Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 24 (NJ DDR 1960, S. 24); Regelung im einzelnen aussehen soll, wie formuliert werden soll, wie z. B. die Mitwirkung des Staatsanwalts gestaltet sein wird oder wie das Mahnverfahren aussehen soll. Es kommt darauf an, die Aufgaben der Rechtsprechung im Prozeß der Rechtsverwirklichung zu erkennen. Idi betone das deshalb, weil sich gezeigt hat, daß sowohl in Diskussionen, die die einzelnen Kommissionen mit Praktikern geführt haben, als auch bei Seminaren in Direktorenlehrgängen immer wieder nur die Einzelfragen, nicht aber die prinzipiellen politischen Aufgaben im Vordergrund gestanden haben. II Die Gerichte haben im System der Staatsorgane keine Sonderstellung. Sie verwirklichen in ihrem Zuständigkeitsbereich die staatliche Leitungstätigkeit. Die Stellung der Gerichte kann nur richtig verstanden werden, wenn von der Einheit der Staatsgewalt und der Zusammenarbeit des Gerichts mit den örtlichen Organen der Staatsmacht ausgegangen wird. Sie wird bestimmt durch § 8 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 und durch das GVG in der Fassung vom 1. Oktober 1959. Die dort geforderte Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen gilt auch für die Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten, die die Aufgabe haben, die den örtlichen Volksvertretungen obliegenden Aufgaben der Leitung des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus des Sozialismus in ihrem Zuständigkeitsbereich zu organisieren. Die Bedeutung dieser Bestimmungen ist lange Zeit nicht voll erkannt worden. Wohl war es jedem Funktionär in der Justiz theoretisch klar, daß es keine Gewaltenteilung im sozialistischen Staat gibt und geben kann, aber in der Praxis zeigten sich immer wieder Unklarheiten. So wurde die Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht darauf beschränkt, regelmäßig vor den örtlichen Volksvertretungen Bericht zu erstatten. Darin kann und darf sich aber die Zusammenarbeit nicht erschöpfen. Die Zusammenarbeit erfordert eine Vielfalt von Formen, weil sie wirklich alle Lebensbereiche und alle Aufgaben erfassen muß. Vor allem aber kommt es darauf an, daß die leitende Tätigkeit der Staatsorgane nur im engen Zusammenwirken aller Staatsorgane verwirklicht werden kann. Das erst läßt die Einheitlichkeit der Staatsgewalt sichtbar werden. Wenn auch jedes Staatsorgan für seinen Tätigkeitsbereich verantwortlich ist, so sind doch alle Staatsorgane für die Erfüllung der ihnen insgesamt obliegenden Aufgaben gemeinsam verantwortlich. Nicht umsonst wurde gesagt, daß der Stand der sozialistischen Entwicklung im Kreis oder im Bezirk der Gradmesser für die Qualität der Arbeit der örtlichen Staatsorgane ist. Das gilt für die Arbeit der Gerichte gleichermaßen. Die Gerichte verwirklichen die Durchsetzung der gemeinsamen Aufgaben mit den spezifischen Mitteln der Rechtsprechung und tragen durch ihre politische Massenarbeit zur Bewußtseinsbildung bei. Die Rechtsprechung kann nicht von der politischen Massenarbeit gelöst werden. Sie ist nur ein Mittel zur Verwirklichung des Rechts. Durch die politische Massenarbeit der Gerichte wird den Bürgern das sozialistische Recht erläutert und ihnen die Bedeutung der freiwilligen Einhaltung der Gesetze klargemacht. In den Rechtsauskunftstellen erhalten die Bürger Rat und Hilfe durch die Richter und Schöffen, und es wird ihnen der Weg zur Lösung ihrer Streitfragen gewiesen. In seiner gesamten Tätigkeit erfüllt das Gericht eine große erzieherische Aufgabe. Sie ist in den umfassenden Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung hinzustellen und von diesem nicht zu trennen. Die tägliche Praxis der Gerichte verführt jedoch dazu, nur den Einzelkonflikt zu sehen und zu lösen und so den Prozeß isoliert von den gesellschaftlichen Verhältnissen durchzuführen. Die gesellschaftliche Entwicklung beginnt aber nicht mit der Einleitung eines Verfahrens und endet nicht mit der gerichtlichen Entscheidung. Wir müssen die Tätigkeit des Gerichts als einen Teil der Einflußnahme auf die gesellschaftliche Entwicklung erkennen. Die Erziehung ist selbstverständlich nicht nur die Aufgabe des Gerichts, sondern die Aufgabe aller Staats- organe. Immer aber, und das ist besonders wichtig, spielt die gesellschaftliche Erziehung die weitaus größere Rolle. An die Stelle des Individuums tritt immer mehr die Gemeinschaft. Das Kollektiv wirkt selbst erzieherisch auf seine Mitglieder ein. Die Wirkung der gesellschaftlichen Erziehung wird immer stärker. Sie kann einen größeren Eindruck auf den Menschen machen als der staatliche Zwang. Das gerichtliche Verfahren vollzieht sich aber noch zu isoliert von der Gesellschaft, beschränkt auf die Enge des Gerichtssaales und auf die unmittelbar am Prozeß Beteiligten. III Um das Zivilverfahren aus der Enge des bürgerlichen Rechtshorizontes herauszuführen, muß man mit den alten, überkommenen bürgerlichen Vorstellungen des Zivilprozesses brechen. Walter Ulbricht hat auf der Babelsberger Konferenz u. a. ausgeführt, daß das Nachwirken der alten Ideologien auf keinem Wissensgebiet so stark ist wie auf dem der Rechtswissenschaft. Das zeigt sich auch in den Auffassungen über den Zivilprozeß, nach denen der Prozeß allein als Angelegenheit zweier sich streitender Parteien dargestellt wird. Das Wesen des sozialistischen Zivilprozesses ist jedoch nicht mit den Maßstäben bürgerlicher Prozeßinstitutionen zu erfassen. Machten im bürgerlichen Zivilprozeß zwei streitende Parteien ihre sich gegenüberstehenden individualistischen Interessen vor dem angeblich neutralen Gericht geltend, so muß der sozialistische Zivilprozeß von den völlig veränderten Beziehungen der Menschen in der sozialistischen Gesellschaft ausgehen. An die Stelle des von der Ausbeuterordnung geprägten Gegeneinanders tritt immer mehr das Verhältnis der kameradschaftlichen Hilfe und Unterstützung. Selbstverständlich treten die gesellschaftlichen Widersprüche meist in der Form von Konflikten in den konkreten Einzelfällen auf, in denen sich zwei Parteien gegenüberstehen. Ein wesentlicher Unterschied zu früher besteht jedoch darin, daß die Interessen der einzelnen Bürger sich grundsätzlich mit den Interessen der gesamten sozialistischen Gesellschaft decken. Das Gericht als sozialistisches Staatsorgan steht diesen Interessen nicht neutral gegenüber. Es hat die Aufgabe, sie im Prozeß durchzusetzen. Damit wandelt sich die gesamte Stellung des Gerichts in dem Verfahren. Die von einem Bürger erhobene Klage ist gewissermaßen nur der Anstoß dazu, die Tätigkeit des Gerichts in Gang zu setzen. Die Durchführung der Verfahren ist, wie wiederholt gesagt wurde, Ausdruck der staatlichen Leitungstätigkeit. Das Gericht muß alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten ausnutzen, um die näheren Umstände des Falles umfassend aufzuklären, und sich dabei z. B. auch solcher Tatsachen und Beweismittel bedienen können, die die Beteiligten nicht Vorbringen oder nicht berücksichtigt wissen wollen. Die Einheit von sozialistischer Gesetzlichkeit und Parteilichkeit erfordert eine solche umfassende Aufklärung des Sachverhalts unter Aufdeckung aller Ursachen des Konflikts, damit eine Entscheidung getroffen werden kann, die nicht nur das Verfahren beendet, sondern die die weitere Verhaltensweise der Beteiligten beeinflußt und die gesellschaftliche Erziehung durch einen großen Kreis von Bürgern einleitet. Das Gericht kann die ihm obliegenden großen Aufgaben es gelten auch für die Tätigkeit des Gerichts die Worte von Karl Marx, daß es nicht genügt, die Welt zu erkennen, sondern daß es darauf ankorßrnt, sie zu verändern ohne die aktive Mithilfe der Bürger nicht erfüllen. Deshalb nehmen die am Verfahren Beteiligten aktiv an der Lösung der Konflikte teil. Die Stellung der Parteien beschränkt sich nicht mehr auf die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte. Sie selbst haben die Pflicht, dem Gericht bei der Durchführung des Verfahrens zu helfen. Gericht und Parteien stehen sich nicht mehr in der Weise gegenüber, daß die Parteien ihren Streit vor dem neutralen Gericht austragen, sondern sie tragen gemeinschaftlich zur Lösung der Widersprüche bei. Dabei spielt die Frage der Wahrheitspflicht der Parteien eine bedeutende Rolle. Es ist Schluß zu machen mit der formalen Parteivernehmung des bürgerlichen Zivilprozesses und es ist zu prüfen, mit welchen Mitteln die Wahrheitspflicht für das 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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