Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 168 (NJ DDR 1960, S. 168); sie demzufolge kaum. Seit 1958 bis zum Zeitpunkt der Überprüfung war das Schöffenkollektiv nur einmal zusammengekommen, obwohl regelmäßige Zusammenkünfte in Abständen von sechs bis acht Wochen vorgesehen waren. Das Schöffenkollektiv des Betriebes nahm nach der Überprüfung kritisch zu seiner bisherigen Arbeitsweise Stellung und stellte im weiteren Verlauf einen Arbeitsplan auf, der in jeder Weise den Aufgaben eines Schöffenkollektivs in einem sozialistischen Großbetrieb gerecht wird. Das Kreisgericht Dresden, Stadtbezirk Ost, bestimmte einen Kollegen als Verantwortlichen für die Anleitung des Schöffenkollektivs. Für justizpolitische Auklärungsvorträge stehe ich darüber hinaus dem Schöffenkollektiv jederzeit zur Verfügung. Auch in der justizpolitischen Aufklärungsarbeit wurden Unzulänglichkeiten bekannt. So fanden im Betrieb letztmalig im Jahre 1958 drei Justizaussprachen durch eine Richterin des Kreisgerichts statt, und zwar jeweils in drei Schichten zum Thema Ehegesetzgebung. Da seinerzeit die Beteiligung der Betriebsangehörigen an den Justizaussprachen erfreulich rege war, veran-laßte die Kommission den Direktor des Bezirksarbeitsgerichts Dresden, Konsultationen über arbeitsrechtliche Themen im Betrieb durchzuführen. Ich selbst verpflichtete mich, an jedem Mittwoch nachmittags im Betrieb kostenlose Rechtsberatung durchzuführen. Ich kann bereits berichten, daß diese Einrichtungen von den Werktätigen im Betrieb rege in Anspruch genommen werden. Wenn aus dieser Komplexüberprüfung die Schlußfolgerung gezogen werden kann, daß sie erfolgreich gewesen ist, so ist dies u. a. auch darauf zurückzuführen, daß in der Vorbereitung und Durchführung jederzeit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Beteiligten herrschte. /, ii r Diskussion Über die Funktion des Verteidigers in der Deutschen Demokratischen Republik Von HEINZ HEIDRICH, Oberinstrukteur bei der Abteilung Justiz des Magistrats von Groß-Berlin Eine wichtige Frage, über die wir wie Streit zutreffend darlegt1 in Vorbereitung der zentralen Konferenz der Justizfunktionäre diskutieren müssen, ist die nach einer sozialistischen Konzeption für die Arbeit der Rechtsanwaltschaft. Zwangsläufig müssen wir hierbei auch die dem Verteidiger in unserer Republik übertragene Funktion behandeln, die bisher nicht ausreichend geklärt wurde. Im vorliegenden Beitrag soll zunächst nur der Charakter der Funktion des Verteidigers erörtert werden, während es einem späteren Beitrag Vorbehalten bleiben muß, über die Rechte und Pflichten und über den Arbeitsstil des Verteidigers weitere Diskussionen zu entfachen. * Bekanntlich haben Strafrecht und Strafprozeßrecht denselben Klassencharakter. Aber auch die Funktion des Verteidigers kann keinen anderen Klassencharakter haben. Dies zeigt sich besonders im Strafprozeßrecht, das für den Verteidiger Bestimmungen enthält, aus denen ersichtlich ist, daß die klassenbedingten Ziele und Aufgaben des Strafrechts auch durch ihn verwirklicht werden. Wollen wir den Charakter der dem Verteidiger in der Deutschen Demokratischen Republik übertragenen Funktion erkennen, so brauchen wir uns also nur den Charakter unseres Strafrechts anzusehen. Immer wieder haben wir festgestellt, daß unser Strafrecht eindeutig den Interessen des arbeitenden Volkes dient, die ökonomische Macht und die politische Herrschaft der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten Werktätigen schützt, die Massen zur Bekämpfung und Überwindung der Kriminalität anleitet und mobilisiert und so die Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins fördert. In dem sozialistischen Klassencharakter liegt der grundsätzliche Unterschied unseres Strafrechts gegenüber dem Strafrecht der Westzone und jedem Recht der Ausbeuterstaaten. Das sozialistische Recht und damit auch unser Strafrecht ist ein vollkommen neues Recht, es stellt überhaupt den höchsten Rechtstypus dar. Bereits hieraus ergibt sich, daß auch die Funktion des Verteidigers einen neuen Charakter, d. h. sozialistischen Charakter, tragen muß. Besonders augenscheinlich wird dies, wenn wir uns vor allem folgenden drei Wesensmerkmalen der Funktion des Verteidigers zuwenden: l vgl. Streit, Zur Vorbereitung einer zentralen Konferenz der Justizfunktionäre, NJ 1960 S. 74. 1. Die Deutsche Demokratische Republik befindet sich gegenwärtig in der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus. Diese Periode der gesellschaftlichen Entwicklung ist wie Benjamin im Hinblick auf den Sieben jahrplan betont2 ein komplizierter Vorgang der Umwälzung, der durch die Existenz und durch das Wirken einer ganzen Reihe von Widersprüchen gekennzeichnet wird. Auch im Strafprozeß ist das zu bemerken; denn jede strafbare Handlung ist der Ausdruck eines Widerspruchs. Alle Widersprüche müssen gelöst werden. Das ist ein allgemeines Gesetz, das auch wir beachten müssen. In der Deutschen Demokratischen Republik wird der Aufbau des Sozialismus vollendet. Die bestehende Gesellschaftsordnung wird weiterentwickelt. „Entwicklung ist ,Kampf“ der Gegensätze“, sagt Lenin3 und weist mit dieser Erkenntnis der weiteren Behandlung des Themas den Weg. Wie soll jedoch im Strafprozeß der Kampf der Gegensätze zur Entwicklung führen, wenn der Beschuldigte infolge psychologischer Bedrängnis und gerichtlicher Unerfahrenheit einen solchen Kampf nicht aufzunehmen vermag? Er benötigt also Hilfe4 und findet diese Hilfe beim Verteidiger, der in unserer Republik alle Voraussetzungen erhalten hat, um dem Beschuldigten im Kampf der Gegensätze zu helfen und die Entwicklung zu fördern. Das um so mehr, als es hierbei nicht nur um die Entscheidung von Einzelkonflikten, sondern um die Lösung der diesen Einzelkonflikten zugrunde liegenden gesellschaftlichen Widersprüche geht. Das erste Wesensmerkmal der Funktion des in unserer Republik tätigen Verteidigers ist also die dem Beschuldigten zu leistende Hilfe, die Wahrung seiner Interessen, insbesondere seiner prozessualen Rechte. Sie bestimmt das Wesen der dem Verteidiger übertragenen Funktion. Auch unsere Strafprozeßordnung geht, wie man § 74 entnehmen kann, von der dem Beschuldigten zu leistenden Hilfe des Verteidigers aus5. 2 vgl. Benjamin, Zehn Jahre Justiz im Arbeiter-und-Bauern-Staat / Rückblick und Ausblick, NJ 1959 S. 663. 3 Lenin, Sämtliche Werke, Wien und Berlin 1930, S. 281. 4 vgl. Sawitzki, Die Aufgaben und die Stellung des Verteidigers im sowjetischen Strafprozeß, Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst 1956, Nr. 13, Sp. 385. 5 Damit, wird die Meinung von Kries im Lehrbuch des Deutschen Strafprozeßrechts, Freiburg 1892, S. 233, die in der Folgezeit von den bürgerlichen Strafprozeßrechtstheoretikern immer wieder aufgegriffen wurde, nämlich daß der Verteidiger der Vertreter des Beschuldigten sei und seine Handlungen als Handlungen des Beschuldigten gelten, eindeutig abgelehnt. 168;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer ständigen objektiven Obersicht über den konkreten Qualifikationsstand und die Fähigkeiten der Untersuchungsführer eine zielgerichtete und planmäßige Kaderentwicklung zu organisieren, die Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der Gesetzq der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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