Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 851

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 851 (NJ DDR 1959, S. 851); dann muß gemeinsam mit dem Geschädigten der Sachverhalt erörtert werden und, soweit die entsprechenden sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, die Ermittlung und Inanspruchnahme dafür verantwortlicher Dritter erfolgen. Der Betrieb und die Sozialversicherung müssen sich gegenseitig über schuldhaft durch Dritte verursachte Arbeitsunfähigkeit informieren. Eine so organisierte Zusammenarbeit gewährt die grundsätzliche Verhütung der Schädigung von Volkseigentum. Wenn die Sozialversicherung die erbrachten Sachleistungen und das gezahlte Krankengeld festgestellt hat, dann sorgt die Verwaltung der Sozialversicherung für die Durchsetzung, der Regreßansprüche. Die Sozialversicherung und die Betriebe müssen in jedem Fall für den durch schuldhaftes Verhalten Dritter entstandenen Schaden Ersatz fordern. Dabei ist auch zu beachten, daß bei einem Teil der materiellen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 83 der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung vom 11. Mai 1953 (GBl. S. 698) die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist. Die gemäß § 30 VOWRW den Betrieben zustehenden Regreßforderungen werden nach Vorliegen der Gesamtsumme des gezahlten Lohnausgleichs realisiert. Eine persönliche Aussprache mit dem Zahlungspflichtigen führt, soweit sie möglich ist, fast immer zum Erfolg; wenn nicht, wird in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Es ist also grundsätzlich festzustellen, daß die Sozialversicherung und die Betriebe keine Verstöße gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums dulden und wirksame Schritte eingeleitet sind, damit Körperverletzer auch materiell für den durch sie angerichteten Schaden einzustehen haben. KARL STUMPP, Justitiar-Assistent im VEB Büromaschinenwerk Sömmerda Zur Pfändbarkeit von Leistungen der Sozialversicherung Das in NJ 1959 S. 538 veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts vom 14. April 1959 1 Zz 34/58 , dem im Ergebnis und im übrigen auch in der Begründung zuzustimmen ist, bedarf einer Richtigstellung hinsichtlich der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen über die Pfändbarkeit der Leistungen der Sozialversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 APfVO. Den diesbezüglichen Entscheidungsgründen muß entnommen werden, daß die Leistungen der Sozialversicherung bis zu 50 Prozent bedingt und die restlichen 50 Prozent mit den sich aus § 5 APfVO ergebenden Beschränkungen pfändbar seien. Dies ist jedoch unrichtig. Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 APfVO sind Leistungen der Sozialversicherung bis zu 50 Prozent bedingt pfändbar. Die restlichen 50 Prozent unterliegen überhaupt nicht der Pfändbarkeit. Das ergibt sich aus der in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 APfVO enthaltenen Erwähnung des § 69 der Verordnung vom 28. Januar 1947 über die Sozialpflichtversicherung. Nach dieser Vorschrift darf nämlich der Träger der Sozialversicherung von auszuzahlenden Leistungen gesetzliche Einbehaltungen zugunsten Dritter nur bis zu 50 Prozent vornehmen, d. h. also, daß eine Pfändung äußerstenfalls nur 50 Prozent der Pflichtversicherungsleistungen erfassen darf. § 4 APfVO will nun nicht etwa die im Interesse des Empfängers von solchen Leistungen gesetzlich festgelegte Einschränkung wieder aufheben. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 69 VSV ist vielmehr - klargestellt, daß die Leistungen der Sozialversicherung überhaupt nur bis zu 50 Prozent der Pfändbarkeit unterliegen und auch in dieser Höhe nur bedingt im Sinne des § 4 Abs. 2 APfVO. Eine Pfändung der restlichen 50 Prozent ist also ausnahmslos unzulässig. HORST HETZAR, Richter am Obersten Gericht Buchbesprechung W. Koldin: Theorie und Praxis der kriminalistischen Identifizierung. Verlag des Ministeriums des Innern, Berlin 1959, 141 Seiten; Preis: 2,50 DM. Der Verlag des Ministeriums des Innern hat in seiner „Kleinen Fachbücherei“ eine Übersetzung des Buches von Koldin „Theorie und Praxis der kriminalistischen Identifizierung“ herausgegeben. Dieses Werk nimmt in der sowjetischen kriminalistischen Literatur einen hervorragenden Platz ein, weil es erstmalig tiefgründig und umfassend auf der Grundlage unserer marxistisch-leninistischen Weltanschauung Probleme der kriminalistischen Identifizierung darlegt. Im deutschsprachigen einschlägigen Schrifttum existiert überhaupt keine Darstellung dieser Fragen, weil die bürgerliche Kriminalistik eine Lösung dieses Problemkreises vom Boden ihrer Philosophie aus nicht erreichen konnte und kann. Voraussetzung einer wissenschaftlich richtigen Erforschung auch der Identifizierung ist die Anerkennung der Möglichkeit einer richtigen Widerspiegelung der objektiven Realität in unserem Bewußtsein. Ehe vorliegende Arbeit äst nicht nur deshalb eine wesentliche Bereicherung unserer Literatur, weil sie uns zeigt, welche Möglichkeiten bestehen, die kriminalistische Identifizierung für die Sachverhaltserforschung und die Feststellung der Schuld eines Täters auszunutzen, sondern auch deshalb, weil sie uns einen Einblick in den hohen Stand der sowjetischen Kriminalistik vermittelt. Koldin konkretisiert die fundamentale marxistische Erkenntnis der „Übereinstimmung zwischen dem die Natur widerspiegelnden Bewußtsein und der im Bewußtsein widergespiegelten Natur“1 auf ein Teilgebiet der Kriminalistik: die kriminalistische Indentifdzierung. Er widerlegt vom Standpunkt des dialektischen Materialismus die scholastischen bürgerlichen Darstellungen über die Fragen der Identifizierung. Besonders hervorzuheben ist die Heraus i arbeitung des durchaus nicht nur terminologischen Unterschiedes zwischen Merkmal und Eigenschaft bei der Identifizierung. Das Werk ist keineswegs nur eine Arbeit für Sachverständige und Kriminalisten, sondern ebenso wertvoll für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte. Sie kommen ständig mit Fragen der Identitätsfeststellung in Berührung. „Bei der Anforderung einer Expertise, bei der Bereitstellung des für die Untersuchung notwendigen Materials, beim Formulieren der dem Sachverständigen zu stellenden Aufgabe müssen Richter und Untersuchungsführer wissen, in welchen Fällen für die Lösung der Frage der Identität eine Laboruntersuchung notwendig ist, was den Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden muß, wie deren Arbeit zu organisieren und anzuleiten ist usw. Die Erläuterung all dieser Fragen verlangt ein Bekanntwerden mit den Grundlagen der Identifizierungstheorie“ (S. 7/8). Koldin, Kandidat der Rechtswissenschaft und Dozent am Lehrstuhl für Kriminalistik der Moskauer Lomonossow-Universität, Jurist und langjähriger Sachverständiger, war bei der Arbeit am vorliegenden Buch bestrebt, möglichst weitgehend die Erfahrungen der kriminalistischen Exper-tisen-Institutionen der UdSSR wie auch ausländischer kriminalistischer Laboratorien auszuwerten. Infolgedessen kann der Autor eine Fülle praktischen Materials verallgemeinern und eine ebensolche Fülle von Anregungen und Leitsätzen für die praktische Arbeit der Sachverständigen, Gerichte und Untersuchungsorgane geben. Die derzeitige Praxis unserer Staatsanwälte und Richter weist bei der Behandlung kriminalistischer Fragen in der Hauptverhandlung bzw. in der Voruntersuchung noch eine Reihe von Schwächen und Mängeln auf. Begründet ist das nicht zuletzt in einer gewissen Unsicherheit gegenüber kriminalistischen, insbesondere naturwissenschaftlichen Problemen. Zweifellos sind unsere Richter, Staatsanwälte und Untersuchungsführer keine Spezialisten auf naturwissenschaftlichem und technischem Gebiet; sie müssen jedoch über gewisse Kenntnisse verfügen, die es ihnen erlauben, die Ergebnisse der entsprechenden Sachver- 851 i W. I. Lenin, Materialismus und Empiriokritizismus, Berlin 1949, S. 126.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 851 (NJ DDR 1959, S. 851) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 851 (NJ DDR 1959, S. 851)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind zu dämpfen, Nachlässigkeiten in der Dienstdurchführung anderer zu dulden und feindliches Vorgehen zu tole rieren. Seine Absicht ist es also, die Mitarbeiter der Linie ein wichtiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Unter suchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe.

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