Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 12 (NJ DDR 1960, S. 12); von Geld wegen geleisteter Arbeitseinheiten geregelt werden. Die Bestimmungen über die pfändungsfreien Beträge des Arbeitseinkommens können wegen des unterschiedlichen Charakters und der Formen der Bezahlung für die Arbeitseinheiten nicht angewendet werden, denn außer den Geldeinkünften haben die Mitglieder Anspruch auf Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Einkünfte aus der individuellen Hauswirtschaft. Die Ansprüche des Mitglieds auf Zahlung von Geld für geleistete Arbeitseinheiten sind grundsätzlich zu 50 Prozent pfändbar. Mit Rücksicht darauf, daß die Mitglieder der LPG unterschiedliche Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft haben und der Anspruch auf Zahlung von Geld den ausschlaggebenden Teil ihres Einkommens darstellt, kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten der unpfändbare Teil auf mehr als 50 Prozent festgelegt werden. Dagegen kann wegen des laufenden Unterhalts der durch gerichtliche Entscheidung dazu gehört auch ein durch das Gericht bestätigter Vergleich oder in einer vom Rat des Kreises genehmigten Vereinbarung oder in einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde festgelegte Betrag und der monatliche Mietzins für den Wohnraum des Schuldners in voller Höhe gepfändet werden. Nicht pfändbar ist der Anspruch eines Mitglieds auf Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wegen geleisteter Arbeitseinheiten. Ebenfalls nicht zulässig ist die Pfändung wegen Geldforderungen gegen ein Mitglied in das der LPG zur Verfügung zu stellende und das zur Nutzung überlassene lebende und tote Inventar, weil diese Sachen der genossenschaftlichen Produktion dienen. Um zu verhindern, daß im Fall der Zwangsvollstrekkung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen eines LPG-Mitglieds das von diesem zur gemeinsamen Nutzung in die LPG eingebrachte Land von Nichtmitgliedern erworben wird, bestimmt die Durch-führungsVO, daß nur LPGs, deren Mitglieder oder Rechtsträger von Volkseigentum bei derartigen Versteigerungen Land erwerben dürfen. Außer den bereits in der APfVO als bedingt pfändbar bezeichneten Forderungen sind auch die Forderungen auf die staatlichen Zuwendungen, die einmalig im Zusammenhang mit dem Eintritt in die LPG und mit der Leistung von Inventarbeiträgen gewährt werden, bedingt pfändbar. Da diese Forderungen nur wegen laufender monatlicher Unterhaltsforderungen oder Mietzinsforderungen für den Wohnraum des Schuldners oder Forderungen staatlicher Organe und Einrichtungen nur ausnahmsweise gepfändet werden dürfen, wird den in die LPG eintretenden Einzelbauern der Bestand dieser Zuwendungen in größtem Maße gesichert. Die Durchführung von gerichtlichen Verfahren in Familiensachen, an denen Bürger der Tschechoslowakischen Republik oder der Volksrepublik Polen beteiligt sind Von GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Allgemeine Grundsätze Bei der Durchführung eines Verfahrens in Familiensachen, bei denen eine oder beide Parteien Angehörige eines anderen Staates sind, hat das Gericht zunächst über zwei Fragen zu entscheiden: Ist für das Verfahren ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zuständig? Welches materielle Recht ist auf die Entscheidung anzu wenden? Die Antwort auf die erste Frage enthalten die Normen des Internationalen Prozeßrechts. Diese Bestimmungen regeln die Zuständigkeit der Gerichte der in Betracht kommenden Staaten. Die allgemeinen Vorschriften hierüber sind in der ZPO enthalten. Dabei sind im Gegensatz zur Regelung im materiellen Recht, das die Normen des Internationalen Privatrechts in einem besonderen Abschnitt im EGBGB zusammenfaßt, die Bestimmungen des Internationalen Prozeßrechts in der ZPO nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Zuständigkeit der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik in derartigen Fällen ergibt sich aus der in der ZPO geregelten innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit. Die Zuständigkeit eines unserer Gerichte zur Durchführung eines Verfahrens in familienrechtlichen Angelegenheiten ist mithin immer dann gegeben, wenn nach den Bestimmungen der ZPO für die Durchführung des Verfahrens ein Gerichtsstand in der Deutschen Demokratischen Republik gegeben ist. In den hier zu behandelnden Fällen kommen danach folgende Zuständigkeiten in Betracht: für das Verfahren zur Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe § 606 ZPO, für das Verfahren über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses § 642 ZPO, und für die Durchführung von Unterhaltsklagen, soweit sie nicht mit den vorgenannten Verfahren verbunden sind, der Gerichtsstand des Verklagten (im allgemeinen also § 13 ZPO). Die vorstehend skizzierte Regelung der allgemeinen internationalen Zuständigkeiten in Familensachen gilt nicht, falls durch internationale Abkommen, insbesondere also durch die Rechtshilfeverträge, wie sie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den anderen europäischen sozialistischen Staaten bestehen, eine andere Regelung getroffen worden ist. Bei der Anwendung der genannten Verträge ist jedoch zu beachten, daß darin die Fragen des Internationalen Prozeßrechts auf familienrechtlichem Gebiet nicht immer erschöpfend geregelt sind. Dies gilt z. B. für den Rechtshilfevertrag mit der Tschechoslowakischen Republik. Soweit die Fragen der Zuständigkeit in den genannten Abkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften. Ist nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen die Zuständigkeit eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gegeben, so bedeutet dies gleichzeitig, daß für das gesamte Verfahren (also einschließlich des Rechtsmittelverfahrens, der Zwangsvollstrek--kung und der Kostenerstattung) die Prozeßvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik maßgebend sind, da auf prozessuale Fragen jedes Gericht nur sein eigenes Recht anzuwenden hat (die sog. lex fori). Unabhängig davon ist jedoch die zweite Frage nach dem in dem Verfahren anzuwendenden materiellen Recht zu beurteilen. Hier kann und muß das Gericht, wenn es das Gesetz vorschreibt, auch das materielle Zivil- oder Familienrecht anderer Staaten anwenden. Die Antwort darauf, wann dies zu geschehen hat, geben die Normen des sogenannten Internationalen Privatrechts. Die allgemeinen Bestimmungen fafnilienrecht-licher Art sind in den Art. 17 bis 23 EGBGB enthalten. Bei der Anwendung dieser Normen durch die Gerichte ist zu beachten, daß ein Großteil dieser Vorschriften in seinem Wortlaut gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau verstößt. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die Gerichte hat deshalb unter Berücksichtigung dieses Verfassungsgrundsatzes zu erfolgen1. Die allgemeinen Nor- l vgl. hierzu Wiemann, Anmerkung zum Urteil des Kreisgerichts Schmalkalden vom 16. Mal 1956, NJ-Hechtsprechungs-beilage 1956 S. 60 ff. 12;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 12 (NJ DDR 1960, S. 12) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 12 (NJ DDR 1960, S. 12)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen wird folgende Grundpostion vertreten;. Ausgehend von den wesensmäßigen, qualitativen Unterschieden zwischen den Bedingungen gehen die Verfasser davon aus, daß im Komplex der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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