Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 91 (NJ DDR 1959, S. 91); der Hinterbliebenen an dem Nachlaß besteht in der sozialistischen Gesellschaftsordnung objektiv kein Widerspruch. Es ist daher kein Zufall, daß diese Frage in der Deutschen Demokratischen Republik im Fall des literarischen Nachlasses Johannes R. Bechers ihre glücklichste Lösung gefunden hat. Die Ehrung des verstorbenen Dichters wird noch dadurch vervollständigt, daß gleichzeitig ein Johannes-R.-Becher-Preis für deutsche Lyrik gestiftet und die Schaffung eines Johannes-R.-Becher-Stipendiums für Studenten der Germanistik angeordnet worden ist. In welchem Ausmaße die Arbeiter-und-Bauern-Macht hervorragende Leistungen von Einzelpersonen, Kollektiven und Institutionen beim Aufbau des Sozialismus durch Verleihung von staatlichen Auszeichnungen ehrt, geht bereits aus der Fülle der gesetzlichen Bestimmungen hervor, die hierüber bestehen und von denen in der laufenden Gesetzgebungsübersicht nur die wichtigsten berücksichtigt werden konnten16. Mit dem Gesetz über die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der staatlichen Auszeichnungen vom 24. September 1958 (GBl. I S. 769) in Verbindung mit der Verordnung über staatliche Auszeichnungen vom 2. Oktober 1958 (GBl. I S. 771) ist nunmehr eine Generalbereinigung und Vereinfachung auf diesem unübersichtlich gewordenen Rechtsgebiet vorgenommen worden, wobei zugleich die Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR berücksichtigt worden ist. Während die Stiftung neuer Orden, Preise, Medaillen, Ehrentitel und Wanderfahnen grundsätzlich dem Ministerrat Vorbehalten bleibt, ist das Recht der örtlichen Organe, für ihren Bereich Preise und Wanderfahnen zu stiften, davon unberührt. Ferner wird das Recht demokratischer Parteien und Massenorganisationen, Leistungs-, Erinnerungs- und sonstige Auszeichnungen zu stiften, durch die neue Verordnung nicht angetastet. Die Einzelheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen (Zweck und Bedingungen der Auszeichnung, Kreis der Vorschlagsberechtigten, Verfahren der Verleihung usw.) werden durch Ordnungen über die Verleihung geregelt. * Ein Ausdruck der wachsenden internationalen Autorität der DDR und der Erfolge ihrer friedlichen Außenpolitik ist die Erweiterung des Systems der Konsularverträge und der Rechtshilfeverträge mit den befreundeten Staaten des sozialistischen Lagers. Im Berichtszeitraum sind nicht weniger als drei Konsularverträge ratifiziert worden, und zwar mit dem Gesetz über den Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen vom 25. Dezember 1957 vom 24. September 1958 (GBl. I S. 705), dem Gesetz über den Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien vom 18. April 1958 vom gleichen Tage (GBl. I S. 735) und dem Gesetz über den Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Rumänischen Volksrepublik vom 15. Juli 1958 vom gleichen Tage (GBl. I S. 759). Der Vertrag mit der Volksrepublik Polen enthält einige besondere Bestimmungen, auf die hier aufmerksam gemacht werden muß. In den einleitenden allgemeinen Vorschriften wird die Rechtsstellung des Konsularagenten näher bestimmt17. Dieser kann seine Tätigkeit erst nach Zustimmung des Empfangsstaates aufnehmen und genießt die gleichen Vorrechte und Befreiungen wie ein konsularischer Mitarbeiter. Der Unterschied in der Rechtsstellung des Konsuls und der der konsularischen Mitarbeiter ist ausgeprägter als in den anderen Verträgen; während nach diesen sowohl der Konsul als auch seine Mitarbeiter, soweit sie Staatsangehörige des Entsendestaates sind, nur bezüglich ihrer dienstlichen Tätigkeit der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nicht unterliegen, ist der Konsul nach Art. 11 des Vertrages mit der Volksrepublik Polen von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates generell ausgenommen. Weiterhin ist nach Art. 17 des gleichen Ver- * 21 16 z. B. das Gesetz über die Würdigung hervorragender Leistungen durch Verleihung staatlicher Auszeichnungen vom 21. April 1954, vgl. Gesetzgebungsübersicht für das II. Quartal 1954, NJ 1954 S. 585 f. it vgl. hierzu die Konsularverträge mit der UdSSR und der CSR, Gesetzgebungsübersicht für das m. Quartal 1957, NJ 1957 S. 692. träges der Konsul von den zuständigen Organen des Empfangsstaates unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ein Staatsangehöriger des Entsendestaates vorläufig festgenommen oder verhaftet wird. In Kraft getreten sind inzwischen der Konsularvertrag mit der Volksrepublik Polen Bekanntmachung vom 15. November 1958 (GBl. I S. 841) am 31. Oktober 1958, der Konsularvertrag mit der Volksrepublik Bulgarien Bekanntmachung vom 8. Dezember 1958 (GBl. I S. 889) am 17. November 1958, ferner das Abkommen vom 20. Februar 1958 mit der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik Bekanntmachung vom 7. August 1958 (GBl. I S. 617) am 11. Juli 1958. Eine erste Übersicht über die Konsulate, die in Durchführung des mit der UdSSR sowie des mit der CSR abgeschlossenen Konsularvertrags auf dem Territorium der DDR errichtet worden sind, vermittelt die Bekanntmachung über das Bestehen ausländischer Konsulate in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. November 1958 (GBl. II S. 316). Wegen der Rechtshilfeverträge, ratifiziert mit dem Gesetz über den Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien vom 27. Januar 1958 über den Rechtsverkehr in Zivil-, und Strafsachen vom 24. September 1958 (GBl. I S. 713) der Vertrag ist nach der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1958 (GBl. I S. 889) am 4. Januar 1959 in Kraft getreten und dem Gesetz über den Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Rumänischen Volksrepublik vom 15. Juli 1958 über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom gleichen Tage (GBl. I S. 741), wird auf die Ausführungen von Ostmann in dieser Zeitschrift18 verwiesen, wo sie bereits berücksichtigt worden sind. Das Netz der zweiseitigen internationalen Verträge der DDR greift jetzt aber auch auf weitere Rechtsgebiete über. Daß hierbei der gewerbliche Rechtsschutz mit an vorderster Stelle steht, kann nicht verwundern, drängt doch diese Materie in besonderem Maße nach intemationalrechtlicher Regelung und wird hier um so mehr Berücksichtigung finden müssen, je mehr sich die politische, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit der Staaten des sozialistischen Lagers festigt und vertieft. Den Anfang macht in dieser Richtung ein Vertrag mit der CSR, der mit der Verordnung über das deutsch-tschechoslowakische Abkommen über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet der Erfindungen und Warenzeichen vom 13. November 1958 (GBl. I S. 861) ratifiziert worden ist. Beide Partner des am 26. Juni' 1958 in Prag Unterzeichneten Vertrages sind Mitglieder der Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Markenabkommens, die für die DDR mit Wirkung vom 16. Januar 1956 wieder anwendbar geworden sind19. Sie regeln in dem neuen Abkommen Fragen, die mit der Wiederanwendung der multilateralen Staatsverträge Zusammenhängen, und räumen den Angehörigen beider Staaten in ihrem Verhältnis zueinander eine günstigere Stellung ein. So werden vor allem die nach Art. 4 PVÜ bestehenden Prioritätsfristen (12 Monate bei Erfindungspatenten und Gebrauchsmustern, sechs Monate bei gewerblichen Mustern und Modellen und bei Fabrik- oder Handelsmarken), die nicht vor dem 1. Januar 1946 abgelaufen sind, sowie die nach diesem Datum,'jedoch vor dem 16. Januar 1956 entstandenen Fristen bis zu einem Jaihr nach Inkrafttreten des neuen Abkommens verlängert; dritte Personen, die inzwischen die Erfindung in gutem Glauben in Benutzung genommen haben, sind allerdings befugt, die Erfindung unter den nach der innerstaatlichen Gesetzgebung bestehenden Bedingungen weiter zu benutzen. Ferner gewährt jeder Vertragspartner den Angehörigen der anderen Seite Schutz für die international registrierten und noch gültigen Warenzeichen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 16. Januar 1956 nach Maßgabe des Madrider Markenabkommens beim Internationalen Büro in Bern hinterlegt worden sind. 18 Die Rechtshilfeverträge der Deutschen Demokratischen Republik, NJ 1958 S. 545 ff. is vgl. Gesetzgebungsübersicht für das 1. Halbjahr 1956, NJ 1956 S. 616. 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 91 (NJ DDR 1959, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 91 (NJ DDR 1959, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheit der DDR. Mit den vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts wird unsere Gesetzgebung auf diesem Gebiet weiter rvollständigt, werden bestimmte, vom Gegner und feindlich-negativen Kräften in der unternommenen Aktivitäten und die Maßnahmen der staatlichen Organe berichtet und wurden Hetzkampagnen inszeniert. Zur Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit wurden durch die Linie in abgestimmter Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten erfolgen muß, ist besonders zu beachten, daß sie auch die erforderliche Sachkenntnis zum Gegenstand der Begut-r achtung besitzen.

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