Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 22 (NJ DDR 1960, S. 22); Die Besonderheit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadenszufügungen Minderjähriger (§ 832 BGB) besteht nach geltendem Recht darin, daß das Verschulden des Aufsichtspflichtigen vermutet wird. Es obliegt diesem, seine Schuldlosigkeit an dem eingetretenen Schaden nachzuweisen. Diese Regelung entspricht praktischen Bedürfnissen und sollte deshalb wenn das ZGB nicht überhaupt von der Verschuldensvermutung generell ausgeht übernommen werden. Bei der Neufassung des Tatbestands kommt es darauf an, den Kreis der Aufsichtspflichtigen und die Anforderungen an sie genau zu bestimmen, wobei die von der Rechtsprechung zu § 832 BGB (und z. B. auch § 139 b StGB) entwickelten Grundsätze weitestgehend verarbeitet werden müssen. Es ist vor allem zu beachten, daß das schadenstiftende Verhalten eines Minderjährigen in vielen Fällen nicht in einem augenblicklichen Versagen bei der Beaufsichtigung begründet ist, von dem das BGB allein ausgeht, sondern vielmehr in länger zurückliegenden, andauernden Erziehungsfehlern seine Ursache hat. Es sind deshalb erhöhte Anforderungen an die Erziehungspflichtigen zu stellen. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, daß sich die neuen menschlichen Beziehungen in unserer Ordnung auch in der Beaufsichtigung eines Kindes durch Nachbarn oder in der Übernahme von Gebrechlichkeitspflegschaften durch Mitglieder der Hausgemeinschaft und in anderen Formen äußern können und diese nicht durch überspitzte Anforderungen an die Beaufsichtigungspflicht beeinträchtigt werden sollten. Auch die jetzt in § 831 BGB enthaltene Regelung der Verantwortlichkeit juristischer Personen für Mitarbeiter bzw. Mitglieder bedarf einer gründlichen Überprüfung. Nach § 831 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, wenn dieser in Ausführung dieser Verrichtung einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt. Die Schadensersatzpflicht ist dann ausgeschlossen, wenn der zur Aufsicht Verpflichtete bei der Auswahl, der Aufsicht oder Leitung der Verrichtung die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen oder wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßem Verhalten des Aufsichtspflichtigen entstanden sein würde. Der typische Geschäftsherr ist im bürgerlichen Staat der kapitalistische Unternehmer, der typische Verrichtungsgehilfe ist der im kapitalistischen Betrieb beschäftigte Arbeiter oder Angestellte. Mit dem in § 831 BGB vorgesehenen Entlastungsbeweis, an den übrigens die bürgerlichen Gerichte keine hohen Anforderungen stellen es genügte regelmäßig der Nachweis, daß der Betreffende bei der Einstellung geprüft und daß ihm z. B. die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vorgelegt worden waren , wurden die kapitalistischen Unternehmer wirksam vor Ansprüchen geschädigter Dritter geschützt. Selbst dann, wenn im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer anerkannt wurde, hatte dieser gern. § 840 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, die verauslagte Schadensersatzsumme vom Verrichtungsgehilfen zurückzufordern, da im Innenverhältnis nur der andere allein verantwortlich ist, also der beschäftigte Arbeiter oder Angestellte. Es ist bekannt, daß die Gerichte in der Deutschen Demokratischen Republik strenge Anforderungen an den Entlastungsbeweis gestellt und auf diese Weise wirksam auf die unfallverhütende Erziehungsarbeit in den sozialistischen und privaten Betrieben Einfluß genommen haben. Bei der Neuregelung kommt es m. E. hauptsächlich auf folgende Fragen an: In bezug auf das. Verhältnis zwischen „Geschäftsherrn“ und „Verrichtungsgehilfen“ auf diese Bezeichnungen ist in Zukunft selbstverständlich zu verzichten gibt es zwei unterschiedliche Gruppen von Beziehungen. In der Mehrzahl aller Fälle handelt es sich auch bei uns beim „Geschäftsherrn“ um juristische Personen, meist sozialistische Betriebe, sozialistische Genossenschaften und andere Organisationen, und beim „Verrichtungsgehilfen“ um Arbeiter oder Angestellte bzw. Mitglieder dieser Einrichtungen. Die übertragene Verrichtung besteht in der Ausübung des Berufs und Erledigung der übertragenen Arbeiten. Das Innenverhältnis besteht regelmäßig als arbeits- oder LPG-rechtliches Verhältnis, als Dauerverhältnis zwischen einem Kollektiv und dem zu ihm gehörenden Mit- arbeiter oder Mitglied. Für diese Fälle wird vorgeschlagen, nicht nur den Entlastungsbeweis des Betriebes zu beseitigen, sondern überhaupt nur einen Anspruch gegen die juristische Person anzuerkennen und die Inanspruchnahme des Schädigers nur durch seinen Betrieb bzw. seine Genossenschaft nach den hier geltenden Spezialvorschriften (vgl. § 15 LPG-Gesetz) mit ihrer differenzierten Verantwortlichkeitsregelung zuzulassen. Durch eine solche Regelung wird mit den Mitteln des Rechts nicht nur erzieherisch auf den einzelnen Schädiger eingewirkt, sondern auf das gesamte Kollektiv, zu dem dieser gehört, und damit auf die ununterbrochene Organisierung der Schadensvorbeugung, auf die ständige Erziehung und Selbsterziehung des Kollektivs und des einzelnen im Kollektiv. Eine solche Regelung führt notwendig zur Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung zu einem wirklich sozialistischen Verhalten gegenüber den gesellschaftlichen und persönlichen Interessen. Dem Kollektiv wird die Verantwortung für den einzelnen und dem einzelnen die Verantwortung für das Kollektiv zum Bewußtsein gebracht. Alle diese Gesichtspunkte sind besonders in den arbeits- und LPG-rechtlichen Diskussionen erörtert worden; sie treffen voll und ganz auch für die zivil-rechtliche Neuregelung zu. Sie waren maßgeblich für die Regelung in § 5 des Vertragsgesetzes. Es handelt sich auch hier um ein einheitliches Prinzip unseres sozialistischen Rechts, in dem die neue Stellung des Menschen in der sozialistischen Gemeinschaft deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen für ihre Mitarbeiter bzw. Mitglieder sollte m. E. dann ausgeschlossen sein, wenn der Schädiger dem Dritten vorsätzlich Schaden zugefügt hat; denn in diesem Fall kann man nicht von Ausübung einer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit sprechen. Die Schadenszufügung erfolgte nur bei Gelegenheit der übertragenen Tätigkeit. Hier ist also lediglich der Täter selbst verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person sollte m. E. auch dann ausgeschlossen sein, wenn der unmittelbare Schädiger selbst nicht schuldhaft handelte. Insofern wird eine wesentliche Veränderung gegenüber dem bisherigen Tatbestand des § 831 BGB angeregt, da dieser nur die Rechtswidrigkeit der Handlung verlangt. Dies ist notwendig, weil auch hier das Verschuldensprinzip gewahrt werden muß. Für die zweite Gruppe von Fällen, die gegenwärtig unter § 831 BGB fällt, gelten dagegen andere Gesichtspunkte. Es sind dies die Fälle, in denen zwischen „Geschäftsherrn“ und „Verrichtungsgehilfen“ kein arbeits-oder LPG-rechtliches Dauerverhältnis, also kein Verhältnis des Kollektivs zum Kollektivangehörigen, sondern ein zeitweiliges zivilrechtliches Auftragsverhältnis besteht. Für diese der Zahl nach wenig bedeutsamen Fälle besteht meiner Meinung nach kein echtes Bedürfnis, die Regelung des § 831 BGB aufrechtzuerhalten. Hier genügt die Regelung der allgemeinen zivil-rechtlichen Verantwortlichkeit. Das bedeutet, daß ausschließlich der unmittelbare Schädiger dem Geschädigten gegenüber verantwortlich ist, wenn nicht das Verhalten des Beauftragenden selbst dem Geschädigten gegenüber den Grundtatbestand der Verantwortlichkeit erfüllt. Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens In Anerkennung seiner besonderen Verdienste beim Aufbau und bei der Festigung der DDR erhielt Prof. Dr. Hans Hartwig Institut für Zivilrecht der Martän-Luther-Universdtät Halle anläßlich seines 65. Geburtstages den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze. 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 22 (NJ DDR 1960, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 22 (NJ DDR 1960, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung Berlin, und Schriftenreihe Fachwissen für Volkspolizisten, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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