Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 102

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 102 (NJ DDR 1960, S. 102); Das Bezirksgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe Gegenstände (Investitionsmittel), die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen und dadurch die Wirtschaftsplanung gefährdet (§ 1 Alas. 1 Ziff. 2 WStVO). Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Investitionsmitteln besteht aber in der Verausgabung dieser Mittel für ein im Investitionsplan vorgesehenes bestimmt bezeichnetes Objekt, in vorliegendem Fall für die Errichtung des Pumpenspeicherwerks. Etwas anderes ist auch nicht geschehen; alle Ausgaben, auch die dem Angeklagten zur Last gelegten, sind für diesen Zweck gemacht worden. Es trifft eben nicht zu wie das Bezirksgericht meint , daß die Gelder nicht entsprechend der Projektierung verwendet worden sind. Die Positionen, für die das Geld ausgegeben wurde, waren sämtlich im Projekt enthalten. Zu beanstanden ist nicht eine zweckwidrige Verwendung, sondern der Verstoß gegen das Prinzip strengster Sparsamkeit, der dazu geführt hat, daß zuviel Geld für den vorgesehenen Zweck ausgegeben wurde oder, wie es das Bezirksgericht ausdrückt, ‘ daß der Ausgabe dieser Gelder (dem Umfang nach) nicht die entsprechenden nach dem Plan vorgesehenen Leistungen gegenüberstanden. Die Verfehlung richtet sich demzufolge unmittelbar gegen das Volkseigentum als die ökonomische Basis unseres Staates, das zugleich die materielle Grundlage der Wirtschaftsplanung darstellt. Anders wäre es z. B., wenn statt eines im Investitionsplan vorgesehenen Baues einer Werkhalle etwa ein Klubraum errichtet würde. Hier wäre das Volkseigentum nicht geschädigt, jedoch die Wirtschaftsplanung gefährdet, weil die Mittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden. Richtet sich der Angriff jedoch wie im vorliegenden Fall unmittelbar gegen das Volkseigentum, dann sind diejenigen Gesetze anzuwenden, die das Volkseigentum schützen, und zwar unabhängig davon; ob diese Gesetzesverletzung, wie in vielen anderen Fällen, sich mittelbar schädigend auf die Wirtschaftsplanung auswirkt. In dieser Sache kommt die mittelbare Beeinträchtigung der Wirtschaftsplanung dadurch zum Ausdruck, daß das Geld, das hätte eingespart werden können, nicht zur Neuverteilung für weitere Investitionsmaßnahmen zur Verfügung steht (vgl. Urt. des OG vom 19. Februar 1959 2 Ust II 55/58 , NJ 1959 S. 497, und Buchholz, Zur Systematisierung der Straftaten gegen die sozialistische Volkswirtschaft, NJ 1959 S. 307). Das Bezirksgericht hätte folglich prüfen müssen, ob sich der Angeklagte der Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums schuldig gemacht hat. Im Gegensatz zu dem vom Bezirksgericht angenommenen Verstoß des Angeklagten gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO ist zur Beurteilung seines Verhaltens als Untreue nicht erforderlich, den Eintritt eines bestimmten Schadens festzustellen. Es genügt vielmehr, wenn der Angeklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten, insbesondere durch seine Nichtteilnahme an der Aufmessung der Bauleistungen eine Lage geschaffen hat, in welcher der Investitionsträger nicht mehr feststellen kann, ob und in welcher Höhe Investitionsmittel zuviel verlangt und ausgezahlt worden sind. Bereits hierin kann der vom Tatbestand der Untreue verlangte „Nachteil“ bestehen, der im Ergebnis dem Staat zugefügt worden ist. Im vorliegenden Fall kann das insbesondere bei Pos. 1, Mutterboden, bedeutsam werden. Desseungeachtet ist die bloße vorsätzliche oder fahrlässige- Nichtteilnahme des Angeklagten an der Aufmessung bereits gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 10 der VO zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 83) mit einer Ordnungsstrafe und, da die Handlung vorbehaltlich des neuen Ergebnisses der Beweisaufnahme geeignet war, die Wirtschaftsplanung zu gefährden oder zu stören (Abs. 2 des § 2), gemäß § 9 WStVO strafbar. Der Angeklagte hat „bei der Kontrolle von Bauvorhaben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der festgelegten Prinzipien für die Bauwirtschaft außer acht gelassen“. Daß die Teilnahme an der gemeinsamen Aufmessung ein gesetzlich festgelegtes Prinzip der Bauwirtschaft ist, ergibt sich für den Angeklagten aus § 29 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Bauindustrie für die Übernahme und Durchführung von Bauarbeiten (ABB) vom 31. Mai 1952 (Min.Bl. 1952 S. 75), aus Abschn. I, Ziff. 1 der AO über die Rechnungslegung für Bauleistungen bei Investitionsvorhaben durch volkseigene und private Baubetriebe vom 17. Februar 1955 (GBl. 1955 I S. 145 [bis zum 8. März 1958]), aus § 5 Abs. 1 der AO über die Rechnungslegung für Bauleistungen durch volkseigene und private Baubetriebe vom 1. Februar 1958 (GBl. 1958 I S. 1, 209 [für die Zeit ab 8. März 1958]) und aus Hauptteil A, Abschn. 3. 2 der Anweisung Nr. 25/57 des Ministeriums für Kohle und Energie über die Zusammenarbeit zwischen den Investitionsträgern und dem VEB Energiebau als Hauptauftragnehmer vom 12. April 1957. Danach ist die sachliche Rechnungsprüfung für Bauleistungen auf jeden Fall am Objekt durchzuführen. Da die Strafbestimmung aus der Investitionsverordnung vom 22. Dezember 1955 jedoch nur anzuwenden ist, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, gewinnt sie für den vorliegenden Fall erst dann Bedeutung, wenn eine Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums etwa weil der Angeklagte nicht vorsätzlich handelte nicht erfolgen kann. Ob der Angeklagte wegen Untreue bestraft werden kann, hängt zunächst davon ab, ob er die ihm kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes obliegende Pflicht, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem Staat Nachteile zugefügt hat. (Eine Befugnis, über Investitionsmittel zu verfügen, hatte der . Angeklagte entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts nicht.) Diese Pflicht ergab sich aus seiner Bestellung zum Bauleiter des VEB Energiebau, die gemäß Hauptteil A, Abschn. 2. 51, Abs. 1 der Anweisung Nr. 25/57 des Ministeriums für Kohle und Energie erfolgte, die ihm die laufende Kontrolle des termingerechten Ablaufes sowie der sach- und fachgemäßen Ausführung des Bauvorhabens, vor allem auch in bezug auf die Einhaltung des bestätigten Grundprojektes, unmittelbar übertrug. Zur Erfüllung dieser Pflichten gehörte nicht nur die bereits erwähnte gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an der gemeinsamen Aufmessung, sondern auch eine laufende Baustellenkontrolle und die Rechnungsprüfung. Daß der Angeklagte diese Pflichten verletzte, hat das bisherige Beweisergebnis bereits bestätigt. Vorausschauend kann auch angenommen werden, daß sich bei erneuter Aufklärung ein dem Staat zugefügter Vermögensnachteil ergeben wird. Folglich bedarf es zu einer Verurteilung wegen Untreue nur noch der Feststellung, daß der Angeklagte die Pflichtverletzung und die Zufügung des Nachteils vorsätzlich begangen hat. Richtig hat das Bezirksgericht ausgeführt, daß die arbeitsmäßige Überlastung des Angeklagten ihn nicht von der Schuld befreien kann, weil er sich kapitulantenhaft gegenüber den Schwierigkeiten verhalten hat und nicht um ihre Überwindung kämpfte. Andererseits ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, dem Angeklagten habe der nötige Elan gefehlt, seine langjährigen Erfahrungen als Bauingenieur bei der Ausübung seiner Tätigkeit durchzusetzen, und er habe nicht die Kraft gehabt, die ihm gestellten Aufgaben zu meistern. Sollte das bedeuten, der Angeklagte sei auf Grund subjektiver Umstände gar nicht in der Lage gewesen, den verbrecherischen Erfolg seines Verhaltens durch pflichtgemäßes Handeln abzuwenden, dann entfällt zugleich eine der Voraussetzungen zur Begründung der vom Bezirksgericht angenommenen fahrlässigen Schuld. Dann könnte der Angeklagte überhaupt nicht bestraft werden. Das Bezirksgericht hat aber die Ansicht vertreten, der Angeklagte habe auf Grund seiner langen Erfahrungen die Auswirkungen seiner Pflichtverletzungen vorausgesehen und er hätte diese bei pflichtgemäßem Handeln vermeiden können. Diese schließen im Gegensatz zu den früheren Ausführungen jedoch ein, daß der Angeklagte zum pflichtgemäßen Handeln fähig und in der Lage war. Schließlich hat das Bezirksgericht ein bewußt fahrlässiges Handeln angenommen, weil der Angeklagte trotz Erkenntnis möglicher verbrecherischer Folgen seiner Pflichtverletzungen darauf vertraute, es werde kein Schaden entstehen, weil der TSW als volkseigener Betrieb die Massen richtig aufgemessen habe. Bei einer gründlichen Prüfung der Schuld hätte das Bezirksgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Er hatte gute fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, wie 102;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 102 (NJ DDR 1960, S. 102) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 102 (NJ DDR 1960, S. 102)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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