unzulässig und stellt eine gesetzwidrige Verlängerung der festgesetzten Bewährungszeit dar. OG, Urt. vom 8. Januar 1960 3 Zst III 37/59. Die Verurteilte wurde durch Urteil des Kreisgerichts vom 11. April 1956 wegen Verbreitung van Geschlechts-kranikhedten zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihre Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung angeordnet. Auf Antrag des Staatsanwalts wurde der Verurteilten durch Beschluß desselben Kreisgerichts vom 2. Juli 1956 bedingte Strafaussetzung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren gewährt. Nach Ablauf der im Juli 1958 beendeten Bewährungszeit beantragte der Staatsanwalt am 11. Februar 1959 den Widerruf und die Anordnung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil vom 11. April 1956, weil die Verurteilte am 13. Januar 1959 erneut wegen Verstoßes gegen die Verordnung zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Diesem Antrag hat das Kreisgericht durch Beschluß vom 21. Februar 1959 entsprochen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses des Kreisgerichts vom 21. Februar 1959 wegen Gesetzesverletzung beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafaussetzung gemäß § 346 StPO ist die Erwartung, daß sich der Verurteilte während einer bestimmten Bewährungszeit so verantwortungsbewußt verhält, daß auch für die weitere Zukunft mit einem solchen Verhalten gerechnet werden kann. Inhalt einer nach § 347 Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung muß daher die Feststellung sein, ob der Verurteilte die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt hat. Angesichts der konkret bestimmten Dauer der jeweils festgesetzten Bewährungszeit unterliegt dabei das Verhalten des Verurteilten jedoch nur insoweit einer Beurteilung durch das Gericht, als es sich auf die festgesetzte Bewährungszeit erstreckt. Das haben sowohl der Staatsanwalt bei seiner Antragstellung vom 11. Februar 1959 als auch das Kreisgericht bei seiner Entscheidung vom 21. Februar 1959 nicht beachtet, denn der dem Antrag des Staatsanwalts entsprechende Beschluß des Kreisgerichts, mit dem die bedingte Strafaussetzung widerrufen worden ist, stützt sich ausschließlich auf das Verhalten der Verurteilten nach Ablauf der bereits am 12. Juli 1958 beendeten, durch Beschluß vom 2. Juli 1956 festgesetzten Bewährungszeit von zwei Jahren. Das ist unzulässig und stellt eine gesetzwidrige Verlängerung der festgesetzten Bewährungszeit und damit eine Gesetzesverletzung durch falsche Anwendung des § 347 Abs. 2 StPO dar. Gegenstand der Überprüfung hätte das Verhalten der Verurteilten nur innerhalb der Bewährungszeit sein dürfen (vgl. hierzu auch das Urteil des Obersten Gerichts vom 29. Januar 1957 3 Zst II 5/57 - in NJ 1957 S. 218). §§ 5 Abs. 3, 15 StVO; § 62 Abs. 4 StVZO. Zur Pflicht des Fahrzeugführers, auf die Verkehrs-und Betriebssicherheit seines Fahrzeuges zu achten und anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen. KrG Neubrandenburg, Urt. vom 7. September 1959 2 S 119/59. Am 14. Juli 1959 ereignete sich auf der Fernverkehrsstraße 109 an der Einmündung nach Kleim-B. ein folgenschwerer Vexkehrsunfadl. Ein Motorradfahrer fuhr auf einen Traktor mit Hängern auf. Er wurde dadurch tödlich und die Soziusfahrerdn schwer verletzt. Lenker des Traktors mit Hangern war der Angeklagte. Der Angeklagte ist Kraftfahrer beim VEB Kraftverkehr in A. Er hat bis zur 11. Klasse die Oberschule besucht und will später studieren. Vorher möchte er aber enst einen praktischen Beruf erlernen. Seit seiner Tätigkeit beim VEB Kraftverkehr fährt er einen Traktor Typ „Harz“. So wie es das zu transportierende Gut erfordert, fährt er mit einem oder zwei Anhängern. Am Unfailtag sollte er eine Fuhre Schlemmkalk zur LPG Kledn-B. bringen. Auf der Fahrt nach Kledn-B. benutzte der Angeklagte bis zur Abzweigung zum Bestimmungsort die Fernverkehrsstraße 109'. Die Abzweigung geht nach links. Der Angeklagte mußte also die Fahrbahn anderer Verkehrsteilnehmer auf der Fernverkehrsstraße 109 schneiden. Er war daher verpflichtet, die Regeln der Vorfahrt zu beachten. Etwa 100 Meter vor der Abzweigung nahm der Angeklagte den Winker heraus. Dieser' Winker ist aber für solche Verkehrsteilnehmer, die ihn überholen wollen, erst sichtbar, wenn sie sich in Höhe des zweiten Anhängers etwa 1,50 Meter vom Lastzug entfernt befinden, weil die 5-to-Amhänger, mit denen der Angeklagte größtenteils gefahren ist, auf jeder Seite etwa 30 cm breiter als der Traktor sind, dessen Winker fest am Führerhaus ohne Erweiterungsverstrebung angebracht sind. Da der Angeklagte glaubte, ohne ganz nach rechts hin-überzufahrem, in die Einmündung mit den zwei Anhängern nicht ednbiegen zu können, ordnete er sich vor dem Abbiegen nicht zur Straßenmitte ein, sondern fuhr noch etwas schärfer zur rechten Straßenkante hinüber. In diesem Augenblick näherte sich von hinten der Geschädigte K. mit einem Motorrad. Kurz vor der Einmündung nach Klein-B. sah der Angeklagte noch einmal kurz in den Rückblickspiegel und bog dann unmittelbar nach links ein. Er hat weder vorher im Rückblickspiegel noch später, nachdem er eingebogen war, den Motorradfahrer gesehen. Er wurde auf ihn erst aufmerksam, als dieser zwischen dem ersten und zweiten Anhänger gegen die Kopplung fuhr. Dies geschah ganz auf der linken Straßenseite. Der Angeklagte befand sich mit dem Traktor und dem ersten Hänger schon fast vollständig in der Einmündung nach Kledn-B. Vom Einbiegen bis zum Unfallzeitpunkt war der Angeklagte etwa zehn Meter gefahren. Durch den Anprall erlitt der Geschädigte K. derartige Verletzungen, daß er an den Folgen des Zusammenpralls verstarb. Seine auf dem Soziussitz mitfahrende Ehefrau erlitt eine komplizierte Unterschenkelfraktur und ist zur Zeit noch arbeitsunfähig. Schon unmittelbar nach dem Unfall wurde durch die Verkehrspolizei fesigestellt, daß die Fahrtrichtungsanzeiger wie schon dargelegt umvorschriftsmäßig angebracht sind. Auch der Rückblickspiegel ist nicht den Vorschriften entsprechend angebracht worden und ermöglicht nur eine ungenügende Sicht. Der Fahrer des Traktors kann nur auf eine Entfernung von 35 Metern die linke Straßenseite übersehen. Soweit ein Motorradfahrer beispielsweise 20 Meter hinter dem Traktor, etwa anderthalb Meter vom Hänger entfernt, fährt, ist er nicht zu beobachten. Ein Viertel des linken Rückblickspiegels wird durch die vordere Bordwand des ersten Anhängers verdeckt. Die vorschriftswidrige Art der Anbringung des Fahrtrichtungsanzeigers und des Rückblickspiegels wurden von dem Angeklagten bisher nicht beanstandet. Es erfolgte auch keine konkrete Beanstandung durch die Revisionsabteilung des VEB Kraftverkehr, obgleich das Fahrzeug erst zwei Tage vor dem Unfall überprüft worden war. Aus den Gründen: Wenn auch die Anbringung des Fahrtrichtungsanzeigers am Traktor vom Typ „Harz“ unzweckmäßig ist und nicht zur Verkehrssicherheit der Fahrzeuge beiträgt, kann auch dieser Umstand den Angeklagten nicht von seiner Schuld befreien. Der Angeklagte hat entsprechend den getroffenen Feststellungen die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gefährdet und die körperliche Unversehrtheit, das Leben anderer Menschen angegriffen. Formal gesehen hat der Angeklagte alles getan, was er vor Änderung seiner Fahrtrichtung tun mußte. Er hat den Fahrtrichtungsanzeiger 100 Meter vor der Abzweigung herausgenommen und sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch kurz vor dem Abbiegen in den Rückblickspiegel gesehen. Er hat andere Verkehrsteilnehmer nicht bemerkt. Dies allein genügte aber nicht. Es kommt nicht nur darauf an, den Fahrtrichtungsanzeiger herauszunehmen und in den Rückblickspiegel zu sehen, ob 248;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 248 (NJ DDR 1960, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 248 (NJ DDR 1960, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der FührungsM und der ihnen übergebenen Inoffiziellen Mitarbeiter jederzeit gewahrt wird; Unterstützung zu geben bei der Klärung persönlicher und familiärer Probleme.

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