Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 94 (NJ DDR 1959, S. 94); Statistik ausweist, ständig gering. Die Verdoppelung der Anzahl derartiger Weisungen im Jahre 1957 wird man als Ergebnis der 1956 in der Zeitschrift für Jugendhilfe und Heimerziehung zu diesen Erziehungsmaßnahmen geführten Diskussion betrachten müssen. Die Hauptbeispiele für diese gerichtlichen Gebote sind: Schreiben selbstkritischer Aufsätze oder Wandzeitungsartikel, Lesen von Büchern, Besuch von Fortbildungslehrgängen, Bemühen um regelmäßigen Schulbesuch, guten Lehrabschluß, pünktliche Erledigung der Schul- cbeiten, Sparen bestimmter Geldbeträge und regelmäßiges Erscheinen am Arbeitsplatz. Obwohl vorsichtig angewandt, sind nahezu alle Weisungen dieser Art völlig ungeeignet, den Forderungen unserer Gesetzlichkeit den nötigen Nachdruck zu verleihen. Gerade darum handelt es sich aber doch bei der staatlichen Reaktion auf Rechtsverletzungen. Das ganze Gegenteil der erstrebten erzieherischen Ziele kann- mit diesen, vom Jugendlichen, seinen Eltern und auch von seinem Freundeskreis kaum ernstgenommenen Experimenten erreicht werden. Im Grunde genommen handelt es sich bei derartigen Weisungen um gutgemeinten, aber primitiven pädagogischen Dilettantismus, der vor allem deshalb so schädlich ist, weil er die erzieherischen Wirkungen einer gut durchgeführten Hauptverhandlung wieder aufheben und die Autorität des Gerichts erheblich beeinträchtigen kann. Ausgehend von diesen Erfahrungen sollten als zulässige Auflagen die Freizeitarbeiten, die Geldbußen und die Wiedergutmachung in einem abschließenden gesetzlichen Katalog aufgezählt werden. Eine nur beispielhafte Aufzählung würde dem Prinzip der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafe widersprechen. Außerdem würde dadurch die Initiative der Jugendgerichte anstatt auf die Organisierung und Unterstützung der gesellschaftlichen Erziehung des verurteilten Jugendlichen auf das Ausdenken einzelner Gebote und Verbote gelenkt. Es hat bereits Versuche gegeben, die gesellschaftliche Erziehung mit bestimmten Weisungen zu erreichen, z. B. mit der Aufforderung an den Jugendlichen, in der FDJ oder in der GST mitzuarbeiten. Einen gesellschaftlich noch uninteressierten Jugendlichen kann man aber ebensowenig durch einen gerichtlichen Befehl zu politischer Aufgeschlossenheit und Aktivität im Sinne unserer sozialistischen Demokratie erziehen, wie man einen jugendlichen Arbeitsbummler nicht durch die einfache Anordnung, in Zukunft regelmäßig und pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, zur Arbeitsfreudigkeit erziehen kann. Die Beschränkung auf die genannten drei Auflagen ist noch aus einem anderen Grunde geboten. In den vergangenen Jahren blieben nicht wenige Weisungen auf dem Papier stehen, weil sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden konnten. Die Androhung der Heimerziehung für den Fall der vorsätzlichen Nichterfüllung der Weisungen reichte nicht aus. Nachdem von der Gesetzgebungskommission der Besserungsarrest zunächst abgelehnt worden ist und daher auch nicht als Zwangsmittel zur Durchsetzung von Auflagen in Frage kommt, dürfen nur solche Auflagen zugelassen werden, deren zwangsweise Vollstreckung möglich ist. Keinesfalls darf es beim derzeitigen Rechtszustand bleiben, der von den Mitarbeitern der Jugendhilfe verlangt, auch dem böswilligen Jugendlichen mitunter Wochen- und monatelang gut zuzureden, die ihm rechtskräftig auferlegten Weisungen doch zu erfüllen. * Warum sollen die Familienerziehung des § 12 JGG und die Schutzaufsicht keine gerichtlich anzuordnenden Erziehungsmaßnahmen bleiben? Diese beiden Maßnahmen richten sich nicht mit staatlichem Zwang an den Rechtsverletzer, sondern erstreben die Beseitigung der mit der Straftat des Jugendlichen offenbar gewordenen Mängel seiner häuslichen Erziehung, indem sie sich mit bestimmten Forderungen an die Erziehungspflichtigen wenden. Die Anwendungsvoraussetzungen der Familienerziehung und der Schutzaufsicht ergeben sich aus Umständen, die ebenfalls sämtlich außerhalb der begangenen Tat liegen und nur mittelbar mit ihr in Zusammenhang stehen. Im Gegensatz zu einer ganzen Reihe in ihrem erzieherischen Wert recht fragwürdiger Weisungen wird die Familienerziehung in den Händen der Volksbildungsorgane ein wertvolles Mittel zur sozialistischen Erziehung der Erziehungspflichtigen werden können. Sie beruht auf dem demokratischen Prinzip der Zusammenarbeit zwischen Staat und Eltern bei der Jugenderziehung und appelliert eindringlich an das Verantwortungsbewußtsein der Erziehungspflichtigen, die Erziehung ihrer Kinder zu verbessern. Die Übertragung besonderer Erziehungspflichten an die Eltern verlangt eine pädagogische Beratung -mit ihnen, die das Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens nur höchst unzureichend durchführen kann. Söll diese Maßnahme nicht ein formal-bürokratischer und damit wirkungsloser Akt bleiben, so muß die Verpflichtungserklärung der Erziehungspflichtigen die Krönung einer gründlichen pädagogischen Beratung sein. Zu einer solchen Erziehungsberatung ist das Gericht jedoch nicht in der Lage, weil die hierfür erforderlichen Ermittlungen zu weit von der zur Entscheidung stehenden Straftat des Jugendlichen wegführen würden und weil die Richter kaum über die hierzu notwendigen pädagogischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Verpflichtungserklärungen mit schlagwortartigen Gemeinplätzen sind aber wiederum nicht nur einfach wirkungslos, sondern für die staatliche Autorität des Gerichts direkt schädlich. Sie können zu der Einstellung führen, daß sich das Gericht mit unkontrollierbaren phrasenhaften Beteuerungen zufriedengibt und deshalb nicht ernstgenommen zu werden brauche. Die Schutzaufsicht ist ihrem Wesen nach eine ernste Kritik an der bisherigen Erziehungsarbeit der Erziehungspflichtigen, und als solche wird sie auch von den Betroffenen aufgefaßt. Im Urteil gegen den Jugendlichen hat sie nicht den richtigen Platz. Praktisch enthält sie weder eine Maßregelung des Jugendlichen noch seiner Erziehungspflichtigen, sondern nur die bindende Anweisung für die Jugendhilfe, einen Bürger zu gewinnen, der sich um die Erziehung des Jugendlichen kümmert.! Die wichtigste Voraussetzung ihrer erzieherischen Wirksamkeit, ob nämlich ein geeigneter fortschrittlicher Helfer für die Übernahme der Schutzaufsicht gewonnen werden kann, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Aus diesem Grunde blieben nicht wenige auf Schutzaufsicht lautende Urteile auf dem Papier stehen oder wurden nur formal verwirklicht. Wir sollten bei dieser Maßnahme, deren Wirksamkeit nahezu ausschließlich von der Qualität eines erst zu gewinnenden Helfers abhängt, die Beschlußfassung nicht von ihrer Durchführung trennen. Die zahlreichen Leipziger Urteile über Schutzaufsicht enthalten kaum eine Begründung für diese Erziehungsmaßnahme. Meistens enthält das Urteil nur den Satz: „Zur Unterstützung der alleinstehenden Mutter wird die Schutzaufsicht für notwendig erachtet.“ Hieraus ist zu entnehmen, daß die Strafkammern es nicht als richtig empfinden, das Urteil mit einer ausführlichen Begründung für diese, den jugendlichen Rechtsverletzer nicht direkt ansprechende Maßnahme zu belasten. Das führt aber zu der Gefahr, daß diese Maßnahme willkürlich und uneinheitlich angewandt wird. Z. B. wurde die Schutzaufsicht in Leipzig hauptsächlich bei alleinstehenden Müttern oder Vätern angeordnet, wobei die Urteile nur ganz selten kritische Hinweise auf irgendwelche Mängel ihrer Erziehung enthalten. Die Jugendhilfe hat in keinem einzigen Fall vom Rechtsmittel gegen ein solches Urteil Gebrauch gemacht. Wo ihrer Ansicht nach die Schutzaufsicht überhaupt nicht oder nicht dringend erforderlich war, hat sie sich mit der Suche nach einem Helfer keine besondere Mühe gegeben. Für die Herausnahme der Schutzaufsicht aus der Zuständigkeit des Gerichts spricht außerdem, daß ihr Anwendungsbereich tatbestandsmäßig nicht exakt zu erfassen ist, weil es bei ihr entscheidend darauf ankommt, von wem und auf welche Art und Weise sie verwirklicht wird. * Hin und wieder zeigt sich in der Diskussion, daß die bisher veröffentlichten Anregungen1, die Entscheidung l vgl. Deksehas/Renneberg, Probleme der sozialistischen Strafgesetzgebung in der DDR, Staat und Recht 1958 S. 805 und 814. 94;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 94 (NJ DDR 1959, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 94 (NJ DDR 1959, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X