Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 136 (NJ DDR 1960, S. 136); nächst genehmigten Aufnahme usw. ihrer Leistung zu widersprechen, wenn sie ihren künstlerischen Huf schädigt. In diesem Fall erscheint eine engere Anlehnung an das Urheberrecht gerechtfertigt. Die Ausschließlichkeit des Leistungsschutzrechtes muß denselben Einschränkungen wie gegenüber dem Urheber unterliegen und in vorrangigen gesellschaftlichen Bedürfnissen ihre Grenze finden. Daher sollten von den urheberrechtlichen Befugnissen zur freien Werknutzung das auch für den Leistungsschutz in Betracht kommende Recht zur Vervielfältigung zum persönlichen oder beruflichen Gebrauch und die gesetzlichen Lizenzen des Urheberrechts12 gleichfalls gelten. Versagt der Leistungsschutzberechtigte seine Einwilligung, so soll sie ebenfalls durch eine Entscheidung des Ministeriums für Kultur ersetzt werden können, wenn eine entsprechende Verwendung im allgemeinen kulturellen Interesse liegt. Diese Regelung geht weiter als bei dem Urheber, da sie nicht ausgeschlossen sein soll, wenn schwerwiegende künstlerische Gründe zur Versagung geführt haben.1 Jedoch erscheint eine solche Einschränkung bei dem Leistungsschutzrecht nicht notwendig, da die Leistung bereits dargebracht ist und es sich praktisch meist nur um ihre Vervielfältigung handelt. Der Anspruch des Leistungsschutzberechtigten auf Vergütung soll auch erhalten bleiben. Zugunsten des Urhebers ist das per-sönliehkeitsrechtliche Element der erneuten künstlerischen Entscheidung stärker zu beachten. Im übrigen wird auch das Ministerium im Einzelfall besondere schutzbedürftige Belange beim Leistungsschutz wahren. Schließlich ist den Leistungsschutzrechten ebenso wie den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers eine zeitliche Grenze zu setzen. Es wird vorgeschlagen, daß sie nur für die Dauer von zehn Jahren seit der Aufnahme (Sendung) bei Fotografien und Landkarten usw. seit der ersten Veröffentlichung bestehen. Diese Frist erscheint im Hinblick auf die Verbindung der Leistung mit technischen Darstellungsmitteln ausreichend. Bei jeder Verletzung ihrer Befugnisse soll den Berechtigten ohne Rücksicht auf Verschulden ein Anspruch auf Vergütung zustehen. Ein Unterlassungsoder Schadensersatzanspruch soll nur bei einer schuldhaften Verletzung und sodann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Damit wäre hier ebenfalls die Übereinstimmung mit der allgemeinen Regelung des Zivilrechts gesichert. Unter dem Oberbegriff „angrenzende Rechte“ sollen im Anschluß an die Leistungsschutzrechte der Titel-, der Bildnisschutz und derjenige von Schriftstücken persönlichen Charakters geklärt werden. Es wird nicht verkannt, daß diese Fragen nicht in einer so unmittelbaren Verbindung mit dem Urheberrecht wie der Leistungsschutz stehen. Jedoch sollten sie der Vollständigkeit halber in das Gesetz einbezogen werden, da ihre Regelung in ihm gesucht werden wird. Das Gesetz würde damit einen zusammenhängenden Komplex erschöpfend regeln. Der Titelschutz für Werke und Zeitschriften war bisher durch das Wettbewerbsrecht unter analoger Anwendung des § 16 UWG gegeben. Es wird vorgeschlagen, ihn in ähnlicher Weise in das Urhebergesetz zu übernehmen, damit die Notwendigkeit dieser Analogie entfällt.13 Der Titel eines Werkes, einer Zeitschrift oder Zeitung, der einen solchen Charakter hat, daß er das Werk gegenüber anderen kennzeichnet, aber nicht bereits aus sich selbst heraus ein von dem Urheberrecht erfaßtes eigenschöpferisches Schriftwerk (wie z. B. ein „Slogan“ oder Aphorismus) darstellt, soll nur mit Zustimmung seines Verfassers für ein anderes W&rk gleicher oder verwechslungsfähiger Art verwendet werden dürfen. Dies würde also auch die Inanspruchnahme eines Romantitels für einen Film oder ein Bühnenstück umfassen, falls damit fälschlicherweise der Eindruck" entsteht, daß der Film oder das Bühnenstück auf dem Roman beruhen. Ebenfalls soll es der Zustimmung be- 13 Bin allgemeiner Wettbewerbssctautz würde weiter nach § 1 UWG gewährt werden können. dürfen, wenn zwar nicht derselbe Titel, jedoch ein ähnlicher oder gleichlautender für ein anderes Werk verwendet wird und dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem zeitlich bevorrechtigten entsteht. Gattungsbegriffe, historische oder technische Begriffe, Personennamen oder geografische Bezeichnungen sollen allein für sich stehend noch keine Kennzeichnungsoder Unterscheidungskraft besitzen. Sie könnten also ebensowenig wie Motive im Urheberrecht monopolisiert werden. Eine Ausnahme sollte nur dann gemacht werden, wenn'sich ein solcher Begriff, z. B. ein technischer wie Elektrotechnik, bereits im allgemeinen Verkehr als Titel einer bestimmten Zeitschrift oder Zeitung durchgesetzt hat. Damit würden die bisherigen wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen des Titelschutzes: Kennzeichnungskraft des Titels, Priorität der Inanspruchnahme und Verwechlungsgefahr in den beteiligten Verkehrskreisen für das neue „angrenzende Recht“ erhalten bleiben, jedoch würde dessen Verbindung zum Urheberrecht klarer hervortreten. Der Dauer des Titelschutzes muß ebenfalls eine zeitliche Grenze gesetzt werden. Sie soll mit dem Ende der Schutzfrist für das Werk zusammenfallen. Es wird also nicht vorgeschlagen, an der bisherigen bürgerlichen Rechtsprechung festzuhalten, daß der Titelschutz auch nach Ablauf der Schutzfrist gewährt wird, wenn das Werk weiter im Verkehr ist und eine Verwechslungsmöglichkeit besteht. Der Ablauf der Schutzfrist für das Werk sollte auch den Titelschutz nach dem Urhebergesetz eindeutig beenden.1 Bildnis- und Briefschutz entspringen demselben allgemeinen Persönlichkeitsrecht wie das Namensrecht. Im Gegensatz zu ihm haben sie aber eine unmittelbarere Berührung mit dem Urheberrecht, so daß sie in sein Spezialgesetz einbezogen werden können. Bildnisse sollen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden dürfen. Im Zweifel soll die Einwilligung als erteilt gelten, wenn der Abgebildete für das Bildnis ein Entgelt erhalten hat. Der Schutz soll auf Lebzeiten des Abgebildeten und für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Tode gewährt werden. Sodann wären die nächsten Angehörigen, wie Ehegatten und Kinder oder die Eltern, zur Einwilligung berechtigt. Im wesentlichen soll also die bisherige Regelung (§§ 22, 24 KUG) erhalten bleiben. Daher sollen auch weiter ohne Einwilligung verbreitet und öffentlich ausgestellt werden dürfen: Bilder von Personen des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte; Bilder von Versammlungen, Demonstrationen und ähnlichen Vorgängen, auf denen Personen erkennbar sind; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, und Bilder, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen. Diese Ausnahmen sind entsprechend der urheberrechtlichen freien Werknutzung aus übergeordneten gesellschaftlichen Gründen, insbesondere zur Information der Bevölkerung, gerechtfertigt. Schutzbedürftige Interessen des Abgebildeten, oder, falls er verstorben ist, seiner Angehörigen sollten beachtet werden. Ferner muß die Verbreitung und Ausstellung von Bildern zu Zwecken der Rechtspflege und der staatlichen Sicherheit freistehen. Schriftstücke persönlichen Charakters, wie Briefe, Aufzeichnungen oder Tagebücher, sollen auch wenn sie keine Objekte des Urheberrechts darstellen nur mit Einwilligung des Verfassers und bei einem Brief auch der des Empfängers veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet oder in anderer Weise verwendet werden dürfen. Dieser Schutz soll auf Lebzeiten des Verfassers und des Empfängers und nach dem Tode des Letztverstorbenen auf die Dauer von zehn Jahren gewährt werden. Bei einer Verletzung dieser „angrenzenden Rechte“: Titel-, Bildnis- und Briefschutz sollte im allgemeinen ein Anspruch auf Unterlassung ausreichend sein. Bei einer schuldhaften Verletzung sollten Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts geltend gemacht werden können. 14 Der besondere Fall des § 1 UWG bliebe erhalten. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 136 (NJ DDR 1960, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 136 (NJ DDR 1960, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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