Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 9 (NJ DDR 1959, S. 9); Tätigkeit bei der Reichsbahn bekannt sind, und sagt-ferner, daß einige frühere Vorgesetzte des Agenten strafrechtlich belangt wurden. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten daraufhin wegen Spionage verurteilt und dafür lediglich die Begründung gegeben, der Angeklagte habe an einen Agenten Nachrichten und Tatsachen verraten, die im wirtschaftlichen Interesse und zum Schutz der DDR geheimzuhalten seien. Das OG hat diese Entscheidung aufgehoben. Die Begründung des Rechtsmittelurteils beginnt mit dem Hinweis, daß § 14 StEG immer im Zusammenhang mit § 15 StEG gesehen werden muß. Eine summarische Einordnung der an Agentenorganisationen weitergegebenen Nachrichten oder Gegenstände in den Tatbestand des § 14 StEG ist nicht zulässig, es sei denn, cjpß der Täter ein angeworbenes Mitglied der feindlichen Organisation ist. Es ist vielmehr in all diesen Fällen konkret zu prüfen, ob es sich bei dem übermittelten Material in seiner Art und in seinem Charakter um solche Nachrichten oder Gegenstände handelt, die politisch, militärisch oder wirtschaftlich eine derartige Bedeutung haben, daß ihre Geheimhaltung zum Schutz unseres Staates erforderlich ist. In den Urteilsgründen wird weiter ausgeführt, daß eine schematische Feststellung des Merkmals „geheimzuhaltend“ nicht möglich ist, da die rechtliche Beurteilung der Auslieferung an sich gleichartiger Tatsachen durchaus unterschiedlich sein kann und vielfach von den konkreten Tatumständen der jeweils zur Anklage gestellten Handlungen ab-hängen wird. Mithin sind der Charakter und die Art der betreffenden Tatsachen und Gegenstände nicht das allein ausschlaggebende Kriterium dafür, ob eine solche Verratshandlung als Straftat im Sinne von §§ 14 oder 15 StEG zu beurteilen ist. Da es kaum möglich ist, die Geheimhaltungsmerkmale auch nur annähernd positiv zu umschreiben, wurde mit der in Rede stehenden Entscheidung versucht, von der negativen Seite her eine Abgrenzung zu finden. Danach kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß solche Tatsachen, die jeder beliebige Bürger wahrnehmen kann, ohne daß er dabei besondere Hindernisse zu überwinden bzw. spezielle Beobachtungen anzustellen hat, keine geheimzuhaltenden Tatsachen i. S. von § 14 StEG sind. Dasselbe trifft zu auf Kenntnisse, die aus Abhandlungen über bestimmte Ereignisse, Wirtschaftsfragen usw. stammen, die in der demokratischen Presse, frei erhältlichen Fachschriften, offiziellen Dokumenten von Parteien, Massenorganisationen und staatlichen Institutionen erschienen sind oder die aus öffentlichen Bekanntmachungen in Einwohnerversammlungen und dgl. herrühren. Eine formale Betrachtung ist allerdings auch hierbei nicht zulässig, da auch die Übermittlung derartiger Nachrichten eine rechtliche Beurteilung als Spionage erfordern kann, und zwar in der Regel dann, wenn sie von angeworbenen Agenten systematisch mit dem Ziel be-, trieben wird, über eine Fülle an sich nicht geheimer Tatsachen zur Erforschung von geheimzuhaltenden Vorgängen zu gelangen. Diese Zielrichtung wird vor allem meist bei der Übermittlung militärischer Nachrichten, z. B. dem Sammeln von Kfz-Kennzeichen, der Stationierung oder Bewegung von Truppenteilen usw., vorhanden sein. Die Erreichung des beabsichtigten Zieles ist dabei nicht erforderlich, da § 14 StEG ein Unternehmensdelikt ist; jedoch muß dem Täter nachgewiesen werden, daß er mit seiner systematisch in Angriff genommenen Nachrichtensammlung ein solches verfolgt hat. Die vorstehenden Leitsätze erschöpfen zwar noch nicht die Problematik, die sich aus der Abgrenzung der §§ 14, 15 StEG ergibt, sie sind aber der richtige Ausgangspunkt und lassen sich in ihrem grundsätzlichen Inhalt auch im breiteren Umfang für die juristische Praxis verwerten. Das oben besprochene Urteil des OG enthält auch noch einige andere wichtige Hinweise zu § 15 StEG. Der objektive Tatbestand des § 15 StEG erfordert, daß die gesammelten bzw. übermittelten Nachrichten geeignet sein müssen, die gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht oder andere friedliebende Völker gerichtete Tätigkeit der in § 14 StEG genannten Stellen oder Organisationen zu unterstützen. Daraus ergibt sich, daß ebenso wie bei § 14 StEG der geheimzuhaltende Charakter der betreffenden Tatsachen und Gegenstände konkret festzustellen ist nicht geheimzuhaltende Nachrichten in jedem Falle auf ihre „Geeignetheit“ im Sinne von § 15 StEG zu untersuchen sind. Dieses Tatbestandsmerkmal ist z. B. nicht gegeben, wenn der Angeklagte wie im oben geschilderten Fall den politischen Provokationen des Agenten damit zu begegnen sucht, daß er ihm eine Reihe von Tatsachen entgegenhält, die in der DDR breit popularisiert worden sind, weil sie das schnelle Wachstum des Sozialismus in unserem Staat beweisen. Solche Nachrichten sind objektiv in keiner Weise geeignet, die feindliche Tätigkeit der in § 14 StEG genannten Stellen zu unterstützen. Hat das zur Anklage stehende Verhalten eines Bürgers nichts anderes zum Gegenstand, so kann nur die Anwendung des § 16 StEG in Betracht gezogen werden. Diesen Standpunkt hat das OG auch schon in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1958 la Ust 11/58 vertreten. Zur Anwendung des § 19 StEG stellt Leim in NJ 1958 S. 694 ff. zutreffend fest, daß in der Rechtsprechung nur ungenügend auf eine klare Abgrenzung der §§ 19, 20 StEG geachtet worden ist und daß die Oberste Staatsanwaltschaft und das Oberste Gericht dieser Entwicklung in der Anklage- und Strafpolitik nicht nur nicht rechtzeitig entgegengetreten sind, sondern sie teilweise noch unterstützt haben. Das OG hat jedoch schon frühzeitig erkannt, daß der in dem Urteil la Zst 2/58 (NJ 1958 S. 287) aufgestellte Rechtssatz, daß eine Verurteilung nach § 20 StEG nur dann in Betracht kommen kann, wenn eine Äußerung ihrem Inhalt nach nur verleumderisch, nicht ,aber gleichzeitig hetzend wirkt, zu keiner klaren Orientierung der Rechtsprechung führen konnte. Diese Rechtsansicht blieb formal an der äußeren Erscheinungsform der Handlung haften, ohne ihren dialektischen Zusammenhang zu ergründen. Andererseits konnte das OG aber den Meinungen nicht nachgeben, die die einzige Möglichkeit der Abgrenzung zwischen Hetze und Staatsverleumdung auf der subjektiven Tatseite erblickt haben. Selbstverständlich soll als Hetzer und damit als Staatsverbrecher nur derjenige verurteilt werden, der mit dem Vorsatz gehandelt hat, in einer der in § 19 StEG beschriebenen Formen die ideologischen Grundlagen unserer Staatsund Gesellschaftsordnung anzugreifen, indem er andere Bürger im staatsfeindlichen Sinne aufzuwiegeln versucht oder eine bereits vorhandene feindliche Einstellung bestärkt. Abgesehen davon, daß ein in diese Richtung gehender Vorsatz, ohne daß er objektiviert in Erscheinung tritt, nicht den Tatbestand des § 19 StEG erfüllen kann, ist die Feststellung, ob die betreffende Handlung von einem hetzerischen Vorsatz getragen worden ist, mit Sicherheit nur an Hand einer Reihe objektiver Kriterien möglich. Dazu gehören neben der Art und dem Charakter der betreffenden Äußerungen, Tätlichkeiten oder Schriften die derzeitige politische Situation und die konkreten Umstände, unter denen sich die Handlung zugetragen hat, ihre eingetretenen oder möglichen Auswirkungen, die Ursachen der Tat und nicht zuletzt die Person des Täters, wobei seine soziale Herkunft und Stellung, vor allem seine politische Haltung in der Vergangenheit und Gegenwart, seine Einstellung zur Arbeit, aber auch sein Bildungsgrad und etwaige besondere Charaktereigenschaften zu beachten sind. Diese gesamten Umstände bilden eine dialektische Einheit, in deren Rahmen je nach der Lage des Falles dem einen oder anderen Umstand wohl eine mehr oder minder große Bedeutung zukommt. Aber gerade deshalb, weil sich schon aus einem einzigen dieser objektiven Merkmale die entscheidende Beweisführung für die Beurteilung ergeben kann, ob überhaupt ein strafrechtlich geschütztes Objekt angegriffen worden ist und wenn ja: welches? , darf die Untersuchung keines einzigen dieser Umstände vernachlässigt oder gar unterlassen werden. Selbst dann, wenn sich das Ergebnis dieser allseitigen Untersuchung zu einem Bild ab- -gerundet hat, das einem der in § 19 StEG gekennzeichneten Tatbestände entspricht, kann die strafrechtliche Prüfung der zur Beurteilung stehenden Handlung noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Die staatsgefährdende Hetze verlangt ihrem Wesen nach außer 9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 9 (NJ DDR 1959, S. 9) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 9 (NJ DDR 1959, S. 9)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel von den inoffiziellen Mitarbeitern mit Decknamen zu quittieren. Die Quittungen sind formlos, aber so zu halten, daß sie den Grund der Bezahlung erkennen lassen.

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