Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 21 (NJ DDR 1960, S. 21); Schaden in voller Höhe wiedergutzumadien ist. Die Wiedergutmachung sollte dabei grundsätzlich in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bestehen, und, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, in der Leistung von Geldersatz. Der Geldersatz umfaßt nur den Vermögensschaden, nicht die sog. immateriellen Schäden, die vom BGB bekanntlich in einigen Fällen anerkannt worden waren und für die eine billige Entschädigung in Geld vorgesehen war. Eine Ausnahmeregelung ist auch in bezug auf das sog. Schmerzensgeld wie noch darzulegen ist nicht angebracht und nicht notwendig. Es muß jedoch im Gegensatz zur bisherigen Regelung eine angemessene Beschränkung des zu leistenden Ersatzes vorgenommen werden können, wenn der volle Ersatz die Leistungsfähigkeit des Schädigers offensichtlich übersteigt, so daß eine entsprechende Verpflichtung nicht realisierbar ist und negative Folgen zeitigen würde, z. B. Nachlassen der Arbeitsfreudigkeit, des Qualiflzierungsinteresses usw., und wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles, wie Art und Grad des Verschuldens, das Verhalten des Schädigers unmittelbar nach Eintritt des schädigenden Ereignisses, seine Bemühungen um Schadensminderung, das mitwirkende Verschulden des Geschädigten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem usw., eine vernünftige Begrenzung der Schadensersatzhöhe durch das Gericht angebracht erscheinen lassen. Eine solche Regelung entspricht den praktischen Bedürfnissen, insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidungen über Wiedergutmachungspflichten im Strafverfahren (§ 268 StPO). Sie würde es den Gerichten ermöglichen, bei strafbaren Handlungen, die zu Vermögensschäden geführt haben, die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen entsprechend dem notwendigen Grad der Erziehungseinwirkung einzusetzen. Die Weiterentwicklung des Strafensystems im sozialistischen Strafrecht verlangt geradezu eine entsprechende Differenzierungsmöglichkeit der zivilrechtlichen Wiedergutmachungsverpflichtung. Eine Herabsetzung des zu leistenden Schadensersatzes ist z. B. im Artikel 411 des ZGB der RSFSR und in anderen sowjetischen Gesetzbüchern vorgesehen. In diesen Bestimmungen ist gesagt, daß die Vermögenslage des Geschädigten und die des Schädigers im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Eine ähnliche Möglichkeit enthält § 358 des ZGB der CSR und § 309 Abs. 3 des ungarischen ZGB5 *. Von grundsätzlich gleichen Erwägungen ist bekanntlich auch die Schadensersatzregelung des § 15 des LPG-Gesetzes ausgegangen. Sie werden auch für die Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Arbeitsrecht5 maßgebend sein. Es handelt sich hier um besondere Erscheinungsformen eines einheitlichen Prinzips des sozialistischen Rechts, das von demjenigen, der rechtswidrig und schuldhaft Schaden gestiftet hat, eine Wiedergutmachung nach besten Kräften verlangt. Unter diesen Gesichtspunkten lassen sich auch einzelne Probleme der Wiedergutmachung richtig lösen, so z. B. das Problem der Schmerzensgeldansprüche und die Problematik entgangener Unterhaltsansprüche bei Tötung eines Unterhaltsverpflichteten. Die Berechtigung von Schmerzensgeldansprüchen ist in den letzten Jahren stark in Zweifel gezogen worden. So spricht z. B. der Grundriß „Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik“, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 551, davon, daß es unseren moralischen Anschauungen widerspreche, erlittene Schmerzen in Geld auszudrücken, ganz abgesehen davon, daß es hierfür auch kaum Maßstäbe geben würde. Demgegenüber sehen 5 § 358 des ZGB der CSR: „In besonders berücksichtigungs- werten Fäden kann das Gericht den Schadensersatzanspruch angemessen herabsetzen. Dabei hat das Gericht die Verhältnisse der Prozeßparteien, die Bedeutung des Schadens und seiner Wiedergutmachung, die persönlichen Eigenschaften des Schädigers sowie die Art und das Maß seines Verschuldens in Betracht zu ziehen. Eine derartige Schadensherabsetzung ist nicht statthaft, wenn der Schaden vorsätzlich und nicht im Notstand herbeigeführt wurde.“ § 309 Abs. 3 des ungarischen ZGB: „Das Gericht kann die ansonsten für den Schaden verantwortliche Person im Falle des Bestehens außerordentliche Würdigung verdienender Umstände von der Verantwortung zum Teil oder ganz befreien 8 So die vorgesehene VO über die materielle Verantwort- lichkeit im Arbeitsrecht. jedoch neuere Gesetzbücher sozialistischer Länder Schmerzensgeldansprüche ausdrücklich vor, so z. B. § 355 des tschechoslowakischen ZGB, obwohl seinerzeit starke Stimmen gegen diese Regelung sprachen7. Der polnische Entwurf eines ZGB vom Jahre 1954 hatte Schmerzensgeldansprüche beseitigt, jedoch damit allgemeine Kritik hervorgerufen. Nach Auffassung vieler polnischer Juristen stimmten solche Ansprüche durchaus mit den Grundsätzen des sozialistischen Humanismus überein. Auch in der Rechtsprechungs- und Versicherungspraxis in der Deutschen Demokratischen Republik spielen Schmerzensgeldansprüche gegenwärtig eine nicht geringe Rolle. Sie werden jedenfalls von unseren Gerichten gemäß § 847 BGB in vielen Fällen anerkannt, wenn auch mit sehr unterschiedlichen Begründungen. Bei genauerer Betrachtung stellen sich die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche jedoch in aller Regel als echte Schadensersatzansprüche dar. Sie gehen auf Wiedergutmachung solcher Vermögensschäden, die die typische Folge bestimmter Gesundheitsbeschädigungen sind, jedoch im einzelnen im Zeitpunkt der Schadensermittlung kaum meßbar sind. Es handelt sich hier um einen pauschalen Ersatz typischer zusätzlicher Aufwendungen. In diesem Sinne sollten sie auch im neuen Zivilgesetzbuch berücksichtigt werden. Einer sorgfältigen Überarbeitung bedarf unter den gleichen Gesichtspunkten die jetzt in § 844 BGB enthaltene Regelung. Nach dieser Vorschrift hat im Fall der Tötung eines Menschen der hierfür Verantwortliche den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen in Form einer Geldrente Schadensersatz für die entgangenen Unterhaltsansprüche zu leisten. Zweifellos besteht auch in Zukunft das Bedürfnis nach einer entsprechenden Zusatzregelung. Dabei sind die von der Rechtsprechung und der Familiengesetzgebung entwickelten Unterhaltsgrundsätze zu berücksichtigen und sinnvoll auf diese Problematik anzuwenden8. Darüber hinaus besteht auch hier das Bedürfnis nach einem Ersatz typischer Zusatzaufwendungen, die normalerweise die Folge der für die Hinterbliebenen notwendigen Lebensumstellung sind (evtl. Umzug, Überbrückungshilfe für die Witwe, die nach längerer Unterbrechung berufliche Arbeit aufnimmt, usw.). Das ZGB muß in derartigen Fällen die Möglichkeit offenlassen, die Umstände des Einzelfalles richtig zu würdigen. Der erzieherische Charakter der zivilrechtlichen Wiedergutmachung wird jedoch nicht allein dadurch beeinträchtigt, daß es gegenwärtig keine gesetzliche Grundlage für eine richtige, dem Einzelfall voll gerecht werdende Differenzierung der Wiedergutmachungsverpflichtung gibt, sondern auch dadurch, daß in vielen Fällen der Schädiger zwar verantwortlich ist, aber ihn letztlich die Wiedergutmachungspflichten überhaupt nicht treffen, weil er für den Schadensfall voll versichert ist und die Versicherung seine Verpflichtungen erfüllt. Ohne auf die Problematik des hiermit zusammenhängenden versicherungsrechtlichen Komplexes einzugehen, sei der Hinweis gestattet, daß eine Neuregelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nicht gut möglich ist, ja überhaupt in Frage gestellt wird, wenn nicht zugleich eine Reihe versicherungsrechtlicher Regelungen auf ihre erzieherische Wirkung hin untersucht werden. Die weitere Gesetzgebungsarbeit sollte gerade diesen Zusammenhängen gebührende Aufmerksamkeit widmen. Die Verantwortlichkeit für das Verhalten dritter Personen In Betracht kommen hier zwei Regelungen, die Verantwortlichkeit für schadensverursachendes Verhalten Minderjähriger und ihnen gleichgestellter Personen und die Verantwortlichkeit juristischer Personen für ihre Mitarbeiter bzw. Mitglieder. Beide Fälle sollten im Zusammenhang mit der allgemeinen Verantwortlichkeit geregelt werden9. 7 vgl. hierzu Khapp/Stajgr, Die Kodifizierung des materiellen und prozessualen Zivilrechts in der Tschechoslowakei in: Nachrichten für Hochschulen 3/1958 (russ.). s vgl. hierzu neuerdings die Entscheidungen des OG in NJ 1959 S. 391 und 642, auf die jedoch in diesem Rahmen nicht eingegangen werden kann. 9 Die Verantwortlichkeit Minderjähriger und aufsichtsbedürftiger Volljähriger (d. h. genauer deren Deliktsfähigkeit) selbst sollte im Abschnitt über die zivilrechtliche Stellung der Person geregelt werden, und zwar im Zusammenhang mit ihrer Handlungsfähigkeit und anderen Fragen. 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 21 (NJ DDR 1960, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 21 (NJ DDR 1960, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der sowie der und Westberlin im Interesse der Öffentlichkeit und auch der GMS. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, über einige Grundfragen der Abgrenzung, der völkerrechtlichen Beziehungen zwischen der und der die Auswertung von vielfältigen Publikationen aus der DDR. Sie arb eiten dabei eng mit dem Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und anderer Zentren. Institutionen. Organisationen und Kräfte, von denen subversive Angriffe gegen die ausgehen, einschließlich entsprechender Konzerne, der kriminellen ?lenschenh;indlerb.a.nden.

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