Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 856

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 856 (NJ DDR 1959, S. 856); Als ausgesprochener kapitalistischer Geschäftemacher korrumpierte er seine Angestellten, um sie sich willig und gefügig zu machen, damit sie ihm bei seinem ungesetzlichen Verhalten keine Schwierigkeiten bereiten und notfalls sogar behilflich sein würden. Gleichzeitig gab er sich damit den Schein eines sozialen und menschlichen Arbeitgebers. Natürlich war der Angeklagte W. darauf bedacht, daß durch die den Angestellten gemachten Zuwendungen sein eigener Gewinn möglichst nicht geschmälert wurde, während er nichts dabei fand, daß diese Aufwendungen im Ergebnis von den Werktätigen in ihrer Gesamtheit in Gestalt von entgangenen Steuereinnahmen aufgebracht werden mußten. So ließ er der als Buchhalterin beschäftigten Angeklagten K. eine höhere als nach dem Tarifvertrag zulässige Entlohnung zukommen, indem er private Handwerkerrechnungen der Eheleute K. im Gesamtbetrag von etwa 3000 DM als Geschäftsunkosten verbuchen und bezahlen ließ. Ebenso bezahlte der Angeklagte den vom Mitangeklagten K. für dessen PKW bestimmten Kraftstoff und ließ diese Ausgaben als Geschäftsunkosten verbuchen. Hätte der Angeklagte W. diese Aufwendungen aus seinem Gewinn bestreiten müssen, dann hätte er sie nicht gemacht. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Im Jahre 1949 „schenkte“ er seiner Vertrauten, der Angeklagten H., aus „Dankbarkeit“ für gute Arbeit 6000 DM. Da er das Geld jedoch nicht wie es unter ehrlichen Menschen üblich ist dem eigenen Einkommen entnahm, sondern die Ausgabe gewinnmindemd vom Geschäftserlös absetzte, wurde die Schenkung dieser Art von der Abgabenverwaltung nicht anerkannt. Daraufhin ließ sich der Angeklagte das Geld kurzerhand zurückgeben. Unter diesen Umständen ist es nicht verwunderlich, daß die Mitangeklagten K. und H. das strafbare Verhalten W.’s geschehen ließen und unterstützten. Diese Umstände lassen ferner erkennen, daß der Angeklagte W., weil er die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nichts Ernsthaftes gegen den mengenmäßg zu geringen Ausschank unternahm und die Gäste in dem Glauben ließ, sie erhielten das ihnen nach der Rezeptur und dem von ihnen gezahlten Preis zustehende Quantum. Deshalb hätte das Bezirksgericht der Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er selbst, die Angeklagte H. und der Geschäftsführer hätten die Bars laufend kontrolliert, nicht kritiklos folgen dürfen. Es hätte erkennen müssen, daß der Angeklagte W. am Entstehen der Überbestände außerordentlich interessiert war und daß seine Hinweise, die Meßbecher zu benutzen, unter den gegebenen Umständen und für W. erkennbar, nicht geeignet waren, Abhilfe zu schaffen. In diesem Zusammenhang hätte das Bezirksgericht auch die Aussage der Zeugin P. beachten müssen, wonach der Angeklagte diese Zeugin aufgefordert habe, die Gläser nicht zu voll zu füllen, da ein Minus vorhanden sei. Diese Aussage ist nach den erwähnten Umständen durchaus glaubhaft. Hätte das Bezirksgericht die vorstehend aufgeführten und sich zum größten Teil aus dem Ermittlungsverfahren ergebenden Umstände beachtet und' in der Hauptverhandlung verwertet, dann hätte es feststellen können, daß sich der Angeklagte eines fortgesetzten Betruges gegenüber den Gästen schuldig gemacht hat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte im Gegensatz zu früheren Aussagen behauptet, die Überbestände seien allein durch die Nichtinanspruchnahme des Schwundsatzes entstanden. Das ist unwahrscheinlich, zumal der Angeklagte nicht erklären konnte, mit Hilfe welcher Vorkehrungen er erreicht hat, daß in seinem Betrieb ein geringerer Schwund, als er nach der Erfahrung bei sonstigen Betrieben dieser Art auftritt, entstanden ist. Im übrigen hat sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben, daß ungenügend gefüllte Gläser den Überbestand verursacht haben. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, daß die Nichtausnutzung der Schwundsätze zum Entstehen der Überbestände in geringem Umfang beigetragen hat, wäre es auch insoweit Pflicht des Angeklagten gewesen, dafür zu sorgen, daß nicht mehr als der tatsächlich entstandene Schwund der Kalkulation zugrunde gelegt wird. Hier hat er jedoch nicht einmal behauptet, etwas getan zu haben, um die Kalkulation zugunsten der Gäste zu verändern. Er hat auch insoweit durch sein Unterlassen den Irrtum der Gäste aufrechterhalten, ihnen werde nur der tatsächlich entstandene Schwund berechnet; denn die unterlassene Korrektur konnte sich nur zu seinem Vorteil auswirken. Das Bezirksgericht hätte folglich auch insoweit ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten feststellen können. Die Höhe des durch den fortgesetzten Betrug gegenüber den Gästen verursachten Schadens ergibt sich aus der Gesamthöhe des sogenannten Überbestandes. Die Gäste haben in Höhe des Gaststättenverkaufspredses dieser Getränke zuviel an den Angeklagten bezahlt, ohne den Gegenwert zu erhalten. § 268 StPO. Im zivilrechtlichen Anschlußverfahren gemäß § 268 StPO können nur Ansprüche zuerkannt werden, die aus der zur Anklage stehenden Handlung erwachsen sind; die strafbare Handlung muß also für das Entstehen des Schadens ursächlich gewesen sein. OG, Urt. vom 10. November 1959 2 Zst II 38/59. Der Angeklagte wurde wegen Unterschlagung von genossenschaftlichem Eigentum gern. §§ 29, 30 Ate. 2 StEG sowie wegen Unterschlagung von persönlichem Eigentum gern. § 246 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus sowie zum Schadensersatz in Höhe von 17 171,25 DM an die VdgB (BHG) verurteilt Der Entscheidung liegt in bezug auf die Unterschlagung genossenschaftlichen Eigentums und der darauf beruhenden Verurteilung zum Schadensersatz im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war seit dem Jahre 1950 Buchhalter und vom Jahre 1953 ab Leiter der VdgB (BHG). Im Laufe seiner Tätigkeit unterschlug er 9196,24 DM. Das Geld verwandte er für persönliche Zwecke. Die vom Bezirksvorstand der VdgB (BHG) jährlich durchgeführten Revisionen ergaben keine Beanstandungen, da der Angeklagte die Revisoren täuschte, indem er verschiedene Kontenkarten beiseite schaffte. Erst durch die im September 1958 erfolgte Revision und die sieb-anschließende Tiefenprüfung durch den Bezirksvorstand der VdgB (BHG) wurden die Verfehlungen des Angeklagten festgestellt. Der Bezirksvorstand der VdgB stellte gemäß § 268 StPO den Antrag, den Angeklagten zum Ersatz des unterschlagenen Betrages und der entstandenen Revisdonskosten zu verurteilen. Das Kreisgericht entsprach diesem Antrag. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Kreisgerachts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zum Schadensersatz beantragt. Dem Kassationsantrag war stattzugeben- Aus den Gründen: Aus der vom Plenum des Obersten Gerichts am 28. April 1958 erlassenen Richtlinie Nr. 11 über die Anwendung der §§ 268 ff. StPO (NJ 1958 S. 317 ff.) ergibt sich nach Abschnitt IV, daß sich die Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren nur auf Ansprüche gegen den Angeklagten bezieht, die aus der zur Anklage stehenden Handlung erwachsen sind. Die strafbare Handlung muß ursächlich für die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs sein. Die Kausalität zwischen strafbarer Handlung und entstandenem Schaden ist also stets zu prüfen. Der Angeklagte hat durch seine Unterschlagungen die VdgB um 9196,24 DM geschädigt. In diesem Fall stehen die strafbare Handlung und der entstandene Schaden in unmittelbarem Zusammenhang; die Unterschlagung war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Dies hat das Kreisgericht richtig erkannt. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten waren jedoch nicht kausal für die entstandenen Revisionskosten, die sich durch eine sog. Tiefenprüfung erhöhten. Die Pflicht zur Durchführung umfassender, gründlicher Revisionen ergibt sich nicht erst dann, wenn strafbare Handlungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt oder vermutet werden. In den vom Zentralvorstand der VdgB im Jahre 1955 herausgegebenen Prüfungsrichtlinien werden die Bezirksvorstände der VdgB (BHG) verpflichtet, jährlich umfassende Revisionen bei den Kreisvorständen der VdgB (BHG) durchzuführen. Es heißt dazu in der „Prüfungsordnung und Richtlinien für den Revisionsdienst der VdgB (BHG)“ 856;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 856 (NJ DDR 1959, S. 856) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 856 (NJ DDR 1959, S. 856)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit Hauptverwaltung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kommentar zur Richtlinie. Die Anf orderunqen an iei Mitarbeiter der. Die inhe der runq Staatssicherheit.

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