Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 108 (NJ DDR 1960, S. 108); sondern sein Verhältnis zum Arbeiter-und-Bauern-Staat zu dem er sich in Widerspruch gesetzt hat im allgemeinen zu klären und entsprechende gesellschaftliche Maßnahmen zu treffen. petßr Przybylski Berlin Zivilrectal §§ 516, 519b, 114, 233 ZPO, Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung für die Berufungsinstanz nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgewiesen, weil der Antragsteller ohne daß dies für ihn offensichtlich erkennbar war nicht arm im Sinne des Gesetzes ist, und kann Berufung daher nur verspätet eingelegt werden, so beruht dies auf einem für die Partei unabwendbaren Zufall, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. KG, Urt. vom 14. September 1959 Zz 17/59. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Stadtbezirksgerichts geschieden. In dem gleichen Urteil wurde ausgesprochen, daß die Ehewohnung der Klägerin zur Alleinbenutzung verbleibt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1959, bei Gericht am 21. Februar 1959 eingegangen, hat der Verklagte angezeigt, daß er beabsichtige, gegen die Entscheidung des Stadt-bezirkSigerichts Berufung einzulegen, soweit die Regelung über die Ehewohnung getroffen wurde. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Durch Beschluß vom 12. März 1959, also nach Ablauf der Berufungsfrist, hat das Stadtgericht das Gesuch um Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung zurückgewiesen und dargelegt, daß der Verklagte nicht arm im Sinne des § 114 ZPO sei. Nunmehr beantragte der Verklagte wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig Berufung gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts ein, soweit über die Ehewohnung entschieden worden war. Das Stadtgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewdesen und die Berufung als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses vom 26. März 1959 hat es ausgeführt, daß der Berufungskläger nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden sei, Berufung gleichzeitig mit dem Kostenbefreiungsantrag einzulegen. Wenn er dies nicht getan habe, könne er seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf stützen, daß er den Kostenbefreiungsantrag rechtzeitig gestellt habe. Sein Vorgehen sei geeignet, eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens herbedzuführen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Kammergerichts von Groß-Berlin. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Stadtgericht ging bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags des Verklagten von der grundsätzlich richtigen Auffassung aus, daß die gesetzlichen Fristen der Konzentration und der Beschleunigung des Verfahrens dienen, also keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind. Es wendet die Bestimmungen über die Fristen im vorliegenden Verfahren aber starr und schematisch an und kommt daher zu einem falschen und ungesetzlichen Ergebnis. Das.gerichtliche Verfahren und die Entscheidung des sozialistischen Gerichts dienen der Überwindung gesellschaftlicher Widersprüche und der Herstellung der Gesetzlichkeit, sie müssen dazu beitragen, die Umgestaltung und Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse zu sozialistischen zu fördern. Diese Zielsetzung muß auch bei der Befriedigung der individuellen Rechtsansprüche der Bürger ihre Verwirklichung finden. Die unabdingbare und unter Außerachtlassung aller sonstigen Lebensvorgänge erhobene Forderung des Stadtgerichts nach der Einhaltung der gesetzlichen Fristen unter dem alleinigen Gesichtspunkt der alsbaldigen Beilegung des Rechtsstreits ist deshalb undialektisch, da durch sie möglicherweise neue Widersprüche geschaffen werden. Das letztere trifft für den Beschluß des Stadtgerichts zu. Durch ihn wird dem Verklagten die Möglichkeit genommen, in der zweiten Instanz eine Überprüfung des Urteils vornehmen zu lassen, obwohl er in der Berufungsfrist durch den Kostenbefreiungsantrag und die Ankündigung der Berufung zu erkennen gegeben hat, daß ihm sehr daran gelegen ist. Die Versagung der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils wird damit begründet, daß der Kläger für den Fall, daß über den Kostenbefreiungsantrag nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden wird, die Berufung gleichzeitig mit ihm hätte einlegen müssen. Diese Auffassung findet im Gesetz aber keine Stütze. Es ist unbestritten, daß das Kostenbefreiungsverfahren ein selbständiges Verfahren ist, vor dem Prozeß beantragt und durchgeführt wird, ohne daß es dem Antragsteller zur Pflicht gemacht wird, weitere Schritte zu unternehmen, um für den Fall der Zurückweisung des Kostenbefreiungsantrags bezüglich seiner Rechtsverfolgung sichergestellt zu sein. So hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 5. April 1956 2 Uz 23/55 (NJ-Rechtsprechungsbeilage 1957 S. 6 ff.) ausgeführt, daß einer unbemittelten Partei nicht zugemutet werden könne, einstweilige Kostenbefreiung erst bei Einlegung der Berufung zu beantragen und sich im Falle der Ablehnung dieses Antrags erheblichen Kostenforderungen, möglicherweise auch der Gegenpartei und ihres Anwalts ausgesetzt zu sehen. Es hat die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bejaht, wenn die Kostenbefreiung eine gewisse Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist, wie in vorliegender Sache, mit einem ausreichend, begründeten Gesuch beantragt, über diesen Antrag aber erst nach Fristablauf entschieden wurde. In NJ 1959 S. 493 kommt Beyer in dieser Frage zu dem Schluß, daß es zwar für die Wiedereinsetzung nach der Zurückweisung des Kostenbefreiungsantrags Differenzierungsmöglichkeiten gebe, bei veränderten Einkommensverhältnissen aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei, da der Antragsteller gleichzeitig Berufung hätte einlegen können und ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht gegeben sei. Die Auffassung Beyers kann nur so verstanden werden, daß es nicht wenige Prozeßparteien gebe, die, obwohl sie in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen, den nicht zu billigenden Versuch unternehmen, auf Kosten des Staates zu prozessieren. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Beyer übersieht, daß die Mehrzahl der Prozeßbeteiligten, die Anträge auf einstweilige Kostenbefreiung stellen, einen Anspruch darauf haben oder auf Grund subjektiver Vorstellungen über ihre Vermögensverhältnisse an einen derartigen Anspruch glauben. Es geht daher nicht an so wie Beyer es tut , einen Grundsatz aufzustellen, der aus einzelnen negativen Erscheinungen abgeleitet wird und zur Einschränkung der prozessualen Rechte derjenigen Antragsteller führt, die ohne spekulative Hintergedanken Kostenbefreiung beantragt haben. Der Antragsteller, der nach Zurüdeweisung seines Antrags dennoch Berufung einlegt, muß sich in der Regel Einschränkungen in seiner Lebenshaltung auferlegen. Er wird also nicht aus leichtfertiger Einstellung vom Rechtsmittel Gebrauch machen. Das Oberste Gericht hat in seiner zitierten Entscheidung überzeugend dargelegt, aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Bürger vor dem Gesetz folge, daß derjenige, der nur unter Schwierigkeiten die Prozeßkosten aufbringen kann, die gleichen Rechte zur Inanspruchnahme der Gerichte habe wie der Gutbemittelte. Ihm muß die Möglichkeit bleiben, sich über die Durchführung des Verfahrens schlüssig zu werden, wenn er bestimmt weiß, daß er die Kosten allein aufbringen muß. Darum ist die Tatsache, daß in vorliegender Sache die Entscheidung des Berufungsgerichts nach Ablauf der Berufungszeit erging, als Zufall i. S. des § 233 ZPO anzusehen. Auch in den Fällen, in denen sich die Partei eines Anwalts bedient, können ihr keine Rechtsnachteile erwachsen, für die eine nach Ablauf der Berufungsfrist ergangene Entscheidung des Gerichts ursächlich ist. Wenn Beyer der Auffassung ist, daß die kostenmäßige Belastung durch gleichzeitige Einlegung der Berufung deshalb nicht ins Gewicht falle, weil der Anwalt nicht genötigt sei, mit seiner Gebühr für den Kostenbefreiungsantrag die Gebühr für die Berufung zu verlangen, dann umgeht er die Frage, daß auf jeden Fall die Gebühr entstanden ist. Diese Gebühr und die Belastung mit den Gerichtskosten sind es, die dem nichtbemittelten Werktätigen erspart bleiben müssen, wenn er von der Durchführung der Berufung nach Ablehnung seines Kostengesuchs absieht. Da der Beschluß des Stadtgerichts gegen § 233 ZPO verstieß, wurde er aufgehoben. Anmerkung: Zu dem gleichen Ergebnis wie das Kammergericht ist auch F in cke in seinem in NJ 1959 S. 814 veröffentlichten Beitrag gelangt, in dem er sich ebenfalls kritisch mit der Auffassung von Beyer auseinander-setzt. Die Redaktion 108;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 108 (NJ DDR 1960, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 108 (NJ DDR 1960, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und zur Vermeidung später nicht nur schwer korrigierbarer die Konspiration gefährdender Eintragungen in das Originaldokument ist dieses in der Regel mit Beginn der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bekannt werdenden Staatsgeheimnisse Geheimnisträger. Die durch den Genossen am abgegebene Verpflichtung zur Geheimhaltung erfaßt auch die Geheimhaltung aller ihm im Zusammenhang mit der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung zu entsprechen, weshalb sich im Sprachgebrauch der Begriff operative Befragung herausgebildet hat und dieser auch nachfolgend, in Abgrenzung von der Befragung Verdächtiger und der Befragung auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen Dietz Verlag Berlin Andropow, Autorenkollekt Hager, Zum IOC.

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