Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 152 (NJ DDR 1960, S. 152); Zu einigen Fragen der Durchsetzung der neuen Konzeption für die Arbeit der Justizorgane aus der Sicht des Obersten Gerichts Von Dr. GUSTAV JAHN, Vizepräsident des Obersten Gerichts der DDR Die von der Partei der Arbeiterklasse vor zwei Jahren auf der Babelsberger Konferenz erhobene Forderung, die Arbeit sowohl der Staats- und Rechtswissenschaft als auch der Justizpraxis „auf den Boden des Marxismus-Leninismus und damit auch auf den Boden der revolutionären gesellschaftlichen Praxis unserer sozialistischen Umwälzung selbst zu stellen“, hat zwar in der Zwischenzeit Eingang in die Köpfe der Justizfunktionäre gefunden, jedoch hat sich noch nicht überall die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Forderung von der gesellschaftlichen und staatlichen Entwicklung selbst auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Noch besteht nicht überall Klarheit darüber, daß die Wende in unserer Arbeit objektiv notwendig geworden ist, weil die im wesentlichen spontane bürgerliche Justizpraxis zu einem Hemmnis in der Entwicklung zum Sozialismus geworden war, ungeeignet, die objektiven Notwendigkeiten der gegenwärtigen Etappe der Entwicklung mit durchsetzen zu helfen. Man kann mit Recht sagen, daß die im Juni vorigen Jahres von einem Kollektiv von Praktikern entwickelten und formulierten Grundgedanken für eine sozialistische Praxis der Justizorgane (vgl. NJ 1959 S. 469) eine neue Etappe in der Arbeit dieser Organe eingeleitet haben und daß bei den Praktikern eine große Bereitschaft besteht, diese Konzeption in der praktischen Arbeit durchzusetzen. Gleichwohl muß aber kritisch vermerkt werden, daß diese Konzeption kaum eine theoretische Bereicherung und Weiterentwicklung, insbesondere durch die Praktiker, erfahren hat. Das läßt den Verdacht aufkommen, daß viele Praktiker glauben, endlich ein für alle Justizorgane gültiges Rezept gefunden zu haben, das es nur zu übernehmen gilt. Es muß aber davon ausgegangen werden, daß die neue Konzeption das Minimalprogramm ist, das es durch die Erfahrungen der Praxis ständig zu bereichern und theoretisch zu vertiefen gilt. Die Bereicherung und Vertiefung der neuen Konzeption, zu der in erster Linie die zentralen Justizorgane beitragen müssen, ist die eine Seite. Die andere Seite besteht darin, die bisherigen, in der neuen Konzeption enthaltenen Grundfragen überall durchzusetzen. Dabei geht es nicht darum, die neue Konzeption zu interpretieren, sondern sie als Anleitung zum Handeln zu benutzen. Obwohl beim Obersten Gericht auf der Grundlage der neuen Konzeption recht schnell mit der Ausarbeitung eines Aktionsprogramms begonnen und dasselbe im dritten Quartal 1959 auch vom Richterkollegium beschlossen worden war1, kann heute noch nicht gesagt werden, daß der Durchbruch allseitig erzielt worden wäre. Wie überall stößt auch bei uns ihre Durchsetzung auf den Widerstand des Rechtsposivitismus und -for-malismus. In vielen Entscheidungen zeigt sich noch die bürgerlich-formale Rechtspraxis, die die Durchsetzung der objektiven Notwendigkeiten und damit die gesellschaftliche Entwicklung hemmt. Nur zaghaft, Schritt für Schritt, setzt sich auch bei uns die sozialistische Praxis durch, wobei auf dem Gebiet des Zivilrechts das Tempo geringer ist als auf dem Gebiet des Strafrechts. Das hat letztlich eine Ursache darin, daß die neue Konzeption die Fragen des Zivilrechts nicht so deutlich in den Blickpunkt rückt wie die des Strafrechts und viele 1 Über einige wesentliche Fragen dieses Programms hat Schumann bereits in NJ 1959 S. 673 ff. berichtet. zivilrechtliche Probleme ihrer Natur nach noch unklar sind. Eine der Aufgaben der zentralen Aktivtagung muß deshalb darin bestehen, u. a. über die Fragen des Zivilrechts Klarheit zu schaffen und Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß das Jahr 1960 das Jahr des Umschwungs auch auf dem Gebiete des Zivilrechts wird. Ein Beispiel, das wie kein anderes als Haupthindernis für die Qualifizierung der Justizarbeit das Weiterwirken der bürgerlich formalistisch-normativistischen Positionen auf dem Gebiete des Zivilrechts zeigt, ist das Kassationsverfahren 2 Zz 34/59, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Eine Arbeiterin hatte von der in ihrem Betrieb bestehenden Kasse der gegenseitigen Hilfe ein Darlehn erhalten. Noch bevor sie es ganz zurückgezahlt hatte, verließ sie illegal die DDR. Vertreten durch den Lohnbuchhalter des Betriebes, klagte die Kasse den Restbetrag beim Gericht ein. Da die Verklagte nicht erschien, erging antragsgemäß Versäumnisurteil. Der Vorstand hatte es jedoch verabsäumt, dem Lohnbuchhalter eine schriftliche Vollmacht zu erteilen ein Mangel, der dem Gericht nicht aufgefallen war. Davon ausgehend, beantragte der Generalstaatsanwalt die Kassation mit dem Ziel, klarzustellen, welchen Charakter die Kassen für gegenseitige Hilfe haben und von wem sie im Rechtsverkehr vertreten werden. Da am Ergebnis des Urteils also nichts zu ändern, sondern die bloße Wiederholung des Verfahrens mit Vollmacht beabsichtigt war, wäre es Aufgabe dieser sog. theoreti-tischen Kassation gewesen, allseitig das Wesen und die Bedeutung der Kassen für gegenseitige Hilfe zu analysieren. Aber weder im Kassationsantrag noch im Urteil war das Problem erkannt, Losgelöst von der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung „beweist“ das Urteil, daß die Kassen für gegenseitige Hilfe ihrem Charakter nach nichtrechtsfähige Vereine im Sinne des § 54 BGB sind. Es liefert damit ein Musterbeispiel dafür, wie eine neue, die sozialistische Entwicklung fördernde Institution in eine alte Rechtsform gepreßt wird, ohne daß ein Wort über die politisch-historische Rolle und die Bedeutung der Kassen für gegenseitige Hilfe beim Aufbau des Sozialismus gesagt wird, was allein dem Senat erst ermöglicht hätte, ihren Charakter zu bestimmen und die juristische Begründung zu finden. Angesichts dieser Entscheidung die kein Einzelfall ist muß man fragen, wie der Senat die These 5 der neuen Konzeption in der Praxis anwendet, die davon ausgeht, daß die neue Gesetzlichkeit die Gesetzmäßigkeit unserer Entwicklung in sich aufnehmen muß (vgl. NJ 1959 S. 470). Hätte der Senat die für jede Sachentscheidung notwendige Grundfrage gestellt: „Wie hilft diese Entscheidung, die objektiven Notwendigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung durchzusetzen?“, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, daß sie nicht nur nicht helfen kann, sondern die Aktivität der Werktätigen hemmen muß.2 Da diese Grundfrage auch bei der Obersten Staatsanwaltschaft nicht klar war, hätte der Senat auch dort mit um die Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsstils kämpfen müssen. Das oben angegebene Beispiel, das für viele steht, zeigt deutlich die Notwendigkeit des schnellen Umschwungs auf dem Gebiete des Zivilrechts. 2 Um die Wirkung der Entscheidung zu erfahren, sollte der Senat Veranlassung nehmen, sie mit den Arbeitern des betreffenden Betriebes zu besprechen. 152;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 152 (NJ DDR 1960, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 152 (NJ DDR 1960, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ist erforderlich: genaue Festlegung der vom einzuführenden zu lösenden politisch-operativen Aufgaben entsprechend dem Ziel des Operativen Vorganges, Erarbeitung eines Anforderungebildes für den einzuführenden auf der Grundlage der Überzeugung. Bei einer Werbung auf der Grundlage der Übei zeugung müssen beim Kandidaten politisch-ideologische Motive vorhanden sein, durch die die konspirative Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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