Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 146 (NJ DDR 1960, S. 146); ) zusammentraf. S. beauftragte den Angeklagten, die Kontrollstellen der Grenzpolizei in B. auf ihre Intensität hin zu prüfen und festzustellen, wie die Transportpolizei die Kontrolle durchführt; ferner sollte er über die Entwicklung der LPGs, die Pflichtablieferung, die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie über die Hektarerträge berichten. Dem kam der Angeklagte in vollem Umfang nach. Im Mai 1954 versandte er im Auftrag der „KgU“ 20 Briefe der Agentenzentrale an verschiedene Bürger der DDR. Im Dezember 1954 wurde der Angeklagte mit dem Agenten L. in Verbindung gebracht. L. gab dem Angeklagten den Auftrag, Feststellungen über die Hektarerträge in G. und den umliegenden Gemeinden, das Soll der LPGs und der Einzelbauern, die Sollerfüllung, die den Bauern verbleibenden Erträge, die Durchführung der Herbstbestellung, Schwierigkeiten in der Belieferung mit Düngemitteln, die Arbeit der MTS, die Höhe der tierischen Produktion, die Größe der LPGs, den Eintritt der Bauern in die LPGs sowie die Stimmung der Bevölkerung zu treffen. Darüber hinaus sollte er über die Belieferung mit Saat-und Pflanzgut, den Stand der Ernte, die Erträge bei Hackfrüchten, die Arbeitsmoral in den LPGs, die Arbeit in den MTS, über bestehende Kampfgruppen und deren Ausbildung und Moral berichten. Auch wurde er nach einer Ortsgruppe der GST in G. befragt, über die er jedoch keine Auskunft erteilen konnte. Er erhielt ferner den Auftrag, Antrag um Aufnahme in die SED zu stellen, um seine Feindtätigkeit besser tarnen zu können, was er jedoch ablehnte. Von L. erhielt der Angeklagte eine neue Deckadresse. Um L. konkretere Angaben über die Entwicklung der Landwirtschaft machen zu können, schnitt er Artikel aus der Presse aus und gab sie diesem. Gleiche Aufträge erhielt der Angeklagte auch im Jahre 1956. L. erkundigte sich bei einem Gespräch mit dem Angeklagten nach Namen der Mitarbeiter des Rates des Kreises, worauf der Angeklagte einen Namen nannte. Im Jahre 1955 bekam er von der „KgU“ erstmalig eine Weihnachtszuwendung von 100 DM, obwohl es ihm nicht um eine Entlohnung ging, weil er nicht des Geldes wegen, sondern auf Grund seiner staatsfeindlichen Einstellung bestrebt war, die „KgU“ in ihrer Feindtätigkeit gegen die DDR zu unterstützen. Nach dem konterrevolutionären Putsch in Ungarn kam der Angeklagte erneut mit L. zusammen und erklärte ihm, er habe Angst gehabt, daß die in seinem Besitz befindlichen Waffen von der „KgU“ zur Auslösung eines solchen Putsches eingesetzt werden könnten, da ihm derartige Andeutungen gemacht worden seien. In den Jahren 1955 und 1956 kam der Angeklagte je sechsmal, 1957 fünfmal und 1958 viermal mit L. zusammen. Insgesamt hat er von den Agenten 115 Westmark, 365 Westmark und 300 DM der DNB erhalten. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Spionage im schweren Fall (§§ 14, 24 StEG) und wegen illegalen Waffenbesitzes (§§ 1 und 2 WVO) gemäß § 74 StGB zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der u. a. Verletzung des Strafgesetzes durch unrichtige Anwendung des § 24 StEG gerügt wird. Die Berufung führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung Aus den Gründen: Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung hat das Bezirksgericht die von dem Angeklagten betriebene Agententätigkeit rechtlich zutreffend als einen schweren Fall der Spionage (§§ 14, 24 StEG) beurteilt Der Berufung ist zwar darin zuzustimmen, daß an die Anwendung eines schweren Falls im Sinne des § 24 StEG hohe Anforderungen zu stellen sind. Sie geht aber darin fehl, daß im vorliegenden Fall die für die Anwendung des § 24 StEG geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Angeklagte hat, wie die Feststellungen ergeben, im Jahre 1952 aus eigenem Entschluß, und zwar aus einer haßerfüllten feindlichen Einstellung zum Staat der Arbeiter und Bauern heraus, Verbindung zur „KgU“ aufgenommen und sich mit dem Vorsatz anwerben lassen, die staatsfeindlichen Machenschaften der „KgU“ nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesem Vorzeichen hat er dann jahrelang ohne Bedenken und Hemmungen zahlreiche Spionageaufträge entgegengenommen und auch ausgeführt. So hat er in einem außerordentlich großen Umfang und jede sich bietende Gelegenheit ausnutzend, auf wirtschaftlichem und militärischem Gebiet liegende Vorgänge erkundet und an die „KgU“ verraten. Die Intensität seines staatsfeindlichen Verhaltens äußert sich auch darin, daß er durch Einführen und Verstreuen Hunderter Hetzschrif- ten in politisch zersetzender Weise auf das Bewußtsein der Bevölkerung einzuwirken versucht hat. Hinzu kommt, daß der Angeklagte mit dem Versenden der ihm von der „KgU“ übergebenen 20 Briefe an Personen in der Deutschen Demokratischen Republik bestrebt war, die Untergrundtätigkeit der Agentenorganisation zu unterstützen, um auch damit seine feindliche Haltung geltend zu machen und Unruhe sowie Unsicherheit unter der Bevölkerung auszulösen. Vor allem muß auch der umfangreiche illegale Waffen- und Munitionsbesitz, den der Angeklagte seit 1953 im Aufträge der „KgU“ für den Fall erneuter konterrevolutionärer Ereignisse unterhalten hat, bei der Bewertung der Schwere des Spionageverbrechens berücksichtigt werden. Der Angeklagte hat die Waffen, die zum Teil eine außerordentlich hohe Feuerkraft besitzen, insbesondere in einer Zeit erhöhter Gefährdung der Deutschen Demokratischen Republik z. B. während der konterrevolutionären Ereignisse in Ungarn zur jederzeitigen Verfügung der „KgU“ verwahrt. Aus der Art der Waffen, deren großer Anzahl und Verwahrung ist im Zusammenhang .mit der feindlichen Haltung des Angeklagten gegenüber unserem Staat auch der Schluß zu ziehen, daß der Waffenbesitz des Angeklagten bereits vor der Verbindungsaufnahme zur „KgU“ für staatsfeindliche Zwecke bestimmt war. Das Bezirksgericht hat daher zutreffend auch den unbefugten Waffenbesitz mit zur Beurteilung der Agententätigkeit des Angeklagten herangezogen. Die Gesamtheit der dargelegten Tatumstände rechtfertigt in dem darin zum Ausdruck kommenden hohen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit durchaus die Anwendung des § 24 StEG. Die hingegen mit der Berufung erhobenen Bedenken, wonach ein schwerer Fall deshalb nicht gegeben sei, weil die das militärische Gebiet betreffenden Informationen, die der Angeklagte der „KgU“ übermittelt hat, nur einen unbedeutenden Teil der Spionagehandlungen ausgemacht hätten, sind unbegründet; sie stehen auch mit dem objektiven Tatgeschehen nicht in Übereinstimmung. Es muß daher bei der rechtlichen Beurteilung des Spionageverbrechens als einen schweren Fall im Sinne von § 24 StEG verbleiben. Es ist nicht so, wie die Verteidigung annimmt, daß die Anwendung des § 24 StEG nur dann gerechtfertigt sei, wenn es sich um ausgesprochene, in Aktion getretene terroristische Handlungen handelt. Die Anwendbarkeit des § 24 StEG wird von dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des begangenen Verbrechens bestimmt, der sich aus den gesamten Tatumständen ergibt. Dabei können die verschiedenen Begehungsformen eines Verbrechens nach § 14 StEG nur nach ihrer konkret verwirklichten Schwere bewertet werden. Sie können jedoch nicht als ausschlaggebende Kriterien für das anzuwendende Strafgesetz herangezogen werden. Auch das weitere Berufungsvorbringen, daß die Zusammenkünfte des Angeklagten mit den Agenten der „KgU“ von Jahr zu Jahr seltener geworden seien und der Angeklagte aus eigenem Entschluß die Verbindung zur „KgU“ gelöst habe, ist unbegründet. Der Angeklagte hat nicht ernsthaft von seiner verbrecherischen Verbindung Abstand genommen. Das beweist das weitere Versteckthalten der zahlreichen Waffen sowie die Verwahrung der Telefonnummer des Agenten L., die es dem Angeklagten ermöglichte, mit L. wieder in Verbindung 4u treten. Durch diese Tatsachen hat der Angeklagte der Agentenorganisation die Möglichkeit geschaffen, ihn jederzeit unabhängig von seinem Willen wieder in die Spionagetätigkeit einzubeziehen, und vor allem, sich seines Waffenlagers zu bedienen. Sein mit der Berufung hervorgehobenes Verhalten läßt daher keinesfalls eine wirkliche Einsicht in die Gesellschaftsgefährlichkeit seines Verbrechens erkennen. Das Urteil ist jedoch insoweit mangelhaft, als der Angeklagte damit auch wegen eines selbständigen Verbrechens gegen die Waffenverordnung bestraft worden ist. Nachdem das Bezirksgericht den umfangreichen Waffenbesitz des Angeklagten der Sachlage nach 'durchaus zutreffend mit zur Beurteilung und Bewertung des Spionageverbrechens als schweren Fall herangezogen hat, kommt die zugleich selbständige Verurteilung aus der WVO einer doppelten Bestrafung gleich. Hier liegt vielmehr ein tateinheitliches Handeln des Angeklagten vor, nachdem der Angeklagte wie richtig festgestellt 146;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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