Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 11 (NJ DDR 1960, S. 11); darauf an, eine Einigung um jeden Preis zu erreichen, sondern alle hemmenden Widersprüche zu beseitigen. Nur dann, wenn eine Einigung nicht erreicht wird, entscheidet das Gericht durch Beschluß, in dem es die Stundungsmaßnahmen angibt und begründet. Die DurchführungsVO hat bewußt auf eine Aufzählung der möglichen Stundungsmaßnahmen verzichtet. Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Maßnahmen können außerordentlich verschieden sein. Sie müssen sich ganz nach der Art der Schuldverpflichtung, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und dem Stand der örtlichen Gegebenheiten richten und können von der Bewilligung von Ratenzahlungen bis zur Stundung der gesamten Forderung einschließlich Zinsen reichen. So kann das Gericht die völlige oder teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung, die Stundung der Forderung und der Zinsen oder nur der Zinsen für einen bestimmten Zeitraum, die Herabsetzung der Raten, die Beschränkung auf bestimmte Gegenstände anordnen oder auch festlegen, was der Schuldner zur Zahlung verwenden muß. Die Stundungsmaßnahmen können jedoch nicht den Bestand der Forderung antasten. Das schließt allerdings eine Ermäßigung der Forderung im Vergleichswege nicht aus. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen zur weiteren sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft und zur Sicherung und Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion zu berücksichtigen. Die Entscheidung muß entsprechend den örtlichen Verhältnissen aktiv Einfluß auf die ideologische und ökonomische Entwicklung im Kreis nehmen. Dauer und Art der vom Gericht ängeordneten Stundungsmaßnahmen sind nicht starr und unabänderlich. Außer der bereits in § 25 LPG-Gesetz angeordneten jährlichen Überprüfung kann das Gericht auf Antrag jederzeit eine erneute Prüfung durchführen. Bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten kann die Entscheidung aufgehoben oder geändert werden. Die jährliche Prüfung der ängeordneten Maßnahmen darf nicht in einer routinemäßigen Aktenvorlage nach Fristablauf bestehen. Auch dabei sind die Beteiligten zu hören, und es soll stets eine Einigung angestrebt werden. Damit ist ein bewegliches Verfahren geschaffen worden, das es ermöglicht, eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, um kein Hemmnis in der Entwicklung ein-treten zu lassen und die Interessen der Beteiligten zu wahren. Gegen die Entscheidung kann innerhalb zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Trotz der Frist von zwei Wochen handelt es sich nicht um eine sog. sofortige Beschwerde im Sinne der ZPO. Die Beschwerde im künftigen sozialistischen Zivilverfahren wird stets befristet sein, so daß es keine unterschiedlichen Arten von Beschwerden mehr geben wird. Das dient der Vereinfachung des Verfahrens und entspricht dem Prinzip der Konzentration. Weil es sich bei dem Stundungsverfahren nicht um einen Prozeß handelt, in dem sich zwei Parteien mit einander widerstreitenden Anträgen gegenüberstehen, sondern um ein Verfahren, in dem das Gericht durch' die Antragstellung beauftragt wird, eine Regelung zu treffen, die sowohl dem Schutz der Interessen des einzelnen Bürgers als auch den Interessen der sozialistischen Gesellschaft dient, ist kein Raum mehr für eine Streitwertberechnung nach der Höhe der Forderung. Es wurde deshalb eine Pauschalgebühr festgesetzt, die für jede Instanz 30 DM beträgt. Die Kostenregelung ist so einfach wie möglich gestaltet worden. Sie entspricht den Interessen aller Beteiligten und vermeidet jede übermäßige finanzielle Belastung. Es ist auch davon abgesehen worden, eine besondere Bestimmung für die Berechnung der Gebühren der Rechtsanwälte aufzunehmen. Obwohl es sich in dem Verfahren nicht um die Klärung rechtlicher Fragen handelt, sondern um die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die Mitwirkung von Rechtsanwälten nicht ausgeschlossen. Soweit nicht die Hilfe eines Rechtsanwalts im Rahmen der von den Kollegien der Rechtsanwälte bereits in größerem Umfange mit den LPGs abgeschlossenen Betreuungsverträge geleistet wird, sollte der Rechtsanwalt in sinngemäßer Anwendung des § 23 Ziff. 2 RAGebO 3/10 einer vollen Gebühr, berechnet nach einem Durchschnittswert von 1000 DM, erhalten, die als außergerichtliche Kosten von dem, der sich des Rechtsanwalts bedient hat, selbst zu tragen sind. Der Schutz der LPG und ihrer Mitglieder bei der Zwangsvollstreckung In allen Fällen einer Zwangsvollstreckung gegen landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften oder ihre Mitglieder erfordert es der Schutz des genossenschaftlichen Produktionsprozesses, daß die wirtschaftliche Grundlage der LPG nicht durch unzulässige Pfändungen der Produktionsmittel oder der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der LPG sowie der in die LPG ein-gebrachten Grundstücke und zur Nutzung überlassenen Gegenstände geschmälert wird. Der Schutz des genossenschaftlichen Produktionsprozesses erfordert ferner, daß falsche Vollstreckungsmaßnahmen von vornherein verhindert werden und nicht erst durch die Einlegung von Rechtsbehelfen abgewendet werden müssen. Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes ist erforderlich, daß das Gericht umfassend die wirtschaftlichen Verhältnisse in der LPG und darüber hinaus in der Gemeinde oder im Kreis aufklärt. Dazu bedarf es in besonderem Maße der Hilfe der örtlichen Organe. Der Rat des Kreises (Abt. Land- und Forstwirtschaft) und die Deutsche Bauernbank sind am besten in der Lage, die wirtschaftlichen Verhältnisse der LPG zu beurteilen. Deshalb haben sie dem Gericht vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen mitzuteilen, ob und in welche Vermögensteile der LPG vollstreckt werden kann. Durch ihre gutachtlichen Äußerungen versetzen sie den Sekretär des Gerichts in die Lage, die Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, genau zu bezeichnen. Dem Gerichtsvollzieher wird damit die Möglichkeit gegeben, die Pfändung vorzunehmen, ohne daß er genötigt wäre, den Gegenstand der Pfändung selbst zu bestimmen und Nachforschungen darüber anzustellen, welche Gegenstände im einzelnen zu den Produktionsmitteln gehören. Die örtlichen Organe werden durch ihre Verpflichtung zur Stellungnahme aber auch veranlaßt, sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der LPG vertraut zu machen und erzieherisch auf die LPG-Mitglieder einzuwirken. Auch hier findet die enge Zusammenarbeit des Gerichts mit den örtlichen Organen der Staatsmacht und den gesellschaftlichen Organisationen ihren gesetzlichen Niederschlag. Eine ähnliche Regelung ist vorgesehen, wenn gegen ein Mitglied der LPG vollstreckt werden soll. In diesen Fällen ist der Vorstand der LPG aufzufordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds zu äußern. Diese Vorschrift trägt nicht nur dazu bei, daß sich das Gericht einen genauen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse verschafft; sie bietet auch die Möglichkeit, in der LPG auf den Schuldner erzieherisch einzuwirken. Der Vorstand erhält durch die Benachrichtigung von der Zahlungsverpflichtung des Mitglieds Kenntnis und ist in der Lage, das Mitglied mit Hilfe des ganzen Kollektivs zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit anzuhalten. Er wird mit ihnen die Möglichkeiten zur Befriedigung des Gläubigers beraten und ihn unter Umständen dazu veranlassen können, die Zwangsvollstrekkung durch freiwillige Zahlung abzuwenden. Wie das Stundungsverfahren muß auch die vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmende Prüfung aller Umstände dazu führen, die gesellschaftliche, politische Situation im Dorf aufzudecken. Die übrigen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit und die bedingte Pfändbarkeit beruhen auf dem bereits in der APfVO zum Ausdrude; kommenden, in der Praxis bewährten Grundsatz, daß einerseits die Rechte des Gläubigers auf Befriedigung seiner Ansprüche zu sichern sind, daß aber andererseits dem Schuldner ein solcher Schutz gewährt wird, daß ihm der Anreiz zur Steigerung seiner Arbeitsleistung nicht genommen wird. Die Bestimmungen gleichen daher weitgehend der Regelung der APfVO, berücksichtigen jedoch die sich aus dem Wesen der Genossenschaft und des Mitgliedsverhältnisses ergebenden Unterschiede. Abweichend von der APfVO mußte der Pfändungsschutz für den Anspruch des Mitglieds auf Zahlung 11;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 11 (NJ DDR 1960, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 11 (NJ DDR 1960, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X