Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 852

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 852 (NJ DDR 1959, S. 852); ständiger.untersuchung richtig einzuschätzen. Auf dem Gebiet der kriminalistischen. Expertise setzt das, wie Kolddn sagt, die Vertrautheit mit den wichtigsten Thesen der Theorie der kriminalistischen Identifizierung voraus (S. 8). Im ersten Abschnitt der Arbeit werden einige allgemeine Fragen der Theorie der kriminalistischen Identifizierung, so u. a. Begriff, Formen und Grundsätze der Identifizierung sowie die Merkmale am zu identifizierenden Objekt dargestellt. Der zweite Abschnitt umfaßt die allgemeine Identdfi-zi erungism ethodik bei der Durchführung der kriminalistischen Expertise. Der Leser gewinnt einen Einblick in die vorbereitende Untersuchung der Identifizierungsobjekte. In einem Unterabschnitt geht der Verfasser auf die Festlegung der Aufgaben und des Umfanges der Untersuchung durch den Sachverständigen ein. Besonders interessant ist hierbei das Problem der Änderung der Fragenstellung2 des Gerichts durch den Sachverständigen (S. 25). Der Autor untersucht ferner die isolierte und die vergleichende Untersuchung der zu identifizierenden Objekte. In einem besonderen Abschnitt stellt er die technischen Hilfsverfahren zur Identifizierung dar. Die bei aller Gedrängtheit verständliche Darstellung gibt einen Überblick über die der Kriminalistik zur Verfügung stehenden Methoden und Mittel, die zur Lösung der Frage der Identität benutzt werden können. Besonders aufschlußreich sind die Ausführungen des Verfassers über die Illustrierung der in der Expertise gewonnenen und im Gutachten dargestellten Schlußfolgerungen3. Wie der Sachverständige auf Grund seiner Untersuchung zu einem Ergehnis kommt, wird in einem weiteren Abschnitt behandelt. Koldin betont sehr zu Recht, daß für die Einbeziehung von Umständen und Tatsachen, die nicht zur Frage der Identitätsfeststellung gehören, der Sachverständige nicht kompetent ist4 Ausführlich geht Koldin auf die Einschätzung der fest-gestellten Unterschiede in den Eigenschaften der zu vergleichenden Objekte ein. Die richtige Einschätzung der sich voneinander unterscheidenden Eigenschaften erfordere eine Erläuterung der wesentlichen Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung und Veränderung der Objekte im Laufe der Zeit (S. 87). Eine solche Forderung ist zutreffend, denn auch in unseren Expertisenakten vermißt man häufig diese Darstellung. Sachkundige bzw. Sachverständige bezeichnen nur das Übereinstimmende, während die Nicht-Überein-stdramungen in den Expertisenakten weder gekennzeichnet noch beschrieben sind. In verschiedenen Pehlexpertisen insbesondere bei Schuh- und Werkzeugspuren kannten wir feststellen, daß eine Analyse der nicht übereinstimmenden Merkmale und Eigenschaften unterblieb ein Zeugnis dafür, daß die Frage der Individualität mechanisch und metaphysisch aufgefaßt wird! Es werden nur Merkmale „verglichen“, aber nicht wie erforderlich Eigenschaften untersucht. Es erfolgt eine isolierte Betrachtung und nicht das erforderliche „Studium der zwischen den Eigenschaften dieses Komplexes bestehenden Verbindungen“ (S. 103). Die auch bei uns von Richtern und Staatsanwälten zu daktyloskopischen Expertisen erhobene abstrakte Forderung nach mindestens zehn individuellen Merkmalen (Minutien) zur Identitätsfeststellung an Hand der Papillarlinienspuren ist wissenschaftlich nicht vertretbar. Denn die Minutien werden von ihrer Häufigkeit, Form und Lage isoliert befrachtet und trotz ihres unterschiedlichen Wertes mechanistisch egalisiert. Im letzten und dritten Abschnitt behandelt der Verfasser „Das Gutachten des kriminalistischen Sachverständigen zur Frage der Identität als gerichtlicher Beweis“. Koldin unterstreicht, daß die auf der inneren Überzeugung des Richters und des Untersuchungsführers beruhende Einschätzung des Sachverständigengutachtens durchaus 2 vielfach vermißt man bei Ersuchen von seiten der Staatsanwaltschaft und Gerichte um Anfertigung eines Gutachtens einen genauen Bericht über die Sicherung des Beweismaterials und die konkrete Fragestellung. In solchen Fällen sind die Schlußfolgerungen des Sachverständigen für den Sachausgang oft zu wenig entscheidend, weil sie auf die interessierenden Fragen nicht bezogen sind. Vgl. hierzu auch H. Salomon, Genaues Studium der Ermittlungsakten führte zum Erfolg, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1958, Heft 23, S. 92 ff. 3 Unsere daktyloskopischen Expertisen weisen heute noch Illustrationen in Form „kongruenter“ Vielecke gebildet durch die gefundenen individuellen Merkmale in den am Tatort gesicherten und zu Vergleichszwecken vorliegenden Papillarlinienspuren auf, die zu Täuschungen führen können. Vgl. hierzu auch Brendel, Die Daktyloskopentagung, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1959, Heft 4, S. 399 ff. 4 Das Oberste Gericht der UdSSR erachtet Gutachten der kriminalistischen Expertise, die auf Tatumständen basieren, die nicht dem Studium durch den Sachverständigen unterliegen, als nicht beweiskräftig. Vgl. Koldin, a. a. O. S. 92/93. nicht willkürlich, ohne Berücksichtigung objektiver Daten, vorgenommen werde: „Im Gegenteil, die freie Ein- schätzung des Sachverständigengutachtens negiert nicht, sondern setzt ein aufmerksames Studium all der Daten voraus, die die Qualität der durchgeführten Untersuchung und die Bedeutung der in ihrem Ergebnis gewonnenen Schlußfolgerungen charakterisieren. Darum ist ein unkritisches Verhalten gegenüber einem Sachverständigengutachten, das keine Analyse oder Einschätzung enthält, in gleichem Maße unzulässig wie eine unmotivierte Ablehnung der Schlußfolgerungen des Sachverständigen“ (S. 105). Als eine wichtige Aufgabe der Einschätzung sieht Koldin die Klärung des Zusammenhanges des durch die Expertise festgestellten Umstandes mit den anderen in der Sache mit Sicherheit festgestellten Fakten und die Feststellung der Bedeutung dieses Umstandes für den Beweis der Begehung eines Verbrechens und der Schuld einer bestimmten Person an (S. 106). Auch die Methodik der Untersuchung muß einer kritischen Würdigung durch Staatsanwalt oder Richter unterliegen. Natürlich kann man nur dann einschätzen und beurteilen, wenn ein Minimum an Kenntnissen auf dem Gebiet der Kriminalistik, insbesondere der naturwissenschaftlichen und tedmischen Methoden, vorhanden ist. Demzufolge gewinnt der zweite Abschnitt, in dem der Verfasser die allgemeinen Identifirierungsmethoden beschreibt, noch an Bedeutung. „Das wichtigste Element des einer kritischen Einschätzung durch Gericht und Untersuchungsführer unterliegenden Sachverständigengutachtens“, so führt Kolddn (S. 113) aus, „ist die Schlußfolgerung. Besondere Aufmerksamkeit verdienen hierbei die Folgerichtigkeit des Gutachtens, sein Freisein von Widersprüchen und seine Begründetheit“. Über die Einschätzung des Beweiswertes von Wahr-scheinlichkeatsgutachten sowie die im Ergebnis von Grup-penidentifizierumgen gewonnenen Schlußfolgerungen des Sachverständigen spricht Koldin im letzten Unterabschnitt. Er wendet sich scharf gegen die Auffassung, daß Wahr-scheinüchkeitsgutechten nicht den geringsten Beweiswert hätten, und damit gegen die überspitzte Forderung, die wir auch in unserer Literatur mit pseudo-marxistischer Begründung5 antreffen können, es müßten in jedem Falle kategorische Gutachten erstattet werden. Koldin führt aus: „In einer Reihe von Fällen kann jedoch der Sachverständige die ihm gestellte Frage nicht kategorisch entscheiden, aber dies nicht etwa in Anbetracht seiner subjektiven Eigenschaften oder wegen der Unrichtigkeit der von ihm angewandten Untersuchungsmethoden, sondern wegen des unzureichenden Untersuchungsmaterials und infolge der Begrenztheit der objektiven Daten. In diesen Fällen geben die Untersuchungsergebnisse dem Sachverständigen nur die Möglichkeit, die ihm gestellte Frage mutmaßlich zu entscheiden“ (S. 136). Da sich die Gerichte häufig mit Wahrscheinlichkeitsgutachten auseinandersetzen und sie einschätzen müssen, erscheint es uns für Richter und Staatsanwälte unerläßlich, sich mit den Ausführungen Koldins vertraut zu machen. Ebenso läßt sich in unserer Praxis feststellen, daß von den Möglichkeiten der Gruppenidentifizierung noch nicht in gehörigem Maße Gebrauch gemacht wird. Koldin führt aus, daß Wahrscheinlichkeitsgutachten und Gutachten über die Gruppenidentdtät bei der Verbrechensuntersuchung von nicht geringer Bedeutung sind und die Einschätzung derartiger Gutachten das Studium der Qualität aller Identifizierungsmerkmale, die vom Sachverständigen für die Begründung der Schlußfolgerungen ausgewertet wurden, erfordert (S. 141). Abschließend sei noch bemerkt, daß das Buch Koldins auch dazu beitragen wird, die Beweisführung insbesondere mit Indizien zu verbessern. Da Sachindizien sehr häufig in Expertisen untersucht und durch Gutachten dem Gericht vorgelegt werden, spielen sie zur Knüpfung einer Beweiskette eine erhebliche Rolle. Man muß dem Verfasser zustimmen, wenn er die Ansicht vertritt, daß die erfolgreiche Ausnutzung eines Sachverständigengutachtens als Beweis vielfach nicht von der Qualität der durchgeführten Untersuchung, „sondern auch von einer richtigen Einschätzung seiner Schlußfolgerung durch Untersuchungsführer und Gericht“ abhängt (S. 104/105). Und er führt weiter aus, daß die Einschätzung des Sachverständigengutachtens die Kenntnis der Prinzipien und der allgemeinen Methodik der durchgeführten Untersuchung verlangt. Wir sind gewiß, daß diese Übersetzung dazu beitragen wird, das Fachwissen auf kriminalistischem Gebiet, insbesondere auf dem Gebiet der kriminalistischen Identifizierung und Expertise, zu bereichern und unseren Staatsanwälten, Richtern und Kriminalisten in ihrer Arbeit zu helfen. Armin F o r k e r , Leipzig, und Martin Böhme, Halle 5 vgl. hierzu Gertig/Schädlich, Lehrbuch für Kriminalisten, Berlin 1956, 2. Auf!., S. 434. 852;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 852 (NJ DDR 1959, S. 852) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 852 (NJ DDR 1959, S. 852)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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