Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 90 (NJ DDR 1959, S. 90); Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die wichtigsten mäteriellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz des Schadens zu betrachten. So ist z. B. dem Geschädigten eine gesetzliche Ausschlußfrist von einer Woche gesetzt, binnen derer der Schaden dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde gemeldet sein muß, wodurch nicht nur der Nachweis des Schadens gesichert, sondern zugleich die Bekämpfung von Schadwild erleichtert wird. Ersatzpflichtig ist der zuständige Rat des Kreises oder der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb. Ersatz wird in Form von Geld grundsätzlich nur geleistet, wenn der Schaden mehr als 10 Prozent der betroffenen Nutzfläche beträgt, und zwar für den über 10 Prozent hinausgehenden Schaden; bei LPG und VEG wird jeder Schaden vergütet, der mehr als 250 DM beträgt. Das Verfahren über die Ermittlung des Umfangs des Schadens und die Entscheidung über den Ersatzanspruch ist durch Einbau einer Reihe von kurzen Fristen überaus straff geregelt und bietet die Gewähr dafür, daß berechtigte Ansprüche so schnell wie möglich realisiert werden. Die Entscheidung über den bereits in der Meldung des Schadens bestehenden Antrag auf Ersatzleistung trifft der Rat des Kreises, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, auf der Grundlage des ihm vom Bürgermeister übersandten Protokolls über die Feststellung des Schadens. Der schriftliche Bescheid über die Gewährung oder die Versagung einer Entschädigung kann von dem Geschädigten bzw. dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb mit der auf zwei Wochen befristeten Beschwerde amgefochten werden, über die, wenn keine Abhilfe erfolgt, der Rat des Bezirks endgültig entscheidet. Ein weiteres Beispiel dafür, wie das Prinzip des demokratischen Zentralismus in den einzelnen Zweigen der staatlichen Verwaltung durch Beschränkung der Tätigkeit der zentralen Organe auf Grundsatzfragen, Erhöhung der Verantwortlichkeit der örtlichen Staatsorgane und Verbesserung des Arbeitsstils der staatlichen Verwaltung zu verwirklichen ist, zeigt im Bereich des Bau- und Siedlungswesens die Zweite Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 2. Oktober 1958 (GBl. I S. 777). Das Ziel aller Maßnahmen der Staatlichen Bauaufsicht, deren Verantwortungsbereich in der Verordnung, angefangen vom Ministerium für Bauwesen bis zu den neugebildeten Bau-ämtem* 11, im einzelnen abgegrenzt ist, besteht in der Förderung und Entwicklung des sozialistischen Bauwesens und in der Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf diesem Gebiet. Auf die Verpflichtung aller Organe der Bauaufsicht, sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wird ausdrücklich hingewiesen. Von den Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht spielt die baurechtliche und bautechnische Beratung der, ständigen Kommissionen der Volksvertretungen und ihrer Aktivs eine wichtige Rolle, wie überhaupt die Notwendigkeit der Einbeziehung der Werktätigen bei der Lösung der Aufgaben der Bauaufsicht betont wird. Bemerkenswert ist noch, daß die Festsetzung eines Zwangsgeldes (bis zu 2000 DM) zum Zweck der Durchsetzung einer Verfügung der Bauaufsicht grundsätzlich erst zulässig ist, nachdem die Verfügung unanfechtbar geworden ist12, es sei denn, daß die sofortige Durchsetzung der Verfügung in öffentlichem Interesse notwendig ist und gefordert wird. In den Voraussetzungen, unter denen volkseigene Eigenheime nach dem Gesetz vom 15. September 1954 verkauft werden, sind mit der Vierten Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 17. November 1958 (GBl. I S. 862) einige beachtliche Änderungen ein- n vgl. hierzu VO über die Organisation auf dem Gebiet des Bauwesens vom 13. Februar 1958 (GBl. I S. 144), Teil B, ferner Teil C, wonach im Interesse einer strengen Baukontrolle die bauaufsichtliche Gütekontrolle aus den Entwurfsbüros und Baubetrieben herausgelöst, die Staatliche Bauaufsicht ausschließlich zur Aufgabe der Organe der staatlichen Verwaltung gemacht worden ist; zum bisherigen Rechtszustand allgemein auf diesem Gebiet vgl. Gesetzgebungsübersicht für das I. und II. Quartal 1955, NJ 1955 S. 481. 12 Die allgemeine Beschwerderegelung im Bereich der Staatlichen Bauaufsicht ergibt sich aus § 7 der Verordnung. getreten. Die Eigenheime dürfen nicht mehr lediglich bevorzugt, sondern ausschließlich an Personen verkauft werden, die das Eigenheim zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bewohnen. Die erforderliche Bezahlung von mindestens einem Drittel des Kaufpreises kann nunmehr auch in der Weise erfolgen, daß sich der Erwerber in einem Vorvertrag zur sofortigen Zahlung eines bestimmten Barbetrages und zu monatlichen Ratenzahlungen auf den Rest des Drittels verpflichtet eine wesentliche Erleichterung für den Erwerb solcher Grundstücke. In dem Vorvertrag hat der Erwerber die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten sowie die Werterhaltung zu übernehmen, andererseits entfallen bereits mit Abschluß des Vorvertrages die bisherigen Mietzahlungen für das Eigenheim. Nach Zahlung des Drittels des Kaufpreises wird der Kaufvertrag abgeschlossen, wonach das Eigenheim in das Eigentum des Erwerbers übergeht13 und das Nutzungsrecht für das volkseigene Grundstück verliehen wird. Schließlich verdient hier noch eine Maßnahme zur Förderung der HPG Erwähnung: die Anordnung über die Zulassung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks zum genossenschaftlichen Arbeiterwohnungsbau vom 29. September 1958 (GBl. I S. 795). Sie gibt den Angehörigen von HPG die Möglichkeit, Mitglied in einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft zu werden, und zwar unter der Voraussetzung, daß sich die betreffende HPG der Vereinbarung der Betriebe gem. § 1 Abs. 2 Buchst, e der Verordnung vom 14. März 1957 anschließt. * Die aktive sozialistische Kulturpolitik, wie sie bereits in den letzten Maßnahmen im Bereich des Theaterrechts und des Verlagsrechts ihren Niederschlag gefunden hat14, wird auf dem Gebiet des Films fortgesetzt mit der Anordnung über die Bildung der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Film vom 15. August 1958 (GBl. II S. 229). Das Statut der neuen VVB hebt die politisch-ideologischen Aufgaben bei der Leitung der Studios, Betriebe und Einrichtungen hervor, die der WB unterstellt sind: Einflußnahme auf die Entwicklung unserer sozialistischen nationalen Filmkunst, auf die Anwendung der Methode des sozialistischen Realismus, auf die Erhöhung des künstlerischideologischen Niveaus unserer Filme und damit auf die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen. Zur Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsstils hat die VVB eine enge Verbindung zwischen den Kulturschaffenden und den Volksmassen herzustellen sowie die Mitarbeit der Werktätigen und der Gewerkschaften an der Leitung des Film- und Lichtspielwesens und der ihr unterstehenden künstlerischen und technischen Einrichtungen zu fördern. Ein besonderes Dokument sozialistischer Kulturpolitik ist der Beschluß über die Ehrung von Johannes R. Becher und die Pflege seines literarischen Werkes und Nachlasses vom 16. Oktober 1958 (GBl. I S. 785). Durch diesen Beschluß wird die Pflege des literarischen Werkes und Nachlasses des größten deutschen Dichters der neuesten Zeit zur Sache der Nation erklärt. Zur Sachwalterin wird die Lebensgefährtin des Dichters, Frau Lglly Becher, bestimmt und mit der Herausgabe der Werke die Deutsche Akademie der Künste beauftragt. Es handelt sich hierbei um einen in der Geschichte des deutschen Urheberrechts bisher einmaligen Vorgang. Eines der wichtigsten kulturpolitischen Probleme, die mit der Schaffung eines neuen Urheberrechtsgesetzes gelöst werden müssen, besteht darin, das große kulturelle Erbe des deutschen Volkes auch nadi Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen gegen jede Art unwürdiger Behandlung zu schützen und den Werktätigen in maximalem Umfang zugänglich zu machen15 *. Zwischen diesem Interesse der, Gesellschaft an der weitesten Verbreitung und der würdigen Pflege unseres nationalen Kulturgutes und den persönlichen Interessen 13 vgl. Strohbach, Der individuelle und genossenschaftliche Wohnungsbau in der Deutschen Demokratischen Republik, NJ 1954 S. 691. 14 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das in. Quartal 1958, NJ 1958 S. 744 f. 15 vgl. K. Knap, Über den Rechtscharakter des Urheberrechts, RID 1958 Sp. 41. 90;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise straf rechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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