Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 12 (NJ DDR 1960, S. 12); von Geld wegen geleisteter Arbeitseinheiten geregelt werden. Die Bestimmungen über die pfändungsfreien Beträge des Arbeitseinkommens können wegen des unterschiedlichen Charakters und der Formen der Bezahlung für die Arbeitseinheiten nicht angewendet werden, denn außer den Geldeinkünften haben die Mitglieder Anspruch auf Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Einkünfte aus der individuellen Hauswirtschaft. Die Ansprüche des Mitglieds auf Zahlung von Geld für geleistete Arbeitseinheiten sind grundsätzlich zu 50 Prozent pfändbar. Mit Rücksicht darauf, daß die Mitglieder der LPG unterschiedliche Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft haben und der Anspruch auf Zahlung von Geld den ausschlaggebenden Teil ihres Einkommens darstellt, kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten der unpfändbare Teil auf mehr als 50 Prozent festgelegt werden. Dagegen kann wegen des laufenden Unterhalts der durch gerichtliche Entscheidung dazu gehört auch ein durch das Gericht bestätigter Vergleich oder in einer vom Rat des Kreises genehmigten Vereinbarung oder in einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde festgelegte Betrag und der monatliche Mietzins für den Wohnraum des Schuldners in voller Höhe gepfändet werden. Nicht pfändbar ist der Anspruch eines Mitglieds auf Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wegen geleisteter Arbeitseinheiten. Ebenfalls nicht zulässig ist die Pfändung wegen Geldforderungen gegen ein Mitglied in das der LPG zur Verfügung zu stellende und das zur Nutzung überlassene lebende und tote Inventar, weil diese Sachen der genossenschaftlichen Produktion dienen. Um zu verhindern, daß im Fall der Zwangsvollstrekkung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen eines LPG-Mitglieds das von diesem zur gemeinsamen Nutzung in die LPG eingebrachte Land von Nichtmitgliedern erworben wird, bestimmt die Durch-führungsVO, daß nur LPGs, deren Mitglieder oder Rechtsträger von Volkseigentum bei derartigen Versteigerungen Land erwerben dürfen. Außer den bereits in der APfVO als bedingt pfändbar bezeichneten Forderungen sind auch die Forderungen auf die staatlichen Zuwendungen, die einmalig im Zusammenhang mit dem Eintritt in die LPG und mit der Leistung von Inventarbeiträgen gewährt werden, bedingt pfändbar. Da diese Forderungen nur wegen laufender monatlicher Unterhaltsforderungen oder Mietzinsforderungen für den Wohnraum des Schuldners oder Forderungen staatlicher Organe und Einrichtungen nur ausnahmsweise gepfändet werden dürfen, wird den in die LPG eintretenden Einzelbauern der Bestand dieser Zuwendungen in größtem Maße gesichert. Die Durchführung von gerichtlichen Verfahren in Familiensachen, an denen Bürger der Tschechoslowakischen Republik oder der Volksrepublik Polen beteiligt sind Von GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Allgemeine Grundsätze Bei der Durchführung eines Verfahrens in Familiensachen, bei denen eine oder beide Parteien Angehörige eines anderen Staates sind, hat das Gericht zunächst über zwei Fragen zu entscheiden: Ist für das Verfahren ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zuständig? Welches materielle Recht ist auf die Entscheidung anzu wenden? Die Antwort auf die erste Frage enthalten die Normen des Internationalen Prozeßrechts. Diese Bestimmungen regeln die Zuständigkeit der Gerichte der in Betracht kommenden Staaten. Die allgemeinen Vorschriften hierüber sind in der ZPO enthalten. Dabei sind im Gegensatz zur Regelung im materiellen Recht, das die Normen des Internationalen Privatrechts in einem besonderen Abschnitt im EGBGB zusammenfaßt, die Bestimmungen des Internationalen Prozeßrechts in der ZPO nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Zuständigkeit der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik in derartigen Fällen ergibt sich aus der in der ZPO geregelten innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit. Die Zuständigkeit eines unserer Gerichte zur Durchführung eines Verfahrens in familienrechtlichen Angelegenheiten ist mithin immer dann gegeben, wenn nach den Bestimmungen der ZPO für die Durchführung des Verfahrens ein Gerichtsstand in der Deutschen Demokratischen Republik gegeben ist. In den hier zu behandelnden Fällen kommen danach folgende Zuständigkeiten in Betracht: für das Verfahren zur Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe § 606 ZPO, für das Verfahren über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses § 642 ZPO, und für die Durchführung von Unterhaltsklagen, soweit sie nicht mit den vorgenannten Verfahren verbunden sind, der Gerichtsstand des Verklagten (im allgemeinen also § 13 ZPO). Die vorstehend skizzierte Regelung der allgemeinen internationalen Zuständigkeiten in Familensachen gilt nicht, falls durch internationale Abkommen, insbesondere also durch die Rechtshilfeverträge, wie sie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den anderen europäischen sozialistischen Staaten bestehen, eine andere Regelung getroffen worden ist. Bei der Anwendung der genannten Verträge ist jedoch zu beachten, daß darin die Fragen des Internationalen Prozeßrechts auf familienrechtlichem Gebiet nicht immer erschöpfend geregelt sind. Dies gilt z. B. für den Rechtshilfevertrag mit der Tschechoslowakischen Republik. Soweit die Fragen der Zuständigkeit in den genannten Abkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften. Ist nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen die Zuständigkeit eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gegeben, so bedeutet dies gleichzeitig, daß für das gesamte Verfahren (also einschließlich des Rechtsmittelverfahrens, der Zwangsvollstrek--kung und der Kostenerstattung) die Prozeßvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik maßgebend sind, da auf prozessuale Fragen jedes Gericht nur sein eigenes Recht anzuwenden hat (die sog. lex fori). Unabhängig davon ist jedoch die zweite Frage nach dem in dem Verfahren anzuwendenden materiellen Recht zu beurteilen. Hier kann und muß das Gericht, wenn es das Gesetz vorschreibt, auch das materielle Zivil- oder Familienrecht anderer Staaten anwenden. Die Antwort darauf, wann dies zu geschehen hat, geben die Normen des sogenannten Internationalen Privatrechts. Die allgemeinen Bestimmungen fafnilienrecht-licher Art sind in den Art. 17 bis 23 EGBGB enthalten. Bei der Anwendung dieser Normen durch die Gerichte ist zu beachten, daß ein Großteil dieser Vorschriften in seinem Wortlaut gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau verstößt. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die Gerichte hat deshalb unter Berücksichtigung dieses Verfassungsgrundsatzes zu erfolgen1. Die allgemeinen Nor- l vgl. hierzu Wiemann, Anmerkung zum Urteil des Kreisgerichts Schmalkalden vom 16. Mal 1956, NJ-Hechtsprechungs-beilage 1956 S. 60 ff. 12;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 12 (NJ DDR 1960, S. 12) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 12 (NJ DDR 1960, S. 12)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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