Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 106 (NJ DDR 1960, S. 106); ln vorbereitenden Besprechungen setzten sich Mitarbeiter der örtlichen Organe und der Sicherheitsorgane sowie einige gute LPG-Mitglieder anderer Genossenschaften zusammen, um den Genossenschaftsmitgliedern von T. zu helfen, durch konsequente Verwirklichung des Statuts und des Gesetzes der LPG die Wirtschaftlichkeit ihrer Genossenschaft zu verbessern. In dieser Besprechung wurden die einzelnen Maßnahmen und Aufgaben durchgesprochen und festgelegt. Die Überprüfung in T. selbst wurde eingeleitet durch eine erweiterte Gemeinderatssitzung, an der die Mitglieder der Komplexbrigade sowie die Vorstandsmitglieder der Genossenschaft teilnahmen. Hier erläuterte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises dem anwesenden Personenkreis den Sinn und Zweck der geplanten Überprüfung. Im Anschluß daran begaben sich sämtliche Brigademitglieder auf das Feld dieser Genossenschaft, um jeweils zu zweit in einer Feldbaubrigade den erforderlichen Kontakt mit den Genossenschaftsbauern aufzunehmen. Dabei erhielten die Genossen bereits die ersten Informationen über vorhandene Unregelmäßigkeiten. Um die wichtigsten Bereiche dieser Genossenschaft komplex zu überprüfen, bildete die Brigade mehrere Arbeitsgruppen, die sich wie folgt zusammensetzten: die Arbeitsgruppe Finanzen aus dem Rechnungsinstrukteur für LPGs beim Rat des Kreises und dem Instrukteur der Deutschen Bauernbank; die Arbeitsgruppe Vieh-und Feldwirtschaft aus dem Oberagronom der zuständigen MTS und einem guten LPG-Vorsitzenden einer anderen LPG; die Arbeitsgruppe Innergenossenschaftliche Demokratie aus dem Referatsleiter LPG beim Rat des Kreises und dem Kreisstaatsanwalt. Während der Tätigkeit der Brigade bestätigte sich, daß in dieser LPG auf allen untersuchten Gebieten des genossenschaftlichen Lebens umfangreiche Gesetzesverletzungen ihre Rentabilität verhinderten. Die umfangreiche Schädlingstätigkeit des ehemaligen und mit vorstehendem Urteil bestraften Vorsitzenden wurde ans Tageslicht gebracht. Ebenso wurden Eigentums- und Wirtschaftsverbrechen aufgedeckt, die andere Vorstandsmitglieder und Mitglieder der LPG in dieser Genossenschaft verübt hatten. Bei ihnen handelte es sich um korrupte Elemente, die enge Bindungen zum Hauptangeklagten S. hatten und deren Straftaten durch die Schädlingstätigkeit des Vorsitzenden zum großen Teil erst ermöglicht wurden. Im Verlaufe der weiteren Komplexüberprüfung wurde festgestellt, daß auch der Bürgermeister der Gemeinde seinen Pflichten, das Volkseigentum zu wahren und zu mehren, nicht nachgekommen war. So hatte er es fortgesetzt unterlassen, die Erträge von 12,79 ha gemeindeeigener Flächen zu vereinnahmen, wodurch dem Staatshaushalt erhebliche Summen verlorengingen. Lediglich die Kosten in Höhe von 3425 DM wurden von der Gemeinde aufgebracht und verbucht. Die vom Rat des Kreises hinzugezogene Finanzkontrolle stellte außerdem fest, daß der Bürgermeister eine ganze Reihe von sog. schwarzen Kassen führte, deren Inhalt sich auf rund 1000 DM belief. Nach Abschluß der Komplexüberprüfung wurden sofort Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Beschuldigten in Haft genommen; An der Hauptverhandlung nahmen täglich etwa 100 LPG-Vörsitzende, LPG-Buchhalter, Vorsitzende der Revisionskommissionen der LPGs, Bürgermeister usw. teil. Das Verfahren wurde in der Gemeinde sowie in weiteren LPGs und staatlichen und politischen Institutionen ausgewertet, so z. B. auch im LPG-Beirat. Dabei ergaben sich eine ganze Reihe von neuen Problemen, u. a. die Frage der Einführung einer Finanzkontrolle in den LPGs, ähnlich wie sie in den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften besteht, um die Genossenschaften vor ähnlichen Machenschaften zu schützen. In der LPG in T. ist jetzt die Gewähr dafür gegeben, daß die Rentabilität erreicht und die innergenossenschaftliche Demokratie breit durchgesetzt wird. Die aus dem Urteil ersichtlichen Fortschritte, die diese Genossenschaft seit der Verhaftung des ehemaligen Vorsitzenden gemacht hat, zeigen, daß die Komplexbrigade zu sichtbaren Veränderungen beigetragen und damit ihren Auftrag erfüllt hat. Gerhard Völker, Staatsanwalt des Kreises Sondershausen § 304 StGB. Gegenstände, die sich im staatlichen oder genossenschaftlich-sozialistischen Eigentum befinden, werden stets im gesellschaftlichen Interesse genutzt und unterliegen im Falle ihrer Beschädigung grundsätzlich dem Schutz des § 304 StGB, Den gleichen Schutz genießen private Gegenstände, die sich zum Zwecke der Nutzung im Besitz sozialistischer Betriebe und Institutionen befinden. BG Neubrandenburg, Urt. vom 5. Oktober 1959 2 BSB 184/59. Der jetzt 55 Jahre alte Angeklagte begab sich in der Nacht vom 6. zum 7. Mai 1959 gegen 24 Uhr von der Konsum-Gaststätte kommend nach Hause. In der Gaststätte hatte er reichlich dem Alkohol zugesprochen, so daß er sich in einem stark angetrunkenen Zuistand befand. Da. der Angeklagte seit längerer Zeit ernstliche Differenzen mit der Konsum-Genossenschaft G. hatte, die sein Grundstück nutzt, nahm er das zum Anlaß, um die von der Genossenschaft anläßlich des bevorstehenden Tages der Befreiung herausgehängte schwarzrotgoldene Fahne aus dem Fahnenhalter herauszureißen und sie in etwa 150 Meter Entfernung über eine zwei Meter hohe Steinmauer zu werfen. Einige Tage später, am 13. Mai 1959, fand in den Wahnräumen des Angeklagten eine Familienfeier statt. Unter den Gästen befand sich auch der Mitangeklagte G. Gegen 2 Uhr, nachdem die übrigen Gäste den Angeklagten verlassen hatten, informierte dieser den G. davon, daß er die Schaufensterscheibe in den Verwaltungsräumen der Konsum-Genossenschaft einwerfen wolle Er, G., solle sich an die Pforte stellen, um auf eventuell herannahende Personen zu achten. G. stimmte diesem Vorhaben zu. Daraufhin besorgte sich der Angeklagte einen faustgroßen Feldstein, mit dem er die Schaufensterscheibe zerschlug. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung inländischer Hoheitszeichen gemäß § 135 StGB und wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Berufung eingelegt und die unrichtige Anwendung des § 304 StGB gerügt. Dazu wird ausgeführt, das Kreisgericht sei fälschlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte durch sein Handeln einen Gegenstand, welcher dem öffentlichen Nutzen dient, beschädigt bzw. zerstört habe. Zur Tatzeit habe diese Schaufensterscheibe jedoch als Abschluß und Begrenzung des Büroraumes der Konsum-Genossenschaft und als Fenster für diesen Raum gedient. Die Scheibe habe also nur für einen bestimmten und beschränkten Personenkreis Bedeutung. Der Begriff „öffentlich“ beziehe sich jedoch auf die Allgemeinheit. Es wurde beantragt, den Angeklagten von der Anklage der schweren Sachbeschädigung freizusprechen. Der Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks beantragte in der Verhandlung vor dem Senat, der Berufung insoweit stattzugeben, als eine Verurteilung aus § 304 StGB erfolgte, da die hierfür geforderten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Es fehle das Merkmal des öffentlichen Nutzens. Der Angeklagte müsse jedoch nach § 303 StGB bestraft werden. Allerdings sei die von der Strafkammer für die Sachbeschädigung erkannte Einsatzstrafe gerechtfertigt, so daß die Berufung hinsichtlich der Strafzumessung zurückzuweisen sei. Die Berufung 'hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Abgesehen davon, daß der gemäß § 303 Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag fehlt er wird auch nicht durch die Anklage des Staatsanwalts ersetzt , sind entgegen der Auffassung des Staatsanwalts und des Verteidigers die Voraussetzungen zur Anwendung von § 304 StGB gegeben. Durch § 304 StGB werden unter anderem solche Gegenstände geschützt, die dem öffentlichen Nutzen dienen. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist von dem neuen Inhalt auszugehen, mit dem die Gerichte in der Deutschen Demokratischen Republik die alten, übernommenen Strafgesetze anzuwenden haben. Es kommt dabei darauf an, zu erkennen, daß der Begriff „Gegenstand des öffentlichen Nutzens“ nicht bürgerlich-nor-mativistisch, sondern unter Beachtung unserer sozialistischen Entwicklung und der sich daraus ergebenden gesellschaftlichen und ökonomischen Beziehungen ausgelegt und angewandt werden muß. Der Angeklagte hat eine Schaufensterscheibe eingeschlagen, die als Fenster eines Büros der Konsum-Genossenschaft dient. Bei der Prüfung, ob hier die Voraussetzungen des öffentlichen Nutzens gegeben sind, ist die Aufgabenstellung der Konsum-Genossenschaften und 106;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 106 (NJ DDR 1960, S. 106) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 106 (NJ DDR 1960, S. 106)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben.

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