Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 857

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 857 (NJ DDR 1959, S. 857); unter III Aufgaben der Revision : „Die Revision ist die operative Kontrolle am Objekt. Sie muß tief in die ökonomische Tätigkeit und die Betriebsorganisation der Genossenschaft eindringen.“ Die durch die Revision entstehenden Auslagen werden von der VdgB getragen. Dieser umfassenden Prüfungspflicht ist der Bezirksvorstand der VdgB (BHG) nicht nachgekommen. Die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht ergab, daß Revisionen zwar jährlich durchgeführt wurden, wie es in den Richtlinien unter V Revisionsgrundsätze, Buchst. A gefordert wird; es wurden jedoch nur stichprobenartige Prüfungen vorgenommen, das Buchwerk somit nicht einer genauen Kontrolle unterzogen. Die nunmehr durchgeführte umfassende Revision wurde also notwendig, weil der Bezirksvorstand in den vergangenen Jahren seinen Kontrollpflichten nicht genügte und infolgedessen die Unterschlagungen durch den Angeklagten nicht entdeckt wurden. Die Tiefenprüfung wurde somit nicht wegen der Unterschlagungen notwendig, sondern die festgestellten Verfehlungen des Angeklagten waren Anlaß dazu, den Bezirksvorstand auf seine Pflicht zur regelmäßigen umfassenden Revision hinzuweisen. Da somit die strafbaren Handlungen des Angeklagten nicht ursächlich für die notwendige Revision waren, durfte der Angeklagte auch nicht im zivilrechtlichen Anschlußverfahren zum Ersatz der Revisionskosten verurteilt werden. Das Kreisgericht hat den Zusammenhang zwischen strafbarer Handlung und Entstehen der Revisionskosten nicht geprüft und ist deshalb zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen. Es hätte den Schadensersatzantrag der VdgB (BHG) insoweit ablehnen müssen. Das Urteil des Kreisgeridits war daher im beantragten Umfange abzuändern. Zivil- und Familienrechi § 9 EheVO; §§ 11, 13 EheVerfO; § 1866 BGB; § 148 ZPO. Ist nach den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der zu scheidenden Eltern das künftige Wohl der Kinder bei der Übertragung des Sorgerechts auf den einen oder den anderen Elternteil gefährdet, dann ist das Verfahren zur Entziehung des Sorgerechts gegenüber beiden Elternteilen einzuleiten. Eine Entscheidung über das Sorgerecht darf nicht unterbleiben. Bis zur Entscheidung durch den Rat des Kreises ist das Scheidungsverfahren auszusetzen. OG, Urt. vom 1. Oktober 1959 - 1 ZzF 38/59. Durch Urteil des Kriedsigerichts St. vom 28. Juli 1958 ist die am 23. Dezember 1952 geschlossene Ehe der Parteien geschieden worden. Die Parteien haben zwei minderjährige eheliche Kinder. In der Urteilsformel des Scheidungsurteils wird erklärt, daß hinsichtlich des Sorgerechts für diese beiden Kinder keine Entscheidung getroffen werde. Begründet wird dies damit, daß beide Eltern nicht geeignet seien, die Sorge für die Kinder zu übernehmen, die Mutter deshalb nicht, weil sie wegen „ständiger Diebstähle“ vorbestraft sei und zur Zeit des Urteilserlasses eine über sie im Jahre 1957 verhängte Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verbüße, der Vater deshalb nicht, weil er, wie sich aus der Stellungnahme des Rates des Kreises ergebe, weder für den Sohn noch für die Tochter großes Interesse habe. Auf den Kassationsantrag das Genaralstaatsanwalts hat das Oberste Gericht das kreisgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als es erklärt, daß hinsichtlich der elterlichen Sorge für die beiden minderjährigen ehelichen Kinder der Parteien keine Entscheidung gefällt werde. Das Oberste Gericht hat die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über das Sorgenecht für die beiden Kinder und den ihnen zu gewährenden Unterhalt an das Kreds-gericht zurückverwiesen. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts verstößt, soweit es eine Entscheidung über das Sorgerecht ablehnt und damit zugleich auch von der Regelung der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihren Kindern absieht, gröblich gegen den Grundsatz unseres geltenden Eherechts, daß, wenn die Ehe der Eltern geschieden werden muß, das Gericht zugleich eine möglichst endgültige Entscheidung über das Sorgerecht zu treffen hat, die das künftige Wohlergehen, d. h. die Entwicklung und Erziehung der Kinder zu gesunden, verantwortungsbewußten Menschen im Sinne unserer Gesellschaftsordnung, gewährleistet. § 9 EheVO sieht dies ausdrücklich vor und verlangt daher zugleich mit dem Ausspruch der Scheidung der Ehe eine Bestimmung darüber, welchem Ehegatten die elterliche Sorge zu übertragen und von welchem Elternteil den Kindern Unterhalt zu leisten ist. Diese Entscheidung kann nur dann dem Wohle der Kinder dienen, wenn sie, wie sich dies auch aus § 11 EheVerfO ergibt, auf Grund einer im Einvernehmen mit dem Rat des Kreises, Abteilung Jugendhilfe und Heimerziehung, anzustellenden gründlichen Untersuchung der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Eltern, ihrer gegenwärtigen und, soweit voraussehbar, auch künftigen Lebens- und Erwerbsverhältnisse getroffen wird. Wie diese Untersuchung im einzelnen Fall durchzuführen ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts überlassen. Bei einfachen, im wesentlichen leicht zu überblickenden Fällen kann eine schriftliche Stellungnahme der Jugendbehörde genügen, um die erforderliche allseitige Klarheit zu schaffen. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, außergewöhnliche Umstände vorliegen Straffälligkeit der Mutter, dauernde durch das Arbeitsverhältnis bedingte Abwesenheit des Vaters vom Hause , wird es geboten sein, den verantwortlichen Sachbearbeiter des Rates des Kreises persönlich, soweit tunlich sogar in Gegenwart beider Elternteile, zu hören, um wirklich zuverlässige Grundlagen für die Entscheidung zu gewinnen. Das Kreisgericht hätte erkennen müssen, daß die bisher allein vorliegende schriftliche Stellungnahme der zuständigen Abteilung Jugendhilfe vom 13. Mai 1958 den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügte, weil sie allzu viele wesentliche Fragen betreffend den künftigen Aufenthalt der Kinder, die zukünftige Gestaltung der Lebensverhältnisse der Eltern, persönliche Eigenschaften der Mutter, Leumund des Vaters offen läßt. Dabei bleibt zugleich ungeklärt, ob nicht, ungeachtet der, wie zuzugeben ist, zunächst stark hervortretenden Bedenken, dennoch eine Entscheidung gefunden werden könnte, bei der das natürliche Recht der Eltern oder doch eines Elternteils, persönlich für das Wohl seines Kindes zu sorgen, soweit wie möglich gewahrt bliebe. Sollten aber die anzustellenden Ermittlungen ergeben, daß das künftige Wohl der Kinder gefährdet würde, wenn die Sorge dem einen oder anderen Elternteil übertragen würde, dann bliebe nur der Weg übrig, auf Grund von § 1666 BGB die Einleitung des Verfahrens zur Entziehung des Sorgerechts gegenüber beiden Elternteilen zu veranlassen und bis zur Entscheidung hierüber das Scheidungsverfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen. In jedem Fall aber muß auch die der endgültig geklärten Sachlage entsprechende Entscheidung über den Unterhalt der Kinder zugleidi mit dem Scheidungsausspruch erlassen werden. Auch hierfür müssen mit gleicher Sorgfalt und Gründlichkeit alle erforderlichen Voraussetzungen erörtert und geklärt werden. \ Anmerkung: Vgl. hierzu auch das XJrteil des Obersten Gerichts vom 29. Oktober 1957 1 Zz 179/57 (NJ 1958 S. 141). D. Red. Art. 7 der Verfassung; § 9 EheVO. Bei der Sorgerechtsentscheidung im Eheprozeß muß sich das Gericht von der Perspektive der Frauen im Sozialismus leiten lassen und von der Bereitwilligkeit der Mutter, sich zu entwickeln. KG, Urt. vom 14. September 1959 Zz 18/59. Die im Jahre 1956 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch das Stadtbezirksgericht T. geschieden. Das Sorgerecht für das gemeinsame 2jährige Kind der Parteien wurde dem Verklagten übertragen und die Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 20 DM verurteilt. Zur Begründung der Sorgerechtsentscheidung hat das Stadtbezirksgericht ausgeführt, daß die im Zeitpunkt der Scheidung 21jährige Mutter noch zu labil sei, um die ge- 857;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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