Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 859

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 859 (NJ DDR 1959, S. 859); i gelegten, dem Aufbau der sozialistischen Gesellschaft entsprechenden Gesichtspunkten (§ 139 ZPO). Da das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und seine abweichende Stellungnahme von der des Referats Jugendhilfe und Heimerziehung lediglich auf bloße Eindrücke von den Eltern in der Verhandlung gegründet hat, mußte die Entscheidung aufgehoben und die Sache insoweit an das Stadtbezirksgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nach Berücksichtigung der in diesem Urteil gegebenen Hinweise erneut zu entscheiden haben. § 226 BGB. Besteht ein Mieter auf einem ihm ans dem Mietvertrag zustehenden Recht erkennbar nur deswegen, um die berechtigten Interessen der Hausgemeinschaft zu schädigen, so ist die Ausübung dieses Rechts unzulässig. BG Gera, Urt. vom 8. April 1959 - BCB 1/59. Die Antragsgegner haben durch Vertrag von 1952 von der Erbengemeinschaft S., zu der auch die Antragstellerin gehört, ein Wohngrundstück gekauft. Der Kaufpreis ist noch nicht restlos bezahlt Die Antragsgegner vermieteten an die Antragsstellerin sodann zwei Zimmer mit Nebenraum sowie Keller, Holzstall und einen Bodenverschlag im Hinterhaus. Die Antragsstellerin hat behauptet, die Antragsgegner beabsichtigten, ihren Bodenverschlag einzureißen, und hätten auch die Räumung desselben verlangt. Der Antragsgegner zu 1) habe bereits einige Bretter des Verschlags weggerissen. Er habe auch erklärt, daß er ihre Sachen „alle zum Fenster hinauswerfen“ wolle. Es stehe zu befürchten, daß der Antragsgegner zu 1) seine Erklärung wahr mache, weshalb sie beantrage, im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegnem bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, den Bodenverschlag wegzureißen und ihnen aufzugeben, die bereits losgerissenen Bretter wieder ordnungsgemäß festzunageln. Die Antragsgegner haben Zurückweisung des Antrags begehrt. Dazu führten sie aus, daß die Räumung des Bodenverschlags durch die Antragsstellerin im Interesse der Erhaltung des Hauses und auch der Hausgemeinschaft läge. Es müsse nämlich das Dach repariert und für die Hausgemeinschaft ein Trockenboden eingerichtet werden. Uber die Räumung des Verschlags sei auch mit der An-tragsstellerin gesprochen worden, die schließlich darein gewilligt und einen ihr zur Verfügung gestellten Ersatz-bodenraum im Vorderhaus in Anspruch genommen habe. Trotzdem habe sie den ursprünglich genutzten Bodenverschlag nicht freigegeben. Am 22. November 1958 seien für die Dachreparatur Ziegel angeliefert worden, die auf dem Boden bis zu der in Kürze durchzuführenden Reparatur hätten gelagert werden müssen. Da die Antragsstellerin sich jedoch geweigert habe, für die Lagerung der Ziegel den notwendigen Platz zu schaffen, habe der Antragsgegner zu 1) die in dem Bodenverschlag von der Antragsstellerin untergebrachten Sachen weggeräumt. Es sei dabei erforderlich gewesen, einige Bretter des Bodenverschlags zu beseitigen. Auch die Wohnungsbehörde habe sich bereits mit der Angelegenheit beschäftigt und zum Ausdruck gebracht, daß die Antragsstellerin den streitigen Bodenverschlag frei zu machen habe. Das Kreisgericht hat eine Ortsbesachtigung vorgenommen und sodann mit Urteil den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Es ist unstreitig, daß die Antragsstellerin ursprünglich den Verschlag auf dem Boden des Hinterhauses auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nutzte. Deshalb haben auch die Antragsgegner grundsätzlich kein Recht, der Antragsstellerin durch einseitige Maßnahmen diesen Verschlag streitig zu machen. Das Kreisgericht hätte dann gründlicher die Frage prüfen müssen, ob seinerzeit, als nach gegenseitiger Vereinbarung die Antragsstellerin auch den Bodenverschlag im Vorderhaus in Benutzung nahm, eine Änderung des Vertragsverhältnisses eingetreten ist. Dies behaupten zwar die Antragsgegner, doch bestreitet die Antragsstellerin eine Vertragsänderung mit der Erklärung, es habe dies nur eine vorübergehende Änderung sein sollen, bis die Dachreparaturen durchgeführt wären. Der Senat hat aber in dieser Richtung keine Beweiserhebung mehr angestellt, weil er auf Grund aller vorgetragenen Umstände und Tatsachen zu der Meinung gelangte, daß die Antragsstellerin auch dann nicht Anspruch auf den weiteren Besitz des Verschlages auf dem Boden des Hinterhauses erheben könne, wenn eine Änderung des ursprünglichen Mietvertrages nicht eingetreten wäre. Der Senat ist der Meinung, daß die Ausübung dieses Rechtes unzulässig ist, weil sie hauptsächlich dem Zweck dienen würde, anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB). Aus dem Protokoll des Kreisgerichts über die Orts-besichtigung ergibt sich u. a., daß die Antragsstellerin in den zur Zeit von ihr genutzten Bodenverschlägen Brennholz, Bretter, Teile eines alten Ofens, drei alte Stühle und einen alten Tisch sowie Kisten und Sand aufbewahrt und daß sie außerdem einen Holzstall zum Abstellen hat. Darüber hinaus hat sich ergeben, daß keiner der anderen Mieter des Hauses auch nur annähernd soviel Nebenräume besitzt wie die alleinstehende Antragsstellerin. Schließlich ist aus dem Protokoll über die Hausgemeinschaftsversammlung vom März 1959 und dem sich auf dieses stützende Vorbringen der Antragsgegner festzustellen, daß sich die Antragsgegner gemeinsam mit der gesamten Hausgemeinschaft um die Schaffung eines Trockenbodens bemühen, was in erster Linie durch die Antragsstellerin dadurch verhindert wird, daß sie ihren Bodenverschlag im Hinterhaus nicht herausgibt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsstellerin obendrein ihre Einstellung dahingehend zum Ausdruck gebracht, daß sie die meisten Rechte habe und deshalb auch die größten Ansprüche stellen dürfe, weil sie noch Geld von den Antragsgegnern zu bekommen habe. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung versucht, der Antragstellerin klarzumachen, daß sie die zur Zeit genutzten Nebenräume nicht im vollen Umfang brauche, da sie die darin untergebrachten Sachen anderweit unterbringen könnte. Sie hat sich dem genauso verschlossen wie dem Hinweis, daß sie auch die Interessen der Hausgemeinschaft nicht mißachten dürfe. Aus alledem hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Antragsstellerin ihre Rechte auf den-Bodenverschlag im Hinterhaus nicht deshalb mit allen Mitteln durchsetzen will, weil sie diesen Raum unbedingt benötigt, sondern weil sie ohne jede bessere Einsicht ihr Recht nur um des Rechts willen durchsetzen möchte. Sie glaubt, ihres Geldes wegen in diesem Hause eine Sonderstellung einnehmen und über der Hausgemeinschaft stehen zu können. Derartige Auffassungen können jedoch nicht die Unterstützung der Gerichte unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates finden, weil sie Ausdruck des von unseren Werktätigen in den letzten Jahren weitgehend überwundenen bürgerlichkapitalistischen Denkens sind. Sie widersprechen grundlegend der Moral und den Gesetzen unseres Staates und sind gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet. ; Im Interesse der Hausgemeinschaft berufen sich deshalb die Antragsgegner zu Recht auf § 226 BGB, der stets auch dann Anwendung Anden muß, wenn nach objektiver Feststellung die Interessen unserer Gesellschaft durch die Ausübung eines zwar formal bestehenden, tatsächlich aber zu verneinenden Rechts geschädigt werden und erkennbar ist, daß darin in erster Linie das Ziel des Handelns des Berechtigten liegt. Die Berufung der Antragstellerin war darum nicht geeignet, die richtige Entscheidung des Kreisgerichts zu erschüttern. § 1 der Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB). An Häuserfronten angebrachte Automaten werden nicht vom Versicherungsschutz umfaßt, den die DVA volkseigenen Groß- und Einzelhandelsbetrieben auf Grund des Globalvertrags vom 1. April 1954 gewährt. BG Erfurt, Urt. vom 19. Mai 1959 - 2 BCB 22/59. Zwischen sechs Ministerien und der Verklagten der Deutschen Versicherungs-Anstalt wurde mit Wirkung 859;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 859 (NJ DDR 1959, S. 859) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 859 (NJ DDR 1959, S. 859)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung verantwortlich sind. Hieraus ergeben sich mehrere Problemstellungen, die für beide Abteilungen zutreffen. Die Zusammenarbeit ist notwendig bei der Abstimmung politisch-operativer Maßnahmen, die sich bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft.

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