Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 855

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 855 (NJ DDR 1959, S. 855); eine, sondern zwei selbständige Handlungen sind und daß in diesem Punkt die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegende rechtliche Beurteilung als tateinhedtlicher Gesetzesverstoß fehlerhaft ist. Das Bezirksgericht hätte das erkennen müssen und da es der Ansicht war, ein Betrug sei nicht erwiesen den Angeklagten von der Anklage des Betruges freisprechen müssen. Von einem Freispruch mangels Schuld wie ihn der Verteidiger für gerechtfertigt hält hätte jedoch keine Rede sein können. Sogar die Ansicht des Bezirksgerichts, ein Betrug sei nicht erwiesen, muß stärksten Bedenken begegnen. Das Bezirksgericht hat sich, um von einer Verurteilung wegen Betrugs abzusehen, mit der Ausführung begnügt, dem Angeklagten könnten „zumindest in subjektiver Hinsicht“ Betrugshandlungen nicht nachgewiesen werden. Auf welche Weise die Überbestände entstanden sind, hat es dagegen gar nicht festgestellt. Die in der Sachverhaltsdarstellung gemachten Ausführungen, der Überbestand sei nach den Angaben des Angeklagten durch nicht volle Inanspruchnahme des zulässigen Schwundsatzes entstanden und er hätte auch dadurch entstanden sein können, daß beim Ausschank von Mixgetränken die Rezepturen nicht eingehalten worden seien, können die notwendigen Feststellungen nicht ersetzen; sie sind zum Teil die bloße Wiedergabe der Erklärung des Angeklagten und im übrigen Vermutungen. In den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung geht das Bezirksgericht jedoch davon aus, daß die Überbestände tatsächlich durch nicht volle Inanspruchnahme des Schwundsatzes entstanden sind, schränkt dies aber insoweit ein, als sie nicht allein dadurch entstanden seien, „da in einem Barbetrieb immer die Möglichkeit des ,Schneidens* der Gäste gegeben ist“. Bei sorgfältiger Sachaufklärung und unter Auswertung des Ermittlungsergebnisses hätte sich das Bezirksgericht keineswegs mit den vom Angeklagten W. in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen, die Überbestände seien durch Nichtausnutzung des Schwundsatzes entstanden, zufriedengeben dürfen. Nach den Aussagen der an den Bars beschäftigten Zeuginnen P. und Sch. wurde oft nach Augenmaß eingeschenkt. Insbesondere hätte aber beachtet werden müssen, daß die Zeugin P. nach Vornahme einer Probe bestätigt hat, daß die für einen Weincobbler benutzten Gläser die dafür vorgesehene Menge gar nicht aufnehmen konnten, weil sie zu klein waren. Ferner hat die Angeklagte H. beobachtet, daß an den Bars zu wenig ausgeschenkt wurde. Das Bezirksgericht hätte also feststellen können, daß zu knappes Ausschenken objektiv zur Verursachung eines Überbestandes geführt hat. Trotz des Bestreitens des Angeklagten in der Haüpt-verhandlung hätte das Bezirksgericht ferner feststellen können, daß der Angeklagte davon Kenntnis hatte. Es hätte ihm die wiederholten Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren Vorhalten müssen, wonach er das zu knappe Ausschenken selbst als Ursache für das Ent- - stehen der Überbestände angegeben hat. Im übrigen war diese Ursache der Überbestände so offensichtlich, daß sie auch von der Angeklagten H. und dem Angeklagten K. erkannt wurde. , Unter diesen Umständen würde ein Betrug seitens des Angeklagten W. gegenüber den Gästen vorliegen, wenn er diese Zustände entgegen der ihm auf Grund seiner beruflichen Stellung als Inhaber des Barbetriebes obliegenden Pflicht, für einen ordnungsgemäßen Ausschank zu sorgen, geduldet hätte, um sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Das Bezirksgericht hat eine vorsätzliche Schuld nicht als erwiesen angesehen, weil sich die an der Bar Beschäftigten bemüht hätten, die Gäste korrekt zu bedienen, der Angeklagte diese entsprechend angewiesen habe und er auch sonst seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mag es zutreffen, daß die Bardamen darauf vertraut haben, die Art und Weise ihres Ausschenkens werde nicht zu einer Benachteiligung der Gäste führen. Dies um so mehr, als ihnen die vom Angeklagten eingeführte Abrechnungsmethode die Möglichkeiten, zu ihren eigenen Gunsten Geld auf Kosten der Gäste herauszuwirt- schaften, erheblich erschwerte. Sie hatten also kein eigenes Interesse, zu wenig auszuschenken. Andererseits bewirkte die Abrechnungsmethode, daß die Bardamen selbst kein Interesse an der Feststellung hatten, ob nach der geldmäßigen Abrechnung etwa ein Überschuß an Getränken vorhanden war, der eigentlich ausgeschenkt hätte sein müssen. Die vom Angeklagten eingeführte Abrechnungsmethode hatte aber zur Folge, daß sofern zu wenig ausgeschenkt wurde der Überschuß dem Angeklagten zufloß. Deshalb ist diese Abrechnungsmethode nur dann die für den Gast sicherste, wenn der Angeklagte beim Entstehen von Überbeständen dafür gesorgt hätte, daß die Gäste künftig das ihnen zustehende und von ihnen bezahlte Quantum erhalten. Das hat der Verteidiger des Angeklagten beim Hervorheben der Sicherheit der Abrechnungsmethode außer acht gelassen. Aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem Bekanntwerden des ständigen Entstehens der Überbestände ergibt sich jedoch nicht, daß er ernsthaft dagegen eingeschritten ist, um den Gästen gegenüber eine reelle Bedienung zu gewährleisten. Nachdem bereits vor 1953 die ersten Überbestände entstanden waren, ließ er sich ab 1954. regelmäßig monatlich Bestandsmeldungen geben, um an Hand der von ihm geführten Aufstellung die jeweilige Höhe der Überbestände zu ermitteln. Nach den Angaben des Angeklagten haben ihm diese Überbestände Sorgen bereitet; denn er hatte Angst vor Kontrollen. Deshalb war für ihn entscheidend, daß diese Überbestände verschwinden. Möglicherweise hatte er zunächst auch einmal wie es seine Pflicht gewesen wäre daran gedacht, die ihm bekannte Ü r s a c h e des Entstehens der Überbestände zu beseitigen und damit den Gästen die ihnen zustehende Menge zukommen zu lassen. Er wies die an der Bar Beschäftigten darauf hin, die Meßbecher zu benutzen. Ihm sei jedoch geantwortet worden, eine Bar sei kein Küchenschalter, man müsse sich internationaler Formen bedienen. Damit hätte sich der Angeklagte wie er es getan hat keineswegs zufriedenzugeben brauchen. Wäre sein Wille gewesen, den Gästen die ihnen zustehende und von ihnen bezahlte Menge zukommen zu lassen, dann hätte er das ständige Anwachsen der Überbestände zum Anlaß einer Aussprache mit den an der Bar Beschäftigten genommen. Er hätte ihnen den Sachverhalt dargelegt, sie damit von der Notwendigkeit der Benutzung der Meßgläser oder doch zumindest der Korrektur des Augenmaßes zugunsten der Gäste überzeugt. Das hätte Erfolg gehabt, weil bei dem edngeführten Abrechnungssystem, das von der Verteidigung als das für die Gäste sicherste bezeichnet wurde, die Bardamen keinerlei eigenes Interesse an zu knappem Ausschenken hatten. Diesen Weg der Beseitigung der Ursachen der Überbestände ging der Angeklagte jedoch nicht, sondern er setzte die Überbestände in Geld um, und zwar in erheblich mehr, als er jemals bei deren ordnungsgemäßem Verkauf innerhalb seines Betriebes hätte erzielen können. Deshalb beriet er sich auch nicht mil seinen an der Bar Beschäftigten, wie ein ordnungsgemäßer Ausschank gewährleistet werden könne, sondern er setzte sich mit den Angeklagten St. und K. zusammen, um zu beraten, wie die Überbestände am besten verwertet werden könnten. Wenn dem Angeklagten auch nicht nachgewiesen werden konnte, daß er bewußt auf das Entstehen der Überbestände fördernd eingewirkt hat, so kam es ihm doch sehr gelegen; denn er war wie die Angeklagte H. aussagte, zu der er ein sehr gutes und kameradschaftliches Verhältnis hatte ständig bemüht, sein Vermögen zu vergrößern. Daß er in diesem Bestreben bereit war, jedwede ungesetzliche Möglichkeit der Bereicherung auszunutzen, ergibt sich anschaulich daraus, daß er z. B. einen ihm gehörenden Flügel zum Schein „mietete“ und Blumen, die auf Geschäftsunkosten angeschafft worden waren und einige Tage als Tischschmuck gedient hatten, durch die Zigarettenverkäuferin an die Gäste verkaufen ließ. Auf diese Weise verschaffte er sich auf Kosten der Werktätigen ihm nicht zustehende Einnahmen, da er die vorgetäuschte Mietzahlung vom Gewinn absetzte, die Einnahmen aus dem Blumenverkauf dem Gewinn nicht hinzufügte und somit zuwenig Steuern zahlte. 855;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 855 (NJ DDR 1959, S. 855) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 855 (NJ DDR 1959, S. 855)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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