Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 103 (NJ DDR 1960, S. 103); ihm in der vom Betrieb ausgestellten Beurteilung bescheinigt wird. Er arbeitete unter sozialistischen Produktionsverhältnissen, die es ihm gestatteten, sich wirksam für die Schaffung solcher Arbeitsbedingungen einzusetzen, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten gewährleisteten. Er hättd sich .an all die Organe um Hilfe wenden können, in deren Interesse er unmittelbar und mittelbar tätig war. Mag er das aus rückständigem Bewußtsein nicht oder nicht genügend getan haben, so befreit ihn das nicht von Schuld, da rückständiges Bewußtsein zwar ein bestimmtes Verhalten erklären, nicht aber die Verantwortlichkeit des Täters mindern kann. Seine Kontrollpflichten auf der Baustelle hat er gekannt und zugegeben, daß er sie bewußt verletzt hat. Wie das Bezirksgericht richtig feststellte, hat er auch die möglichen schädlichen Auswirkungen seiner Pflichtverletzungen erkannt; jedoch kann dem Bezirksgericht darin nicht gefolgt werden, der Angeklagte habe darauf vertraut, der TSW werde nicht zuviel in Rechnung stellen. Das ergibt sich allein schon aus der Abschrift des Briefes des Angeklagten vom April 1957, wonach er um Ablösung bat. Darin führte er u. a. aus, sein Posten müsse mit einem Kollegen besetzt werden, der ein intensiveres Durchgreifen dem bauausführenden und dem eigenen Betrieb gegenüber garantiere. Er der Angeklagte scheine die Härte nicht mehr zu haben, um die Interessen des VEB Energiebau zu vertreten, da er höchstwahrscheinlich mit den bauausführenden Betrieben mitfühle. Da eine seiner Hauptaufgaben die Prüfung der Abrechnungen war, ergibt sich aus dem Inhalt des Briefes, daß er sehr wohl annahm wenn nicht gar wußte , daß die bauausführenden Betriebe versuchen, überhöhte Leistungen in Rechnung zu stellen. Das aber steht der Ansicht des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe auf eine ordnungsgemäße Rechnungslegung vertraut, entgegen. Hielt er aber die Inrechnungstellung überhöhter Leistungen für möglich und handelte trotzdem weiterhin pflichtwidrig, dann hat er die verbrecherischen Folgen bedingt vorsätzlich verursacht. Der Angeklagte hätte daher vorbehaltlich der neuen Festeilungen über den Umfang des dem staatlichen Eigentum zugefügten Vermögensnachteils wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums gemäß § 29 oder §§ 29, 30 StEG bestraft werden müssen. Damit wäre die Möglichkeit der Anwendung der genannten Strafbestimmungen der Investitionsverordnung entfallen. Soweit der Angeklagte hinsichtlich der Pos. 4, Veränderung der Bodenklasse, die gemäß Hauptteil A, Abschn. 2.51, Abs. 16 der Anweisung Nr. 25/57 des Ministeriums für Kohle und Energie vorgeschriebene Mitteilung an den Investitionsträger unterlassen hat, ist weder ein Vermögensnachteil verursacht, noch sind Investitionsmittel dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen worden. Es handelt sich um eine unvermeidbare Verteuerung des Objekts, Sein Verhalten verstößt lediglich gegen § 2 Abs. 1 Ziff. 10 der Investitionsverordnung vom 22. Dezember 1955. Es wäre im Ordnungsverfahren zu ahnden gewesen, da nicht erkennbar ist, daß das Unterlassen der Mitteilung geeignet war, die Wirtschaftsplanung zu gefährden oder zu stören. Eines Freispruchs insoweit hätte es nicht bedurft, weil alle, Pflichtverletzungen fortgesetzt handelnd begangen wurden. Wegen dieser Mängel war das angefochtene Urteil auf die Berufung in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Nach erneuter gründlicher Aufklärung des Sachverhalts werden die Hinweise zur rechtlichen Beurteilung zu beachten sein. Selbst wenn eine Verurteilung auf Grund der §§ 29, 30 StEG in Betracht kommt, darf jedoch die auszusprechende Strafe, auch der Art nach, nicht schwerer sein als diejenige, auf die im angefochtenen Urteil erkannt worden war (§ 277 StPO). Zu einer Herabsetzung der Strafe wird nur Anlaß bestehen, wenn festgestellt wird, daß der Umfang der zuviel ausgegebenen Geldmittel ganz wesentlich geringer war. Wie eingangs erwähnt, muß das Strafverfahren auch den ganzen Umfang der Umstände aufdecken, die das Verbrechen ermöglicht haben. Nur wenn das geschieht, ist es möglich, mit den Mitteln des Strafrechts den Kampf um die Herausbildung sozialistischer Beziehungen zwischen den Werktätigen im Arbeitsprozeß und zwischen den sozialistischen Betrieben zu unterstützen. Sind alle das Verbrechen begünstigenden Faktoren offen dargelegt, dann wird es auch gelingen, die Werktätigen zur aktiven Mitwirkung bei der Beseitigung der Ursachen von Vergeudung von Volkseigentum und damit zur Durchsetzung des strengsten Sparsamkeitsregimes zu mobilisieren. Es wird klargestellt werden müssen, daß in dem Umgänge, in welchem der Angeklagte die überhöhte Ausgabe von Investitionsmitteln verschuldet hat, der VEB TSW ungerechtfertigte Einnahmen und daher einen zusätzlichen Gewinn zum Schaden aller Werktätigen erzielt hat. Das Gericht wird darlegen müssen, daß es der Entwicklung sozialistischer Beziehungen zwischen volkseigenen Betrieben abträglich ist, wenn der eine, dem auf demselben Baustellenbereich eine größere Zahl Mitarbeiter zur Aufmessung zur Verfügung stehen als dem anderen, in Kenntnis dieses Umstandes sein Aufmaß zum Schaden des anderen volkseigenen Betriebes nicht besonders sorgfältig vornimmt, daß vielmehr jeder Betrieb verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß Verhältnisse geschaffen werden, die überall eine gemeinsame Teilnahme an der Aufmessung gestatten. Da nicht nur der Angeklagte Pflichten zur ordnungsgemäßen Kontrolle hatte, sondern auch andere Stellen wiederum Kontroll- und Aufsichtspflichten gegenüber dem Angeklagten hatten, bedarf es der Untersuchung, in welchem Maße diese ihre Aufgaben erfüllten. Der Brief des Angeklagten, in welchem er um Ablösung bat, und die Verwendung des Stempels, aus dem sich ergab, daß er in Wahrheit überhaupt nicht kontrolliert hatte, wären doch für seinen Betrieb begründeter Anlaß gewesen, auf der Baustelle entscheidende Veränderungen zu treffen. Unter diesem Gesichtspunkt sollte z. B. geprüft werden, wie der VEB Energiebau die ihm gemäß Hauptteil A, Abschn. 2.5, Abs. 1 der Anweisung Nr. 25/57 des Ministeriums für Kohle und Energie obliegende Pflicht, rechtzeitig örtlich am Objekt eine arbeitsfähige Bau- bzw. Oberbauleitung zu bilden, erfüllt hat. Ferner, ob der VEB Energiebau jemals wenn auch stichprobenweise kontrolliert hat, daß der Angeklagte die sachliche Prüfung von Rechnungen für Bauleistungen am Objekt durchführte (Hauptteil A, Abschn. 3.2, Abs. 1 der Anweisung Nr. 25/57). Auch der Investitionsträger (VEB Energieversorgung) hatte sich auf die Tätigkeit des Angeklagten als Bauleiter des Hauptauftragnehmers (VEB Energiebau), erstreckende und auswirkende Kontrollpflichten. Annehmbar hat auf der Baustelle eine „Aufbauleitung“ des Investitionsträgers gemäß Abschn. II, Ziff. 21 a der „Richtlinie“ vom 22. Dezember 1952 (GBl. 1953 S. 40) bestanden,' deren Aufgaben sich aus Abschn. II, A der „Richtlinie“ ergaben. (Die „Richtlinie“ ist durch die AO Nr. 5 zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes Aufbauleitungen und Investitionsbauleitungen vom 14. Februar 1959 aufgehoben und ersetzt worden [GBl. 1959 Sonderdruck Nr. 296]). Die Pflichten des Investitionsträgers sind im Verhältnis zum Hauptauftragnehmer in der Anweisung Nr. 25/57 Hauptteil A, Abschn. 2.52 Abs. 1 und 2, Abschn. 3.2 des Ministeriums für Kohle und Energie konkretisiert. Danach hat der Investitionsträger die Ausführung des Vorhabens nach den gleichen Gesichtspunkten wie der VEB Energiebau im Rahmen seiner Kontrollaufgaben zu überwachen. Er hat ferner die Verpflichtung, die Sammelrechnungen des VEB Energiebau stichprobenweise sachlich zu prüfen. Es wäre aufzuklären gewesen, ob und in welchem Umfang Kontrollen dieser Art stattfanden, welches Ergebnis sie hatten und zu welchen Schlußfolgerungen sie führten. Insbesondere wird dabei zu klären sein, welche dieser Stellen von der Verwendung des Stempels des Angeklagten und von dessen Brief mit der Bitte um Ablösung Kenntnis erhielten und wie darauf reagiert wurde. In dem Maße, wie Versäumnisse der Funktionäre dieser Betriebe auf gedeckt werden, die objektiv dazu beitrugen, daß zuviel Investitionsmittel ausgegeben wurden, wird es gelingen, den Werktätigen Ansatzpunkte für die Ausübung ihres Mitbestimmungsrechts zu zeigen. Dabei muß ihnen dargelegt werden, daß bei falscher Arbeitsorganisation der mit der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Funktionäre, bei nachlässigem oder gar verbrecherischem Verhalten, sie im Ergebnis 103;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 103 (NJ DDR 1960, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 103 (NJ DDR 1960, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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