Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 202 (NJ DDR 1960, S. 202); mehr oder weniger deutlich auch in der Strafprozeßordnung zum Ausdruck. Danach ist der Verteidiger besonders berechtigt und verpflichtet, a) grundsätzlich jede Verteidigung zu führen, b) die Akten des Strafprozesses einzusehen, c) den Beschuldigten zu beraten, d) die erforderlichen Anträge zu stellen. Es würde zu weit führen, auf diese Rechte und Pflichten hier im einzelnen einzugehen. So sollen nur die zuletzt genannten beiden Rechte und Pflichten erörtert werden, und dies auch nur unter je einem Gesichtspunkt. Die Beratung' ist meistens die erste spürbare Hilfe, die dem Beschuldigten durch den Verteidiger zuteil wird, ganz abgesehen davon, daß sie dem Verteidiger zur Information dient, z. B. über die Ursachen des Verbrechens. Stets muß der Verteidiger eine echte Beratung des Beschuldigten durchführen, ihm in strikter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit den richtigen Weg zeigen, ihm politisch-moralisch Hilfe leisten. Es leuchtet ein, daß gerade letzteres Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Beschuldigtem mit sich bringen muß, wobei nicht nur die Fälle gemeint sind, in denen der Beschuldigte vom Verteidiger die Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit erwartet. Meinungsverschiedenheiten nur unter diesem Gesichtspunkt wollen wir die Beratung an dieser Stelle kurz betrachten können vor allem hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung, ja, selbst hinsichtlich der Strafzumessung entstehen. Auch über die Taktik der Verteidigung sind Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten möglich. Das Verhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem soll jedoch ein Vertrauensverhältnis sein. Bringt nun der Verteidiger seine von der Meinung des Beschuldigten abweichende Ansicht zum Ausdruck, kann er das Vertrauen seines Mandanten, der sich über die Funktion des Verteidigers meistens keine Gedanken macht, schnell verlieren. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Beschuldigtem sind deshalb, wie Sawitzki sagt, eher negativ als positiv; denn der Verlust des Vertrauens des Beschuldigten macht es dem Verteidiger sehr schwer, seine Funktion zu verwirklichen.3 Der Verteidiger wird also danach trachten müssen, Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit zu beseitigen, sie auf ein Minimum herabzusetzen.4 Das heißt aber nicht, daß der Verteidiger sich hier dem Beschuldigten unterzuordnen habe. Er hat vielmehr dahin zu wirken, daß seine von ihm reiflich überlegte und durch sorgfältige Arbeit gewonnene Überzeugung auch vom Beschuldigten anerkannt wird, z. B. dann, wenn der Beschuldigte sich durch Leugnen seiner Verantwortung entziehen will. Die Beratung gibt dem Verteidiger genug Gelegenheit, den Beschuldigten geduldig und beharrlich zu überzeugen, ihm politisch-moralisch Hilfe zu leisten und sein Bewußtsein zu entwickeln. Niemals darf die Beratung damit enden, daß sich der Beschuldigte als Märtyrer fühlt. Vielmehr muß der sozialistische Verteidiger gegen vorgefaßte Meinungen des Beschuldigten, die ihre Wurzeln oft noch in Überbleibseln eines kleinbürgerlichen Bewußtseins haben, Stellung beziehen. Besitzt der vom sozialistischen Bewußtsein durchdrungene Verteidiger die nötige Überzeugungskraft, so wird kaum der Fall eintreten, daß der Verteidiger das Vertrauen des Beschuldigten verliert. Statt dessen wird der Verteidiger schon bei der Beratung feststellen können, daß er zur Erziehung des Beschuldigten beigetragen hat, daß er die ihm übertragene Funktion auch insoweit verwirklichen konnte. 3 vgl. Sawitzki, Die Aufgaben und die Steilung des Verteidigers im sowjetischen Strafprozeß, RID 1956, Sp. 389. * vgl. a. a. O. Kommt es aber zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten zu unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten, so wird das Gericht, falls die verschiedenen Auffassungen zu widersprechenden Anträgen führen, über diese entscheiden müssen. Da einerseits der Antrag des Verteidigers durch einen gegenteiligen Antrag des Beschuldigten an Wirksamkeit nicht einbüßt und andererseits derjenige Beschuldigte, der verteidigt wird, keineswegs genötigt ist, seine Meinung zu verbergen und auf einen eigenen Antrag zu verzichten, kann im voraus nicht gesagt werden, welchem der beiden Anträge das Gericht stattzugeben hat. Es darf aber wohl angenommen werden, daß der Antrag des Verteidigers so ist, daß ihm vom Gericht stattgegeben werden muß; denn das sozialistische Bewußtsein, die juristische Qualifikation, eine tief verwurzelte Prinzipienfestigkeit und die moralische Sauberkeit des Verteidigers sprechen von vornherein dafür, daß sein Antrag auf der Basis der Interessen der Gesellschaft gestellt worden ist und die Interessen des Beschuldigten am ehesten wahrt. Sollte der Beschuldigte dennoch das Vertrauen zu seinem Verteidiger verloren haben, so bleibt es ihm unbenommen, dem gewählten Verteidiger die Vollmacht zu entziehen bzw. beim Gericht die Zurücknahme des dem bestellten Verteidiger erteilten Auftrags zu beantragen. Das Gericht ist allerdings auch unter solchen Umständen nicht verpflichtet, den dem bestellten Verteidiger erteilten Aufrag zurückzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn sich zeigt, daß der Beschuldigte vom Verteidiger die Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit erwartet, also Ansinnen gestellt hat, die vom Verteidiger angesichts seiner Funktion stets mit aller Konsequenz zurückgewiesen werden müssen. Hat der Verteidiger den Beschuldigten beraten, so wird er sich darauf konzentrieren, die erforderlichen Anträge zu stellen, d. h. keine unbegründeten Anträge, die vom Gericht zurückgewiesen werden müssen. Es bedarf keiner Erklärung, daß unbegründete Anträge, gerade wenn sie sich wiederholen, dem Beschuldigten schaden und sowohl bei den Prozeßbeteiligten als auch bei den Zuhörern einen für den Verteidiger nachteiligen Eindruck hervorrufen, der bis zum Verlust der Autorität führen kann. Der Verteidiger muß daher die Anträge mit aller Sorgfalt stellen* * 5. Hierbei ist allein die ihm übertragene Funktion eine zuverlässige Richtschnur. Ist nämlich der Antrag des Verteidigers geeignet, die Interessen des Beschuldigten, insbesondere dessen prozessuale Rechte, auf der Basis der Interessen der Gesellschaft zu wahren und durch die damit dem Beschuldigten zu leistende Hilfe das Gericht des Arbeiter-und-Bauern-Staates zu unterstützen, die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und die Massen zur sozialistischen Umwälzung zu mobilisieren, dann ist der Antrag auch erforderlich. Wie notwendig diese Richtschnur ist unter diesem Gesichtspunkt sollen die Anträge des Verteidigers betrachtet werden , sieht man am besten, wenn man sich der Beweisaufnahme zuwendet. Dazu folgendes Beispiel: Der Beschuldigte, ein Lehrling des VEB Bau-Union, hatte den Entschluß gefaßt, in seinem Betrieb wertvolles Buntmetall zu stehlen, nach Westberlin zu schaffen und dort zu verkaufen. Eines Abends, gegen 21.00 Uhr, verläßt er eine Gaststätte, geht an einer Straßenbahnhaltestelle vorbei, an der zufällig sein Meister Z. steht, und sucht dann heimlich seinen Betrieb auf. Plötzlich hört er einen Wächter nahen, es packt ihn Angst, und er schleicht mit einigen Buntmetallteilen schnell davon. Gegen 22.00 Uhr kommt er bei seiner Freundin an, erzählt ihr alles und bittet sie, das Buntmetall gut zu verstecken und später nur zu sagen, daß er von 21.00 Uhr bis zum Morgen bei ihr gewesen sei. 5 vgl. Goljakow, a. a. O., S. 54 und 73 des H. Kapitels.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 202 (NJ DDR 1960, S. 202) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 202 (NJ DDR 1960, S. 202)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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