Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 242 (NJ DDR 1960, S. 242); moral und der sozialistischen Lebensweise im Zusammenhang stehen, so betrifft doch diese Forderung nicht nur strafrechtliche Fälle, sondern auch weitestgehend familien rechtliche Bereiche des Lebens. Die erzieherische Kraft der Gewerkschaftsgruppen und Arbeitskollektive, insbesondere aber die der sozialistischen Brigaden, ist schon heute nicht mehr aus der Arbeit der Jugendhilfe wegzudenken. Die Organisierung des gesellschaftlichen Einflusses ist eines der Hauptanliegen bei der sozialistischen Weiterentwicklung der Jugendhilfe, und schon jetzt werden auftretende Konflikte von den Werktätigen selbst gelöst. Es ist eine Tatsache, daß diejenigen Referate Jugendhilfe die besten Ergebnisse in der Arbeit zu verzeichnen haben, die sich in ihrer gesamten Tätigkeit konsequent auf die Mitarbeit und Einbeziehung der Werktätigen stützen. Ob es sich um den Fall eines Unterhaltsschuldners oder um die Vernachlässigung des Rechts der elterlichen Sorge handelte, immer waren es die Brigade oder die Gewerkschaftsgruppe, in der die Aussprache die besten erzieherischen Ergebnisse brachte. So hat sich im Kreis Hoyerswerda eine Brigade um die Entwicklung eines Jugendlichen gekümmert, der unter Vormundschaft steht und aus seiner bisherigen Umgebung gelöst werden mußte. Die Mitglieder der Brigade sorgten für eine Unterkunft, und unter ihrem systematischen positiven Einfluß entwickelte sich der Jugendliche allmählich zu einem vollwertigen Brigademitglied. In einem anderen Fall war das Mitglied einer LPG im Kreis Oschatz als langwieriger Unterhaltsschuldner bekannt. Alle Zwangsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Auf Veranlassung des Referats Jugendhilfe beschäftigte sich die Mitgliederversammlung der LPG mit diesem Unterhaltsschuldner. Es ist einleuchtend, daß die sehr kritischen Stellungnahmen der anderen LPG-Mitglieder, die das Verhalten dieses Vaters verurteilten, nicht ohne Wirkung blieben. Seit dem Tage der Mitgliederversammlung erhält das Kind nunmehr regelmäßig die ihm zustehenden Unterhaltszahlungen.1 Die Schilderung der Beispiele, in denen an die Stelle der sog. Schreibtischpädagogik eine tatsächliche Erziehung in Form der unvergleichbar wirksameren gesellschaftlichen Einflußnahme getreten ist, läßt sich beliebig erweitern. Schon in absehbarer Zeit wird es möglich sein, einzelne Aufgabenbereiche der Jugendhilfe in die Zuständigkeit gesellschaftlicher Organisationen zu übertragen. Warum sollte eigentlich die Jugendhilfe immer mitwirken, wenn es um die Unterstützung von Müttern nichtehelicher Kinder geht? Es ist doch durchaus denkbar und wenn auch in Einzelfällen bewiesen, daß sich die Mutter direkt an die gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb des Vaters wendet und mit Hilfe der Gewerkschaftsgruppe, der Brigade oder auch der Konfliktkommission die Interessen und materiellen Ansprüche des Kindes sichert, wenn der Vater böswillig seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Zweifellos wird in den meisten Fällen die Inanspruchnahme der Brigade und Gewerkschaftsgruppe als unmittelbare Kraft der gesellschaftlichen Erziehung ausreichend sein. Zweifellos wird auch hier das Kernstück der künftigen Arbeit der Jugendhilfe bei der Organisierung des gesellschaftlichen Einflusses liegen. Die Aufgaben der Konfliktkommissionen sind grundsätzlicher Natur. Sie dienen der Festigung der sozialistischen Moral. Nicht alle Einzelfälle müssen von ihr behandelt werden; die Brigaden können viele Fragen und Probleme selbst erledigen. Damit dürfte aber die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen für Probleme familienrechtlicher Natur nicht grundsätzlich zu verneinen sein. Die objektive Notwendigkeit der breiten Einbeziehung der Werktätigen in die Lösung von Er- l vgl. Beilage zu „Sozialistische Erziehung“ Zeitschrift für Jugendhilfe, Hort und Heim, 1960, Heft 1. Ziehungsaufgaben ist unbestritten ja, nur auf diesem Wege ist die sozialistische Erziehung überhaupt möglich. Die Praxis der Jugendhilfe beweist, daß auch in Einzelfällen die enge Zusammenarbeit mit dem Betrieb und den gesellschaftlichen Organisationen mehr und mehr zum bestimmenden Charakteristikum der Jugendhilfetätigkeit wird. Diese Erfahrungen sollten nicht unbeachtet bleiben, und es erscheint zweckmäßig und richtig, die Konfliktkommissionen auch für die Behandlung bestimmter familienrechtlicher Angelegenheiten zur Sicherung der ungestörten Entwicklung Minderjähriger für zuständig zu erklären. Unterstützt wird dieser Vorschlag durch den sowjetischen Entwurf des Musterstatuts der Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger.2 Nach Artikel 12 dieses Entwurfs können die Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger bei den entsprechenden staatlichen Organen oder gesellschaftlichen Organisationen Anträge stellen, „um Erwachsene, welche Bedingungen zur Begehung von Rechtsverletzungen durch Kinder oder Halbwüchsige schaffen oder welche Minderjährige zur Begehung von Verbrechen oder anderen gesellschaftswidrigen Handlungen verleiten oder heranziehen, zur Verantwortung zu ziehen“. Nach Artikel 13 können diese Kommissionen gegenüber den Eltern solcher Minderjähriger, die Rechtsverletzungen begangen haben, wirksam werden, indem sie „die Sache an das Kameradschaftsgericht übergeben“. Damit ist anzunehmen, daß auch die sowjetischen Kameradschaftsgerichte für die Verhandlung bestimmter familienrechtlicher und die Kindererziehung betreffenden Angelegenheiten zuständig sind. Diese Zuständigkeit wird natürlich nur dann gelten, wenn der gesellschaftliche Einfluß bei Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Art der Handlung erfolgversprechend und ausreichend erscheint. Der in Leuna unterbreitete Vorschlag, auch Fälle der Verletzung der Unterhaltspflicht und der Vernachlässigung der elterlichen Sorge vor den Konfliktkommissionen zu verhandeln, sollte deshalb in der zu erlassenden Richtlinie Berücksichtigung Anden. Es könnten dann bis zum Erlaß des Arbeitsgesetzbuchs schon Erfahrungen vorliegen, welche die dort zu treffende Regelung erleichtern. Evtl, wird es in Zukunft sogar möglich sein, den Konfliktkommissionen die Befugnis zu übertragen, Entscheidungen zu erlassen, die in ihrer Wirkung den jetzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wegen Unterhalts gleichkommen. 2 Dieser Entwurf ist in der „Istwestija“, Nr. 253, vom 24. Oktober 1959 abgedruckt. Hinweis Wir weisen alle interessierten Leser darauf hin, daß die Entwürfe der Verordnung über die Neuererbewegung und des Patentgesetzes nebst der 1. Durchführungsbestimmung dazu in der Zeitschrift „Erflndungs-und Vorschlagswesen“ Heft 2/60 (Ausgabe B) veröffentlicht sind. Der Preis dieses Heftes, dem auch der 64 Seiten umfassende A-Teil (Messeausgabe) beigefügt ist, beträgt 2,50 DM. Das Heft kann beim VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin C 2, Roßstr. 6, direkt bezogen werden. Schriftliche Bestellungen sind an die Redakion „Erflndungs-und Vorschlagswesen“, Berlin C 2, Neue Jacobstr. 4, zu richten. Berichtigung Beim Abdruck des Urteils des Kreisgerichts Weimar-Land vom 27. Mai 1959 - CV 12/59 - (NJ 1960 S. 72) ist uns ein Druckfehler unterlaufen. Im zweiten Satz des Sachverhalts muß es richtig heißen: „Sie unterhält kein eigenes Konto bei der Verklagten.“ D. Red. 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 242 (NJ DDR 1960, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 242 (NJ DDR 1960, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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