Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 100 (NJ DDR 1960, S. 100); Rechtsprechung Strafrecht § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO; §§ 29, 30 StEG; § 2 Abs. 1 Ziff. 10 der Verordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 83; GBl.-Sonderdruck Nr. 150 S. 3). 1. Bei verbrecherischen Verstößen gegen das Prinzip strengster Sparsamkeit im Bauwesen ist es Aufgabe des Gerichts, deren Ursachen und Zusammenhänge aufzudecken. 2. Die überhöhte Inanspruchnahme von Geld aus Investitionsmitteln im Rahmen des vorgesehenen Investitionsobjektes richtet sich gegen das Volkseigentum als die ökonomische Basis unseres Staates und die materielle Grundlage der Wirtschaftsplanung. Sie verstößt gegen § 29 StEG. OG, Urt. vom 21. Dezember 1959 - 2 Ust II 37/59. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten am 10. Juli 1959 wegen eines fortgesetzten fahrlässigen Wirtschafts Vergehens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der im Jahre 1902 geborene Angeklagte arbeitete seit 1956 im VEB Energieblau. Im Oktober desselben Jahres setzte ihn der Betrieb auf der Großbaustelle PSW als Bauleiter und ab 1. Januar 1958 als Stellvertreter des Oberbauleiters und verantwortlichen Bauleiter für Investitionen ein. In den Jahren 1956/57 hatte der VEB TSW entsprechend der Projektierung auf der Baustelle „Unterbecken“ etwa 21 000 cbm Mutterboden zu räumen. Die hierüber vom TSW ausgestellten Rechnungen zeichnete der Angeklagte als „technisch-sachlich richtig“ ab und wies sie zur Zahlung an, ohne sich überzeugt zu haben, ob die Leistung so, wie im Leistungsverzeichms vorgesehen, erbracht worden war. An der Aufmessung der Massen hatte er entgegen der sich aus der Anordnung über die Rechnungslegung für Bauleistungen volkseigener und privater Baubetriebe vom 1. Februar 1958 (GBl. I S. 209) ergebenden Pflicht nicht teilgenommen. Bei einer durch eine Komplexbrigade Anfang 1959 vorgenommenen Überprüfung der Großbaustelle ergab sich, daß nicht die als geräumt in Rechnung gestellten 21 000 cbm, sondern nur etwa 13 000 cbm Mutterboden aufzufinden waren. Infolge der mangelhaften Kontrolle hat der Angeklagte somit eine um etwa 50 000, DM zu hohe Rechnung zur Zahlung an den TSW angewiesen, die aus Investitionsmitteln beglichen wurde. Da die fehlenden 8000 cbm Mutterboden nach Abschluß der Bauarbeiten anderweit wieder herangeschafft werden müssen, werden weitere Mehrausgaben von etwa 50 000, DM entstehen. In den Jahren 1957/58 berechnete der TSW für das Verdichten von 173 556,81 cbm Erdmassen auf der Baustelle Unterbecken 131 523,69 DM. Nachdem der Angeklagte diese Leistung anerkannt hatte, wurde der Rechnungsbetrag an den TSW ausgezahlt. Nach dem Leistungsverzeichnis war ursprünglich ein Betrag von 1,34 DM je cbm verdichteten Bodens vorgesehen. Nach Vereinbarung zwischen dem Projektanten, dem TSW, und dem Angeklagten als Vertreter des VEB Energiebau wurde dieser Preis später jedoch auf 0,81 DM herabgesetzt. Diese Vereinbarung war ungesetzlich, weil nach der Predsanordnung Nr. 561 Pos. 17504 Festpreiskatalog das Verdichten mit besonderen Geräten wie Handstampfer, Delmag-Ramme u. a. zu erfolgen hat. Erst unter diesen Voraussetzungen darf für diese Arbeit eine Bezahlung erfolgen. Der TSW hatte die Verdichtung jedoch mit Planierraupen vorgenommen. Auch aus der Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Aufbau Nr. 4 vom 28. Februar 1958 ergibt sich, daß das Verdichten von Bodenmassen mit Hilfe von Dumpern, Planierraupen und anderen Fahrzeugen nicht zur Abrechnung nach dem Festpreis berechtigt Ebenso ist im ersten Nachtrag zur Baukostenplanung hinsichtlich der Pos. 17504 (Festpreiskatalog) ausgeführt: Das Befahren von geschüttetem Boden mit den für die Schüttung eingesetzten Dumpern oder anderen Fahrzeugen allein berechtigt nicht zur Abrechnung nach der Festpreisposition für Abstampfen. Dem Angeklagten, der sich nicht an Ort und Stelle von der Ausführung dieser Arbeiten überzeugt hatte, war zur Zeit der Abrechnung bekannt, daß über den Preis noch Verhandlungen im Gange waren. Dennoch hat er den geforderten Betrag in voller Höhe angewiesen. Zur Herstellung der Krafthausgrube wurden vom TSW bis Ende 1958 insgesamt 49 815 cbm Massen ausgehoben. Davon entsprachen 48 287 cbm der Bodenklasse 8; 1528 cbm wurden mit Preßluft gelöst. Dem Festpreis von 18,26 DM je cbm lag die Kalkulation von 1 m Bohren je cbm auszuhebender Masse zugrunde. Auf Betreiben des TSW wurde der Preis nach Vereinbarung mit dem Projektanten und dem Angeklagten auf 23,38 DM je cbm heraufgesetzt, weil die Bohrlöcher durch Wassereinwirkung verschlammt waren, zum Teil in sich zusammenfielen und daher Rohre in die Löcher eingeführt werden sollten. Da das Verrohren nicht vorgenommen wurde, fiel einer der wichtigsten Gründe für die Preiserhöhung weg. Im übrigen wurden nicht mehr, sondern weniger Löcher gebohrt als im Projekt ursprünglich vorgesehen waren. Diese Umstände hätte der Angeklagte bei sorgfältiger Erfüllung seiner Köntrollpflicht auf der Baustelle feststellen müssen. Die Anweisung zur Zahlung von Investitionsmitteln in Höhe von 259 038, DM ist somit ohne Vornahme der erforderlichen Prüfung erfolgt. Ende des Jahres 1958 berechnete der TSW dem VEB Energiebau 27141 ebm Massen der Bodenklasse 9 als beim Bau der Krafthausgrube ausgehoben, während im Projekt nur 1000 cbm dieser Bodenklasse vorgesehen waren. Bei der Prüfung dieser Rechnung bediente sich der Angeklagte des geologischen Dienstes, der ihm die Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Bodenklasse bestätigte. Er unterließ es jedoch, den Projektanten von der veränderten Bodenklasse zu verständigen und verfügte somit über 120 000, DM, die im Planprojekt gar nicht vorgesehen waren. Das verstieß gegen die Plandisziplin, führte 'jur Mittelzersplitterung und mußte sich hemmend auf den Bauablauf auswirken. Vom TSW waren auf der Baustelle mehrere Pumpen eingesetzt. Die damit erbrachten Leistungen waren in „Pumpenbüchern“ nachzuweisen. In bezug auf 8600 im Jahre 1957 geleistete Pumpenstunden konnte, wie die Nachprüfung durch Sachverständige ergab, der TSW keinen Nachweis führen. Der Angeklagte hatte die Rechnung, auch soweit sie in Höhe von 41 365,26 DM die nicht belegten Pumpenstunden betraf, als „sachlich richtig“ anerkannt. Insgesamt hat der Angeklagte in den Jahren 1956 bis 1958 als Investitionsbauleiter des VEB Energiebau über 601 926,69 DM aus Investitionsmitteln verfügt, ohne sich in den einzelnen Fällen von der Qualität und Menge der in Rechnung gestellten Leistungen zu überzeugen. Wie das Bezirksgericht weiter ausgeführt hat, hat der Angeklagte in dieser Höhe Investitionsmittel also Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen und damit die Wirtschaftsplanung gefährdet. Er hat fahrlässig gehandelt, weil er darauf vertraut hat, der TSW werde als volkseigener Betrieb die in Rechnung gestellten Massen richtig ermittelt haben. Der Angeklagte hat diese Entscheidung in vollem Umfange mit der Berufung angefochten. Die Berufung führte zur Aufhebung des Urteils. Aus den Gründen: Das im Bau befindliche Pumpspeicherwerk wird die Aufgabe haben, zur besseren Deckung des Spitzenleistungsbedarfs an Elektroenergie beizutragen. Die vorrangige Entwicklung der Energieerzeugung ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für die weitere schnelle Entwicklung der Volkswirtschaft und die Erhöhung des Lebensstandards der Bevölkerung. Um so mehr kommt es darauf an, die im Plan vorgesehenen Bauten schnell, in guter Qualität und unter sparsamster Verwendung der hierfür bereitgestellten Mittel herzustellen. Mit den ständig steigenden ökonomischen Aufgaben sind auch die an die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre zu stellenden Anforderungen gewachsen, die Produktion unter sparsamster Verwaltung des Volksvermögens zu organisieren. Sie werden das .mit um so größerem Erfolg tun können, wenn sie sich dabei unter Führung der Partei der Arbeiterklasse auf die Unterstützung durch die gesellschaftlichen Organisationen und die breite Einbeziehung der Werktätigen stützen. Wird der Fortgang des Baugeschehens oder die Durchsetzung des strengsten Sparsamkeitsregimes durch verbrecherische Handlungen gestört und ist wegen eines solchen Verhaltens Anklage erhoben, dann ist es Aufgabe des Gerichts, die Zusammenhänge und 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 100 (NJ DDR 1960, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 100 (NJ DDR 1960, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum existierender feindlich-negativer Personenzusammenschluß. werden vor allem charakterisiert durch das arbeitsteilige, abgestimmte und sich gegenseitig bedingende Zusammenwirken einer Anzahl von Einzelpersonen auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der gesellschaftlichen Ordnung und Disziplin, von Verhalten operativ interessanter Personen sowie auf das ständige kritische Prüfen des eigenen Verhaltens.

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