Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 92 (NJ DDR 1959, S. 92); Die bemerkenswerteste Neuregelung der Berichtsperiode auf dem Gebiet der Justiz liegt -zweifellos in der Erweiterung der Aufgaben der Schiedsmänner durch die Verordnung über die Sühnestellen Schieds-mannsordnung vom 22. September 1958 (GBl. I S. 690). Diese Neuregelung geht davon aus, daß das Vertrauen, welches sich die Schiedsmänner bei dem Sühneverfahren in Strafsachen erworben haben, es nunmehr gestattet, den Sühnestellen die Befugnis zur Durchführung freiwilliger Sühneversuche wegen kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen einzelnen . Bürgern zu übertragen. Dementsprechend enthält Abschnitt C der Ersten Durchführungsbestimmung vom gleichen Tage (GBl. I S. 692) das Sühneverfahren in Zivilsachen, eine neue Form der Leitung der zivil-rechtlichen Verhältnisse der Bürger durch Schlichtung kleinerer Streitigkeiten Streitwert bis zu 100 DM auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts. Damit wird ein Teil der Zivilrechtspflege, den man keineswegs mit der Bezeichnung „Bagatellsachen“ abtun darf, näher an die Volksmassen herangebracht. Der neue Verfahrensweg hat den Vorteil, daß der Schiedsmann die örtlichen Verhältnisse, unter denen sich der Streitfall abgespielt hat, gewöhnlich besser kennt als das Gericht und daß die Bürger hier zur freiwilligen Beilegung ihrer persönlichen Streitigkeiten erzogen werden. Das in diesem Verfahren dominierende Prinzip der absoluten Freiwilligkeit des Sühneversuchs geht so weit, daß die Ausfertigung des vor dem Schiedsmann abgeschlossenen Vergleichs noch keinen Vollstreckungstitel darstellt. Weigert sich also eine Partei, dem Vergleich nachzu-kommem, so muß der Anspruch, wie im Falle der Ablehnung oder des Scheitems des Sühneversuchs, vor Gericht geltend gemacht werden; in diesem Prozeß hat der Verklagte aber regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg, da die Rechtsbeziehungen der Parteien durch die vor dem Schiedsmann getroffene Vereinbarung auf eine neue Grundlage gestellt worden sind und dem Gericht dann nur übrig bleibt, den Schuldner zu der Leistung zu verurteilen, zu der er sich ohnehin freiwillig verpflichtet hatte. Deshalb besteht praktisch ein starker Zwang zur Erfüllung der Vereinbarung, auch wenn diese nicht vollstreckbar ist. Wegen der Einzelheiten der neuen Schiedsmannsordnung kann auf die Ausführungen von K r a f t in „Der Schöffe“20 verwiesen werden. Mehrere neue Vorschriften sind bei der Heranziehung von Sachverständigen durch das Gericht zu beachten, darunter die Zweite Durchführungsbestimmung zur Zweiten Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht Baufachliche Gutachten und Bausachverständigenwesen vom 30. Oktober 1958 (GBl. I S. 837). Danach können baufachliche Gutachten, d. h. Gutachten zur Beurteilung von Entwürfen und Bauleistungen, zur Beurteilung von Bauten in bezug auf ihren Zustand und zur Klärung der Ursachen von Bauschäden, nur noch vom Ministerium für Bauwesen und den Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämtern abgegeben werden21. Die bisher zugelassenen privaten Bausachverständigen können bis zum 31. März 1959 einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zulassung stellen, andernfalls erlischt die Zulassung an diesem Tage. Gegen Gutachten kann bei der übergeordneten .Stelle des Organs Beschwerde erhoben werden. Die Entscheidung der übergeordneten Stelle ist endgültig. Ein Mangel dieser Regelung ist es, daß für . die Anfechtung der Gutachten keine Frist gesetzt ist, wodurch der wenig so Fragen der neuen Schiedsmannsordnung, Der Schöffe 1958 S. 346 ff. 2i Soweit die besondere Zuständigkeit zentraler Organe der staatlichen Verwaltung und ihrer nachgeordneten Dienststellen für Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht begründet ist, kann die Gutachtertätigkeit auch in diesem Wirkungsbereich ausgeübt werden; vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. B der 2. DB in Verbindung mit § 3 der Zweiten VO über die Staatliche Bauaufsicht (s. o.). erfreuliche Fall eintreten kann, daß ein Gutachten, welches in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Entscheidung des Gerichts zugrunde liegt, nachträglich angefochten und geändert wird. An dem Grundsatz, daß das Gericht bei der Bildung seiner inneren Überzeugung an das Gutachten des Sachverständigen nicht gebunden ist22, wird durch die Neuregelung nichts geändert. Für die Justizorgane, die in Verkehrssachen arbeiten, ist auf die Anordnung über den Medizinischen Dienst des Verkehrswesens vom 5. November 1958 (GBl. I S. 853) hinzuweisen; nach seinem Statut hat dieses neue Organ des Verkehrswesens auch die ärztliche Gutachtertätigkeit bei Verkehrsunfällen und bei Havarieverhandlungen auszuüben. * Abschließend ein Blick auf die neuen Bestimmungen strafrechtlichen Inhalts. § 12 der Verordnung über staatliche Auszeichnungen (s. o.), der an die Stelle von § 15 des aufgehobenen Gesetzes vom 21. April 1954 getreten ist, enthält einen übersichtlicheren, zum Teil auch erweiterten Tatbestand bei gleichbleibender Strafdrohung (Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe oder eine dieser Strafen, soweit keine höhere Strafe verwirkt ist). Unter dieser Strafdrohung steht das unberechtigte Tragen und das Nachmachen der Ehrenzeichen, das öffentliche Tragen oder das Inverkehrbringen nachgemachter Ehrenzeichen oder die Erwirkung der Verleihung eines Ehrenzeichens an sich oder einen, anderen durch wissentlich falsche Angaben. Ebenso wird aber auch bestraft, wer unberechtigt angibt, eine staatliche Auszeichnung erhalten zu haben. § 2 der Anordnung über die Allgemeinen Bestimmungen für Beförderungsleistungen durch Nahverkehrsbetriebe vom 15. November 1958 (GBl. I S. 891), die endlich eine Vereinheitlichung der Personenbeförderungsbedingungen im städtischen Nahverkehr bringt und für die Organe der Justiz auch in zivilrechtlicher Hinsicht von Interesse ist, droht bei Zuwiderhandlungen gegen die im einzelnen angegebenen Bestimmungen eine Geldstrafe bis zu 150 DM oder Haft an, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist. Nach § 5 der Verordnung über das Berichtswesen (s. o.) ist es bei der bisherigen Strafdrohung (Ordnungsstrafe bis zu 500 DM)23 verblieben, jedoch erstreckt sich diese jetzt auch auf vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht der Befragten, die genehmigten Berichte und Meldungen entsprechend den dazu erteilten Weisungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und termingemäß abzugeben, was der Bedeutung entspricht, die die Statistik für die staatliche Leitung aller Zweige der Volkswirtschaft besitzt. Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane werden grundsätzlich nach der Disziplinarordnung vom 10. März 1955 zur Verantwortung gezogen. § 8 der Zweiten Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht (s. o.) sieht für-vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Baubestimmungen jetzt generell eine Ordnungsstrafe bis zu 500 DM vor, womit die bisherige Androhung einer Geldstrafe bis zu 5000 DM weggefallen ist24. Allerdings kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 DM verhängt werden, wenn durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung ein größerer Schaden eingetreten oder zu erwarten ist. 22 vgl. Banke, Die Anwendung des § 51 StGB und die pro-zessuale Rolle des gerichtlichen Sachverständigen, NJ 1955 S. 239 ff; KG (Plenum), Urteil vom 12. Februar 1957 Zst PI 3/57 , NJ 1957 S. 740; Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Band I, Berlin 1957, S. 293. 23 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das HI. Quartal 1956, NJ 1957 S. 23. 24 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das I. und II. Quartal 1955, NJ 1955 S. 530. 92;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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