Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 97

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 97 (NJ DDR 1959, S. 97); Eine diese Fragen beachtende Neuregelung des Rechtsanwaltskostenrechts und der Verteilung der Einnahmen des Kollegiums wird auch auf die in sozialer Unsicherheit lebende Anwaltschaft Westdeutschlands beispielgebend einwirken. Dies sind nur einige erste Gedanken für die Gestaltung eines neuen Rechtsanwaltsgebührenrechts, die hiermit im Zusammenhang mit den Fragen der Entwicklung einer sozialistischen Rechtsanwaltschaft zur Diskussion gestellt werden. Bemerkungen zur Schaffung eines sozialistischen Strafrechts i Die Strafandrohung der Bestimmungen zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums (§§ 29, 30 StEG) gibt nach ihrer Art und Höhe den Gerichten die Möglichkeit, je nach dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der einzelnen Angriffe und unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Persönlichkeit des Täters, differenzierte Strafen festzusetzen und somit den sozialistischen und humanistischen Charakter unseres Strafrechts besser als zuvor in den Vordergrund treten zu lassen. Dennoch kann m. E. die derzeitige Regelung noch nicht vollauf befriedigen, und sie bereitet in der Praxis teilweise Schwierigkeiten. Nicht selten treten Fälle auf, in denen der Täter Angriffe gegen das gesellschaftliche Eigentum begeht, die in ihrer Gesamtheit wenig gesellschaftsgefährlich sind (Beispiel: ein LPG-Mitglied entwendet seiner Genossenschaft durch fortgesetzte Handlung drei Hühner). Nach Prüfung aller Umstände kommt eine Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch nicht in Frage. Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht gerechtfertigt. Der Ausspruch einer bedingten Verurteilung oder eines öffentlichen Tadels kann nicht erfolgen, weil in der Person des Täters die positiven Qualitäten, die eine Anwendung dieser sozialistischen Strafarten voraussetzen, nicht vorliegen. Es fehlt also praktisch an einer Möglichkeit, gegen den Täter unter Berücksichtigung des nicht allzu hohen Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Handlung, insbesondere des geringen entstandenen Schadens und der übrigen Umstände, eine individuell fühlbare Strafe auszusprechen. Eine solche individuell fühlbare Strafe wäre hier wie auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen eine Geldstrafe. Diese Strafart ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Die Geldstrafe ist lediglich als Zusatz- bzw. Nebenstrafe zur Erhöhung des erzieherischen Erfolgs der erkannten Hauptstrafe vorgesehen, nicht aber als selbständige Strafe. Das neue Strafgesetz sollte daher bei Angriffen gegen das gesellschaftliche Eigentum, soweit der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht allzu hoch ist, die Möglichkeit einer Bestrafung mit einer Geldstrafe in einem gewissen Umfange schaffen. Dann könnte in solchen Fällen unter den Voraussetzungen der §§ 254 ff. StPO die zu erkennende Geldstrafe auch im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden. Ähnlich verhält es sich bei der derzeitigen Regelung der Bestrafung von Diebstählen zum Nachteile privaten Eigentums (§ 242 StGB). Obwohl diese Eigentumsform nicht die Bedeutung des gesellschaftlichen Eigentums hat, besteht auch hier keine Möglichkeit, selbständig auf Geldstrafe zu erkennen. Der Tatbestand des Diebstahls ist von unserem Staat sanktioniertes Recht. Ursprünglich hatte diese gesetzliche Bestimmung die Funktion, das kapitalistische Ausbeutereigentum zu schützen. Jeder Angriff darauf tastete unmittelbar die ökonomischen Grundlagen des bürgerlichen Staates an und wurde daher grundsätzlich mit Gefängnisstrafe geahndet. In unserer volksdemokratischen Ordnung besteht jedoch kein gesellschaftliches Bedürfnis, bei Angriffen gegen das Privateigentum stets dann Gefängnisstrafen auszusprechen, wenn die neuen Strafarten keine Anwendung finden können. Ebenso ist es beim persönlichen Eigentum. Auch hier braucht die Praxis dringend die Möglichkeit, Geldstrafen als selbständige Strafen auszusprechen. EDGAR ENDE, Richter am Kreisgericht Zerbst II Ereignet sich in einem Betrieb ein Unfall mit Personenschaden und wird festgestellt, daß ein verantwortlicher Mitarbeiter seine Pflichten nach der VO zum Schutze der Arbeitskraft nicht erfüllt hat, so sind strafrechtliche Maßnahmen möglich und in bestimmten Fällen sogar notwendig. Dies entspricht der Bedeutung und dem Wert des menschlichen Lebens, der Gesundheit der Werktätigen in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat. Was geschieht aber, wenn ein Mitarbeiter in einem VEB oder einer gesellschaftlichen Institution beispielsweise eine Unterschlagung größeren Umfangs und über einen längeren Zeitraum hinaus begeht und dies nur möglich war, weil ein Verantwortlicher seine Aufsichtsund Kon trollpflichten gröblichst vernachlässigte? Da keine vorsätzliche Handlung bei dem Letztgenannten vorliegt, können auch keine strafrechtlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Entspricht dies aber der Bedeutung und dem erforderlichen Schutz unseres Volkseigentums? Verstehen es unsere Werktätigen, wenn z. B. in einem größeren VEB unseres Kreises in einem Zeitraum von 3l/2 Jahren rund 15 000 DM von einem Täter unterschlagen wurden und er sich jahrelang ungestört bereichern konnte, weil er wußte, ■ daß sein Abteilungsleiter aus Bequemlichkeit und aus anderen Gründen trotz genauer Arbeitsrichtlinien keinerlei Kontrollen durchführte? Die Werktätigen verstehen es nicht, daß hier nur arbeitsrechtliche oder andere Maßnahmen gegen den Abteilungsleiter möglich sind; solche Meinungen haben wir bei jeder auf diesem Gebiet liegenden Prozeßauswertung gehört. Die Praxis zeigt, daß mit gesellschaftlichen Erziehungsmaßnahmen allein hier nicht immer der notwendige Erfolg erreicht wird. Die Schaffung eines neuen, unseren heutigen Lebensbedingungen entsprechenden Strafgesetzbuchs sollte auch zum Nachdenken darüber anregen, ob hier nicht eine Lüche in unseren dem Schutz des Volkseigentums dienenden Gesetzen zu schließen ist. Ich halte dies für erforderlich. Bedenken über eine allzu große Unsicherheit oder der Art, daß man doch nicht immer gleich mit strafrechtlichen Maßnahmen erziehen müßte, sind m. E. unbegründet und werden der Praxis nicht gerecht. Ich habe eingangs aus bestimmten Gründen die VO zum Schutze der Arbeitskraft angeführt, denn auch bei deren Erlaß gab es ähnliche Bedenken. Aber auch hier hat die Praxis alle Probleme gelöst, indem eben nur bei tatsächlich schweren Verletzungen des geschützten Objekts unter Beachtung aller wichtigen objektiven und subjektiven Tatumstände strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Man sollte ernstlich erwägen, eine grobe Verletzung von Pflichten z. B. aus einem Arbeitsrechtsverhältnis heraus strafrechtlich zu verfolgen, wenn dadurch eine schwere Schädigung von Volkseigentum in irgendeiner Form ermöglicht oder begünstigt wurde. HORST JUCH, Staatsanwalt des Kreises Rudolstadt 97;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 97 (NJ DDR 1959, S. 97) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 97 (NJ DDR 1959, S. 97)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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