Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 215 (NJ DDR 1960, S. 215); höfe, Synagogen üsw. eine Reaktion der Justizorgane hervorriefen. Angesichts dieser Situation war es ganz offensichtlich, daß die erneute Diskussion um § 130 ein ausgesprochenes Beschwichtigungsmanöver darstellte. Das war jedoch nur eine Seite der Sache. Die regierende Gruppe sah sich seit Ende 1956 einem verstärkten inneren Widerstand gegen die Aufrüstung mit ihren Auswirkungen auf die Lebenslage der arbeitenden Menschen gegenüber. Ein sehr massiver Ausdruck dessen war der große Metallarbeiter-Streik in Schleswig-Holstein. Man suchte daher nach weiteren Mitteln, um die Kriegsvorbereitungen in politischer Friedhofsruhe durchführen zu können. Die im Dezember 1959 eingeleitete vierte Auflage der Diskussion,um den § 130 hat eben diesen Inhalt trotz sorgsamer Verbrämung durch Schäffer und die vorgeblichen Christdemokraten im Bundestag. Dabei gilt die Sorge dieser Herren nicht etwa nur der innenpolitischen „Befriedung“. Das ist lediglich die Kehrseite jener Medaille der Bonner Politik, auf deren Vorderseite der krampfhafte Versuch steht, die mit dem weltweiten Drang nach Entspannung verbundene Zunahme der außenpolitischen Isolierung der westdeutschen Expan-sionisten zu überwinden. In dem bereits zitierten Leitartikel der „Welt“ vom 16. Januar 1960 meinte Zehrer und hier schimmert jene Sorge sehr deutlich durch , daß die Ableugnung des Antisemitismus „uns heute vom Ausland kaum abgenommen“ werde. Allerdings hat Zehrer die Strategie der Bonner Wortführer der Atomrüstung anscheinend nicht begriffen: die Strategie des heuchlerischen Distanzierens von faschistischen Ausschreitungen mittels des Rufes nach „drastischen Maßnahmen“, nach einem „Sondergesetz“. Wer die Geschichte der Weimarer Republik auch nur einigermaßen kennt, dem drängt sich hier ein Vergleich geradezu auf, der zu einem guten Teil berechtigt ist. Das ist der Vergleich mit den Erfahrungen, die die fortschrittliche und demokratische Bewegung in der Weimarer Zeit mit dem Republikschutzgesetz gemacht hat. Der Anlaß zu diesem Gesetz bestand in der von reaktionären Gruppierungen inszenierten Verunglimpfung der damaligen Ordnung als „Judenrepublik“, als „Republik der Novemberverbrecher“ und in entsprechenden Putschversuchen. Diese Situation charakterisierte Reichskanzler Dr. Wirth mit dem bekannten Wort in seiner Reichstagsrede: „Der Feind steht rechts.“ Es besteht kein Zweifel, daß Wirths Feststellung und die mit ihr begründete Forderung nach stärkerem gesetzlichen Schutz der Republik der Sorge um den Bestand der bürgerlichen Demokratie entsprang, in diesem Punkte also in keiner Weise mit der heutigen Bonner Strategie gleichgesetzt werden kann. Vergleichbar ist dagegen die Art der Auslegung und Anwendung solcher Gesetze durch einen reaktionären Justizapparat. Die Weimarer Justiz wandte das Republikschutzgesetz entgegen der ursprünglichen Motivation fast ausschließlich gegen links an. Die heutige Bonner politische Justiz verfährt nicht anders. Das hat die Strafpraxis seit Erlaß des Blitzgesetzes von 1951 mit aller Deutlichkeit gezeigt abgesehen von der schon bei der Verabschiedung dieses Gesetzes festgelegten Stoßrichtung gegen die antimilitaristische Bewegung. Diese Erfahrungen machen deutlich, gegen wen sich die vorgesehene Neufassung des § 130 StGB richten soll. Unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Antisemitismus will Bonn ein Gesetz durchbringen, das die politische Justiz ohne große Schwierigkeiten gegen die Vertreter einer Politik der Entspannung und Verständigung, überhaupt gegen jede antimilitaristische und antiimperialistische Äußerung oder Betätigung anwenden soll und kann. Diese Zielsetzung wurde zumindest mittelbar sogar durch Schäffer selbst zugegeben, der in seiner Bundestagsrede vom 3. Dezember 1959 ausführte: „Daß es sich bei dem Entwurf nicht um ein Schutzgesetz für unsere jüdischen Mitbürger handelt, zeigt auch, daß er sich auf Gruppen verschiedener Art bezieht. Inwieweit das Gesetz hinsichtlich dieser Gruppen praktische Bedeutung erlangen wird, läßt sich heute noch nicht übersehen.“ Schäffer nannte hier in einem Atemzug als Beispiel die „Flüchtlinge“, die schon im Entwurf des Blitzgesetzes „eine aktuelle Rolle“ gespielt hätten. Diese Bemerkung gestattet die Schlußfolgerung, daß jeder, der die Wahrheit z. B. über revanchistische und damit zu kriegerischen Auseinandersetzungen hetzende Forderungen der Führungsgremien der sogenannten Ver-triebenenverbände verbreitet, mit Hilfe des § 130 StGB verfolgt werden soll. Diese Stoßrichtung wurde in der gleichen Bundestagsdebatte auch durch den CDU-Sprecher Benda bestätigt. Benda erklärte: „ aber es handelt sich doch nicht um ein Ausnahme- oder Sondergestz zugunsten der Juden. Andere Gruppen, insbesondere nationale oder ähnliche Minderheiten sowie religiöse Gruppen, werden in gleicher Weise geschützt. Daß auch solche Gruppen Angriffen ausgesetzt werden, die sie als besonders schutzwürdig erscheinen lassen, ist mindestens in der Zukunft möglich.“ Ausgehend von den gegenwärtigen Verhältnissen in Westdeutschland, kann man unschwer feststellen, welche „anderen“ Gruppen“ als, „schutzwürdig“ in Betracht gezogen werden. Das sind die Inhaber der wirtschaftlichen Kommandohöhen, die Gruppe der 300 Konzerngewaltigen. Derjenige Bürger, der andere Menschen darüber aufzuklären versucht, daß diese Gruppe aus Profitgründen zu kriegerischen Abenteuern treibt, steht nach § 130 StGB wegen „Beschimpfung einer nationalen Gruppe“ unter Gefängnisdrohung. Die Liste solcher Gruppen läßt sich ohne Mühe ergänzen. Schutzwürdige Gruppen im Sinne der militaristischen Orientierung Bonns sind die alten Hitler-Generale und SS-Offiziere, die die Bonner NATO-Armee und die Polizei des Herrn Schröder befehligen, sind die Nazis, die den Bonner Staatsapparat in entscheidenden Positionen beherrschen, sind die revanchistischen Soldatenverbände mit dem Kriegsverbrecher Kesselring an der Spitze, sind schließlich die 1000 Blutrichter, die heute wieder „Recht“ sprechen. Es mag dahingestellt bleiben, warum das Gesetz im zweiten Bundestag nicht mehr angenommen wurde. Sicherlich haben wahltaktische Erwägungen eine Rolle gespielt stand doch die Wahl zum dritten Bundestag vor der Tür. Die Adenauer, Strauß und Schröder aber haben die Schublade nicht vergessen, in der sie ihre Notstands- und sonstigen Terrorgesetze zeitweise ab-legen. Vielleicht hätten sie angesichts der weiteren Veränderung des Kräfteverhältnisses zugunsten der Friedenskräfte und mit Rücksicht auf das Echo, das ihre Expansions- und Stützpunktpolitik selbst in westeuropäischen Ländern hervorrief, noch gewartet. Die skandalösen Vorgänge in der Justiz, die ausgesprochene Rassenhetzer ausgenommen die „kleinen Diebe“ außer Verfolgung setzt, während Friedensanhänger und Demokraten selbst aus bürgerlichen Kreisen mit Repressalien bedroht werden, riefen eine derartige Empörung hervor, daß sich die Adenauer-Regierung zu schneller Reaktion gezwungen sah. Eilfertig wurde § 130 nunmehr zum vierten Male aus der Schublade gezogen, um der empörten internationalen Öffentlichkeit durch heuchlerische Bekenntnisse zu Demokratie und Rechtsstaat den Wind aus den Segeln zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist es bedeutungslos, daß der Entwurf einige Veränderungen erfuhr. Ob wie die frühere Fassung lautete eine durch Abstammung, Herkunft oder Weltanschauung oder wie es jetzt heißt eine nationale, rassische oder durch ihr 215;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 215 (NJ DDR 1960, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 215 (NJ DDR 1960, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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