Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 23 (NJ DDR 1960, S. 23); Gedanken zur Schaffung eines neuen, sozialistischen Zivilverfahrensrechts Von GERHARD KRÜGER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz I In dem Kampf gegen die Widersprüche, die dem weiteren sozialistischen Aufbau hemmend im Wege stehen, kommt dem sozialistischen Recht eine bedeutende Aufgabe zu. Der Einheit der Staatsgewalt in der DDR muß ein einheitliches Rechtssystem entsprechen, wie es auf dem V. Parteitag gefordert wurde. Die gerichtlichen Verfahren müssen zu einem Instrument der Erziehung der Bürger werden. Das kann nur geschehen, wenn das Verfahren in Zivil- und Familiensachen, in denen die den gesellschaftlichen Fortschritt hemmenden Widersprüche als Einzelkonflikte sichtbar werden, aus der engen bürgerlichen Sphäre des bisherigen Zivilprozesses herausgeführt wird. Dazu sollen die jetzt neu auszuarbeitenden Gesetze, in erster Linie das neue Zivilverfahrensrecht, dienen. Die Vollendung des sozialistischen Aufbaus verlangt neue, sozialistische Methoden der Führung der Menschen und ihre politisch-ideologische Erziehung auch im Bereich der Rechtsprechung in Zivil- und Familiensachen. Die durch das Zivil- und Familienrecht geregelten neuen Beziehungen der Menschen kommen nicht nur im materiellen Recht, sondern auch im Zivilverfahrensrecht zum Ausdruck. Auf den engen Zusammenhang zwischen dem materiellen Recht und dem Prozeßrecht hat Walter Ulbricht auf dem V. Parteitag hingewiesen, als er ausführte, daß es im Zuge der Entwicklung des sozialistischen Rechts auch erforderlich ist, „neue, den sozialistischen Beziehungen der Menschen und der Funktion des sozialistischen Gerichts entsprechende Verfahrensgesetze im Zivilprozeß“ zu schaffen. Das gerichtliche Zivilverfahren ist nur ein Mittel zur Verwirklichung' der durch das sozialistische Redit geregelten gesellschaftlichen Beziehungen. Es genügt deshalb bei der Schaffung eines neuen Zivilprozeßgesetzes nicht, lediglich das Verfahren neu zu ordnen, sondern es kommt darauf an, ein Prozeßrecht zu schaffen, das ebenso wie das materielle Recht von den gesellschaftlichen Verhältnissen ausgeht und geeignet ist, die sozialistische Entwicklung voranzutreiben. Mit Hilfe des gerichtlichen Zivilverfahrens werden die im Zivil- und Familienrecht niedergelegten Verhaltensregeln durchgesetzt, wenn gesellschaftliche Widersprüche in der Entwicklung zu Konflikten in den Einzelfällen führen, die eine freiwillige Einhaltung dieser Verhaltensregeln erschweren. Die Zivilprozeßgesetze stehen deshalb nicht selbständig neben dem materiellen Recht und sind keine lediglich formelle Ausgestaltung des Verfahrens; sie regeln die Tätigkeit, Aufgaben und Verantwortlichkeit der Gerichte, die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit der am Prozeß Beteiligten bei der Verwirklichung der ökonomischen, kulturellen und politischen Aufgaben mit Hilfe des sozialistischen materiellen Rechts. Die neuen Gesetze müssen sowohl ihrem Inhalt und ihrer Form nach als auch in der Art ihrer Entstehung sozialistisch sein. Das sind zwei Seiten einer Sache. Nur ein auf sozialistische Weise ausgearbeitetes Gesetz kann auch einen sozialistischen Inhalt haben. Der Sieben jahrplan ist ein solches sozialistisches Gesetz, das von den Werktätigen selbst vorbereitet wurde und ihre Interessen widerspiegelt. Deswegen setzen sie sich auch mit aller Kraft dafür ein, daß der Plan in allen seinen Teilen erfüllt und übererfüllt wird. So müssen auch alle anderen Gesetze unter breitester Mitwirkung aller Teile der Bevölkerung entstehen und ge-handhabt werden, damit deren Interessen wahrgenommen und verwirklicht werden können. Ein neues Zivilverfahren läßt sich nicht allein durch neue gesetzliche Regelungen erreichen. Es ist vielmehr notwendig, einen Umdenkungsprozeß .unter den Mitarbeitern der Justiz, insbesondere bei' den Gerichten, einzuleiten. Es kommt darauf an, sich über die Auf- . gaben der Gerichte, die Grundsätze des Zivilverfahrens und den Zweck und den Inhalt der einzelnen Institutionen bei der Durchsetzung des sozialistischen Rechts Klarheit zu verschaffen. Die Ausarbeitung der Gesetze muß sich in der Auseinandersetzung mit den noch immer vorhandenen bürgerlichen Anschauungen vollziehen. Die zu diesem Zweck zu führenden Diskussionen sollen dazu beitragen, den Prozeß des Umdenkens herbeizuführen. Die auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus ausgearbeiteten wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Wesen des Staates und des Rechts müssen zur Richtschnur der gesamten Arbeit der Mitarbeiter in der Justiz werden. Der ganze Prozeß der Gesetzgebungsarbeiten muß in die große Aufgabe einfließen, die Gerichte zu sozialistischen Staatsorganen zu machen, und dazu führen, schon jetzt zu einer Veränderung der Arbeitsweise der Gerichte und zu einer sozialistischen Umgestaltung des Zivilverfahrens unter Ausnutzung aller von den übernommenen Gesetzen gegebenen Möglichkeiten zu kommen. Den Gesetzgebungskommissionen gehören Rechtswissenschaftler, Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und vor allem Werktätige aus der Produktion, die als Schöffen tätig sind, an. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen sich die Kommissionen Aktivs aus weiteren Mitarbeitern aus der Justiz, den örtlichen Organen der Staatsmacht und der Produktion. Die Hauptfragen des sozialistischen Zivilprozesses lassen sich in drei Komplexe zusammenfassen: Stellung des Gerichts und der Parteien, Stellung des Staatsanwalts im Zivilprozeß und Verwirklichung des Prinzips des demokratischen Zentralismus. Von der Beantwortung dieser Fragen hängt die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens, von der Einleitung bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung, ab. Diese Fragen waren deshalb auch das Kernstück der Beratungen in der Grundkommission. Auf der Grundlage des von der Grundkommission ausgearbeiteten Materials hat die erste Gruppe der Unterkomis-sionen ihre Tätigkeit aufgenommen. Den Unterkommissionen obliegt die Ausarbeitung der grundsätzlichen Ausgestaltung der sich aus der Gliederung der neuen Zivilprozeßordnung ergebenden Gebiete: Grundsätze des Zivilprozesses; Inhalt und Form der Klage, Einleitung des Verfahrens und das Vorverfahren; vorbereitende Verhandlung, Hauptverhandlung, Beweise; Entscheidungen und Beschlußverfahren; Grundsätze der Zwangsvollstreckung. Die Ergebnisse der Arbeit der Unterkommissionen sollen die Grundlage für umfassende Diskussionen mit allen Mitarbeitern der Justiz, aber auch mit allen Schichten der Bevölkerung werden. Diese Diskussionen haben den Zweck, die geforderte Mitwirkung und Einbeziehung der Werktätigen in die Gesetzgebung zu verwirklichen. Wenn die von der ersten Gruppe ausgearbeiteten Grundsätze erneut beraten und von der Grundkommission zusammengefaßt worden sind, werden die übrigen Komplexe und Fragen, wie z. B. die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens, die Kostenregelung u. a., in einer weiteren Gruppe von Unterkommissionen ausgearbeitet. Es soll im folgenden auf einige Fragen aus den genannten Komplexen eingegangen werden. Es kommt dabei darauf an, den politischen Inhalt und die Zielrichtung der Arbeiten zur Schaffung eines sozialistischen Zivilverfahrens zu erkennen. Die Umgestaltung des Zivilprozesses kann nicht in der Weise erfolgen, daß der gegenwärtige Rechtszustand und die praktische Arbeit der Gerichte in der Rechtsprechung und der politischen Massenarbeit festgelegt wird, um dann auf Grund dieser Feststellungen in mehr oder weniger großem Umfange Einzelheiten neu zu regeln. Eine solche Auffassung würde nur zu einer formalen Änderung führen. Erst wenn darüber Klarheit besteht, welche Stellung die örtlichen Organe, der Staatsanwalt und die Parteien im Prozeß einnehmen und daß sich das Prinzip des demokratischen Zentralismus im Zivilprozeß auch durch die Einbeziehung der Werktätigen in das Verfahren durchsetzt, werden sich Einzelfragen beantworten lassen. Man kann deshalb also nicht am Beginn der Diskussion die Frage stellen, wie die gesetzliche 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 23 (NJ DDR 1960, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 23 (NJ DDR 1960, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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