Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 204 (NJ DDR 1960, S. 204); ner, wenn der Verteidiger bei der Strafzumessung nur die mildernden, nicht aber auch die vom Staatsanwalt vorgebrachten erschwerenden Umstände der Straftat des Beschuldigten würdigt. Sicher wird der Verteidiger insbesondere die mildernden Umstände betonen. Überzeugen kann er aber nur, wenn er eine allseitige Bewertung des Verhaltens des Beschuldigten vornimmt. Gemeint ist damit auch die Charakterisierung der Person des Beschuldigten, allerdings nicht so, daß in ermüdender Form und getrennt von der Darstellung des Sachverhalts der Lebenslauf des Beschuldigten noch einmal geschildert wird. Auch für den Verteidiger kommt es hier darauf an, das Charakteristische hervorzuheben. Gleichzeitig muß das gesamte gesellschaftliche Verhalten des Beschuldigten gewürdigt werden. Der Verteidiger wird somit auch auf die vom Staatsanwalt beleuchteten negativen Seiten, auf die ideologischen Schwächen des Beschuldigten einzugehen haben6. Besonderes Augenmerk ist dabdl auf die Bewußtseinsentwicklung des Beschuldigten, auf seine Einstellung zur Arbeit und auf sein Verhalten zum Kollektiv zu richten. Hinzu kommt, daß diese Würdigung in dem Maße an Bedeutung gewinnt, wie die Prinzipien der gesellschaftlichen Erziehung im Strafprozeß immer stärker zur Anwendung gelangen. Wenn im Zusammenhang mit dem Strafprozeß erreicht werden soll, daß der Beschuldigte auch durch das Kollektiv, in dem er lebt und arbeitet, erzogen wird, so erfordert das, die Mitglieder des Kollektivs anzuhören, die Ursachen für das Versagen des Beschuldigten aufzudecken und ihm durch seine Selbstkritik den Weg für die weitere Entwicklung zu öffnen. Vom Verteidiger erfordert das, bei der Würdigung der Strafzumessung die entscheidenden Gesichtspunkte für die gesellschaftliche Erziehung herauszuarbeiten, ja, noch mehr, schon bei der Beratung des Beschuldigten auf dessen Selbstkritik hinzuwirken und darüber hinaus zu prüfen, welche Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung in Betracht kommen. 2. Der sozialistische Arbeitsstil des Verteidigers besteht des weiteren darin, die Linie der Verteidigung planmäßig auszuarbeiten, ihr eine logisch aufgebaute Form zu geben. Die Verwirklichung der Funktion des Verteidigers ist ohne eine planmäßig ausgearbeitete Linie der Verteidigung undenkbar. Mit einer dem Selbstlauf überlassenen Tätigkeit hilft jedoch der Verteidiger weder dem Beschuldigten, seine Interessen auf der Basis der Interessen der Gesellschaft zu wahren, noch unterstützt er das Gericht des Arbeiter-und-Bauern-Staates, die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und die Massen zur sozialistischen Umwälzung zu mobilisieren. Für den Verteidiger muß es deshalb selbstverständlich sein, am gerichtlichen Verfahren, insbesondere an der Hauptverhandlung, mit einem festen Standpunkt teilzunehmen. Die Linie der Verteidigung darf keineswegs erst in der Hauptverhandlung, etwa nach der Beweisaufnahme, ausgearbeitet werden. Ihre planmäßige Ausarbeitung kann sehr langwierig sein; denn die Linie der Verteidigung wird ständig geformt, sie reift schon während des Studiums der Akten des Strafprozesses heran. Dabei können zunächst durchaus mehrere Varianten in Betracht kommen, von denen dann einige sehr bald als unbrauchbar fallengelassen werden, während von den anderen zuletzt nur die Variante genommen und planmäßig ausgearbeitet wird, die sich nach der Auffassung des Verteidigers aus den Materialien des Strafprozesses logisch als Linie der Verteidigung ergibt. Allerdings trägt auch sie zunächst lediglich vorläufigen Charakter. Vom Verteidiger muß verlangt werden, daß er die planmäßig ausgearbeitete Linie der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht formal, son- 6 vgl. Goljakow, a. a. O., S. 187 des II. Kapitels. dern schöpferisch anwendet. Macht z. B. das Ergebnis der Beweisaufnahme eine veränderte Einstellung zu den Tatsachen notwendig, so darf der Verteidiger nicht krampfhaft an der vorher ausgearbeiteten Linie fest-halten. Auch mit Prinzipienfestigkeit könnte ein solches Verhalten des Verteidigers nicht entschuldigt werden. Als prinzipienfest kann nur derjenige Verteidiger angesehen werden, der den während der Hauptverhandlung geschehenen Veränderungen ohne Entstellung der Tatsachen Rechnung trägt. Selbst wenn die Linie der Verteidigung zunächst nur eine vorläufige sein kann, hat der Verteidiger bei ihrer planmäßigen schriftlichen Ausarbeitung größte Sorgfalt anzuwenden. Er kommt also nicht umhin, regelmäßig von ganz bestimmten Fragen auszugehen, wie z. B.: Umfaßt der Sachverhalt eine strafbare Handlung? Ist sie einwandfrei aufgeklärt? Womit wird bewiesen, daß sie vom Beschuldigten begangen wurde? Sind entlastende Beweismittel vorhanden? Ist die strafbare Handlung richtig subsumiert? Worin bestehen die erschwerenden Umstände? Worin bestehen die mildernden Umstände? Was sind die Ursachen der strafbaren Handlung? Auf welche gesellschaftlichen Widersprüche sind sie zurückzuführen? Wurden Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung eingeleitet? Welche Anträge sind erforderlich? Ihre erste Vervollständigung wird die Linie der Verteidigung schon bei der Beratung des Beschuldigten erfahren, und eine umfassende Vervollständigung erfolgt während der Beweisaufnahme. Doch braucht der Verteidiger hier die Ergebnisse der Beweisaufnahme nur noch in seine schriftliche Ausarbeitung einzufügen, wobei es ihm erspart bleibt, die Aussagen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten, der Zeugen usw. in der Reihenfolge der Beweiserhebung mitzuschreiben und in einer, zeitraubenden Auswertung für den Schlußvortrag zu ordnen. So gelangt der Verteidiger zur endgültigen Linie der Verteidigung, die ihm insbesondere für seinen Schlußvortrag dient. An Hand dieser schriftlich vor ihm liegenden endgültigen Linie der Verteidigung ist der Anwalt in der Lage, den Schlußvortrag sofort zu halten, zumal der Vortrag des Staatsanwalts ihm Gelegenheit gibt, die endgültige Linie der Verteidigung noch einmal zu überprüfen und, falls nötig, zu berichtigen. Der Schlußvortrag ist der Höhepunkt der Tätigkeit des Verteidigers. Auch für ihn kann es kein Schema geben. Dennoch ist beim Schlußvortrag eine gewisse Reihenfolge zu beachten, wenn er als eine verantwortungsvolle, schöpferische Arbeit angesehen werden soll und der Verteidiger davon überzeugen will, daß seine Anträge erforderlich sind. Der Verteidiger muß sich deshalb in seinem Schlußvortrag grundsätzlich auf die Reihenfolge der vom Gericht bei der Entscheidung zu behandelnden Komplexe einstellen7. Es handelt sich dabei um die Darstellung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung, die rechtliche Würdigung, die Würdigung der Strafzumessung und um die erforderlichen Anträge, also um Komplexe, die dem Verteidiger einen logisch aufgebauten Schlußvortrag ermöglichen und mit der eben erörterten Form durchaus übereinstimmen. Allerdings ist damit der sozialistische Arbeitsstil des Verteidigers immer noch nicht umfassend behandelt. 3. Der sozialistische Arbeitsstil des Verteidigers wird außerdem durch weitere Momente gekennzeichnet, sei es zum Beispiel, daß die Unterbevollmächtigung grundsätzlich zu unterlassen ist, oder sei es, daß auch der Verteidiger nicht mehr in der Robe erscheinen sollte. Hierauf und überhaupt auf das gesamte Auftreten des Verteidigers näher einzugehen, würde an dieser Stelle jedoch zu weit führen. Deshalb sei abschließend nur noch darauf hingewiesen, daß sich der sozialistische Arbeitsstil des Vertei- 204 7 vgl. a. a. O., S. 197 des II. Kapitels.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 204 (NJ DDR 1960, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 204 (NJ DDR 1960, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Un-tersuchungshaftvollzug jederzeit zuverlässig zu sichern, die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe.

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