Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 184 (NJ DDR 1960, S. 184); Entscheidungsgründen. Die Zulassung der Berufung in einem Berichtigungsbeschluß ist unzulässig und unwirksam. OG, Urt. vom 7. August 1959 2 Zz 15/59. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Oktober 1957 ließ die Verklagte durch ein Baugeschäft in ihrem Grundstück Bauarbeiten ausführem. Beim Transport hierzu benötigter Gerüstteile über das Dach eines auf dem Grundstück des Klägers stehenden Stalls ist dieses beschädigt worden. Der Kläger hat vorgetragen, die Verklagte sei gern. § 831 BGB für diesen. Schaden verantwortlich. Er hat beantragt, sie zur Wiederherstellung des Dachs zu verurteilen. Das Kredsgericht hat die Verklagte mit Urteil vom 4. März 1958 antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es auf 300 DM festgesetzt. In den Gründen des Urteils heißt es, daß die Berufung gern. § 40 Abs. 3 AnglVO für zulässig erklärt werde. In der Formel des Urteils ist hierüber nichts gesagt. Die von der Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 18. April 1958 als unzulässig verworfen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat Kassation beantragt. Aus den Gründen: Zunächst ist klarzustellen, daß der Ausspruch über die Zulassung der Berufung im Urteil zu erfolgen hat. Zwar ist das in der angeführten Gesetzesvorschrift nicht ausdrücklich gesagt, muß aber aus der Bedeutung einer solchen Entscheidung entnommen werden. Mit dem Erlaß eines Urteils muß Klarheit darüber bestehen, ob es mit der Berufung angefochten werden kann oder nicht. Wenn dies in der Regel von vornherein auf Grund der eindeutigen Bestimmungen der Prozeßgesetze feststeht, so kann es in den Fällen des § 40 Abs. 3 AnglVO nicht über die Urteilsverkündung hinaus ungewiß bleiben. Im übrigen besteht keinerlei Bedürfnis für eine nachträgliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung. Bei der Fällung des Urteil, also der Entscheidung der Streitsache selbst, wird sich das Gericht auch am besten ein Bild darüber machen können, ob die grundsätzliche Natur der zu entscheidenden Rechtsfrage oder die besondere Bedeutung des Urteils für eine der Parteien im Hinblick auf deren Lebensverhältnisse die Zulassung der Berufung angezeigt erscheinen läßt. Die Berufung kann daher, wie das Oberste Gericht bereits entschieden hat (vgl. Urt. vom 16. November 1953 1 Zz 128/53, OGZ Bd. 3 S. 62 ; Urt. des Bezirksgerichts Cottbus vom 23. April 1953 - S 162/53 - in NJ 1953 S. 376), nur im Urteil selbst zugelassen werden; durch einen nachträglichen Beschluß kann dies nicht geschehen. Es erhebt sich nunmehr die Frage, ob diese Entscheidung in der Urteilsformel getroffen werden muß oder ob es genügt, wie es das Kreisgericht im vorliegenden Fall getan hat, lediglich in den Entscheidungsgründen zu sagen, daß die Berufung zugelassen werde. Die Erklärung über die Zulasung der Berufung ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Das folgt aus dem Wesen und dem Aufbau des Urteils und den für seine Verkündung maßgebenden Vorschriften der ZPO. Die Erklärung über die Zulassung der Berufung ist eine Entscheidung des Gerichts. Sie gehört deshalb in den entscheidenden Teil des Urteils, in die Urteilsformel, während in die Entscheidungsgründe schon dem Wortlaut dieser Bezeichnung nach die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe aufzunehmen sind. Nur hierdurch ist gewährleistet, daß es sich bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung um eine Entscheidung des Gerichts handelt, d. h., daß sie unter Mitwirkung der Schöffen getroffen wird. Wenn auch anzustreben ist, daß das Urteil bei seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen vorliegt, weil dies insbesondere auch für die Unterschrift der Schöffen von Bedeutung ist, so genügt für die Verkündung des Urteils nach § 311 ZPO die Verlesung der Urteilsformel. Wird aber so verfahren, dann ist, wenn die Zulassung der Berufung nicht in der Urteilsformel ausgesprochen wird, keine Gewähr gegeben, daß die in den später abgefaßten, vom Vorsitzenden allein unterschriebenen Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen darüber, daß die Berufung zugelassen werde, die Entschließung des Gerichts darstellt. Daß die Entscheidung über die Zulassung der Berufung in der Urteilsbegründung zu treffen ist, ist vom Obersten Gericht, wenn auch ohne weitere Begründung, in dem vorhin zitierten, auf einem Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts beruhenden Urteil vom 16. November 1953 bereits ausgesprochen worden. Der Generalstaatsanwalt hatte damals durchaus zutreffend erklärt: „Die Aufnahme der Zulässigkeitserklärung über die Berufung hat nicht durch nachträglichen Beschluß, sondern im Tenor des Urteils am Tage der Verkündung zu erfolgen.“ Schon vorher ist vom Bezirksgericht Erfurt mit Beschluß vom 9. Mai 1953 - S 200/53 (NJ 1953 S. 376) in gleicher Richtung entschieden worden. Auch in dem Lehrbuch des Zivilprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik wird dieselbe Meinung vertreten. (Bd. I, S. 331/332 und Bd. II S. 191). Ausführungen über die Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen könnten allenfalls dann als ausreichend angesehen werden, wenn das Urteil bei seiner Verkündung in vollständiger Form abgefaßt und vom Vorsitzenden und den Schöffen unterschrieben war, weil dann erkennbar wäre, daß die Zulassung der Berufung vom Gericht gewollt und lediglich infolge eines Versehens oder weil das Gericht irrig der Auffassung war, die Aufnahme in die Entscheidungsgründe genüge, nicht in der Urteilsformel erklärt worden ist. Das trifft aber für den vorliegenden Fall nicht zu. Dem Vermerk im Protokoll, daß das „anliegende“ Urteil verkündet wurde, kann niemals ohne weiteres entnommen werden, daß das Urteil bereits in vollständiger Form, nämlich mit Tatbestand und Entscheidungsgründen, abgefaßt war, wie es später hinter dem Protokoll eingeheftet worden ist. Es kann sich bei dieser Protokollformulierung mindestens ebensogut um eine allgemein gehaltene, lediglich die Verkündung der Urteilsformel wiedergebende Angabe handeln, die durchaus damit vereinbar ist, daß bei Verkündung des Urteils nur die Urteilsformel, allenfalls mit Einleitung (Rubrum) vorlag. In dem hier zu entscheidenden Fall steht aber sogar fest, daß unterschriebene Entscheidungsgründe bei der Verkündung noch nicht vorhanden waren. Der Vorsitzende, der das Urteil allein unterschrieben hat, hat seiner Unterschrift als Datum den 7. März 1958 hinzugefügt, nachdem es bereits am 4. März 1958 verkündet war. Allenfalls sind also Entscheidungsgründe bei der Verkündung des Urteils unverbindlich als Entwurf vorhanden gewesen. Es ist daher nicht gewährleistet, daß die in den Gründen enthaltene Ausführung, die Berufung werde zugelassen, bereits in der Beratung vor der Urteilsverkündung die kollektive Meinung des Gerichts gewesen ist. Übrigens hat auch das Stadtgericht von Groß-Berlin die Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen nur dann für genügend erachtet, wenn diese bei der Urteilsfällung Vorgelegen haben und es sich um eine Entscheidung des Gerichts, d. h. des Richters und der Schöffen, handelt, was in dem dort entschiedenen Fall aus der Mitunterschrift der Schöffen ersichtlich war (vgl. das Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 26. Mai 1953 mit Anmerkung von Eggers-Lorenz und S p i n d 1 e r in NJ 1953, S. 535). Auch im Wege der Berichtigung der Urteilsformel nach § 319 ZPO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Uber die auch hier zutreffenden, für eine nachträgliche Beschlußfassung überhaupt ange-stellten Erwägungen hinaus scheidet dies auch deshalb aus, weil im allgemeinen keine Rede davon sein kann, daß es sich hier um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesvorschrift handelt (vgl. insoweit auch das Urteil des Bezirksgerichts Schwerin vom 19. Februar 1953 in NJ 1953 S. 376). Daran könnte überhaupt nur dann gedacht werden, wenn sich aus dem Urteil selbst ergäbe, daß ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem vom Gericht Gewollten und dem Erklärten vorliegt. Dazu wäre mindestens erforderlich, daß sich das Gericht im Gegensatz zur Nichterwähnung in der Urteilsformel in den bei der Urteilsverkündung vorliegenden Entscheidungsgründen über die Zulassung der Berufung ausspricht. Wenn man aber, wie bereits ausgeführt, dazu käme, in einem solchen Fall die Zulassung der Berufung als wirksam erklärt anzusehen, bedürfte es aus dem Grund insoweit keines Berichtigungsbeschlusses. 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 184 (NJ DDR 1960, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 184 (NJ DDR 1960, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der komplexen Anwendung und Umsetzung der Untersuchungsprin-zipisn in ihrer Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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