Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 850

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 850 (NJ DDR 1959, S. 850); Der Rat für Sozialversicherung wertet die ihm zugehenden Arbeitsbefreiungsscheine aus und stellt dadurch fest, welche Erkrankungen auf Körperverletzungen zurückzuführen sind. Hierbei wird der Rat durch Hinweise der einzelnen Betriebe unseres Werkes unterstützt. Nachdem die Höhe des Schadens feststeht, wird die Rechts- und Vertragsabteilung mit dem Einzug beauftragt. In den Fällen, in denen es sich um Werksangehörige handelt, wird der Verursacher zu einer Aussprache in unsere Abteilung eingeladen. Hier wird ihm das Schlechte seines Verhaltens aufgezeigt und gleichzeitig gemeinsam die Schadensregulierung festgelegt. Da Tätlichkeiten sehr oft ihre Ursache in vorher statf-gefundenen Beleidigungen haben, werden dem Verursacher die Wege gewiesen, die er gehen muß, um sich in Zukunft vor Beleidigungen zu schützen. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Verwaltung der Sozialversicherung, nach der unserem Betrieb ihre Forderungen abgetreten wurden, werden von uns außer dem Lohnausgleich auch das Krankengeld, die Arzt-, Medikamenten- und Krankenhauskosten mit eingezogen. Diese Zusammenfassung dürfte allgemein zu empfehlen sein, da dann an den Verursacher im höchsten Fall nur Forderungen von zwei Seiten gestellt werden können, nämlich von dem durch die Körperverletzung Geschädigten selbst und durch den Betrieb. Es wird dadurch vermieden, daß der Verursacher in ständiger Furcht leben muß, neue Schadensforderungen von irgendwelchen Stellen zu erhalten. Die Zusammenarbeit mit dem Rat für Sozialversicherung und der Verwaltung der Sozialversicherung gewährleistet auch eine einheitliche Behandlung der Fälle, in denen auf Grund besonderer Leistungen des Kollegen im Betrieb auf eine Geltendmachung des Schadensersatzes verzichtet wird. Der Kollege würde es nur schwer verstehen, wenn der Betrieb auf Schadensersatz verzichtet, er aber auf der anderen Seite von der Sozialversicherung in Anspruch genommen wird. Es wäre aber des weiteren zu empfehlen, daß sich bei schuldhaft verursachten Körperverletzungen, die im Betrieb geschehen sind, die Konfliktkommission mit der Frage des Schadensersatzes beschäftigt. Dadurch würde die erzieherische Wirkung weitaus größer sein. RUDOLF PRIESE, Justitiar in der Rechts- und Vertragsabteilung der Leuna-Werke „Walter Ulbricht“ II K r ö n i n g sagt in seinem Beitrag in NJ 1959 S. 710, daß bei der Körperletzung durch Dritte die Betriebe und die Sozialversicherung den ihnen dadurch zugefügten Schaden nicht oder nur in äußerst seltenen Fällen geltend machen. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Unsere Betriebe und die Sozialversicherung gewähren auch einem versicherten Werktätigen, der durch den widerrechtlichen Angriff eines Dritten arbeitsunfähig wird, ausreichende materielle Betreuung und fordern bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die erbrachten Leistungen vom regreßpflichtigen Dritten zurück. Die Betriebe stützen sich dabei hinsichtlich des gezahlten Lohnausgleichs auf § 30 der VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen (VOWRW), wonach Schadensersatzansprüche der Werktätigen wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls oder Krankheit gegen Dritte auf den Betrieb insoweit übergehen, als er zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen Krankengeld und 90 Prozent des Nettoverdienstes verpflichtet ist. Für die Leistungen der Sozialversicherung ist § 93 Abs. 1 der Mustersatzung* anzuwenden. Hierfür wie auch für den Lohnausgleich des Werktätigen ist es ratsam, die Ansprüche zur Geltendmachung an den Betrieb ab- * § 93 Abs. 1 zur Mustersatzung lautet: In Fällen, wo der Unfall sich nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb ereignete, zahlt die SVK dem Versicherten oder 'bei seinem Tode den Familienangehörigen die zustehenden Unterstützungen aus unter Vorbehalt des Rechts, von der schuldigen Person bzw. ■Organisation Ersatz für die durch den Unfall verursachten Ausgaben zu fordern. Dies gilt nicht 'bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. zutreten, damit zusammenhängend über sie verhandelt werden kann. Wurde die Gesundheit eines Werktätigen schuldhaft verletzt, ist der ursächliche Zusammenhang mit einer daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gegeben und sind Leistungen der Sozialversicherung und der Betriebe auf Grund dieser schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit erbracht worden, dann kann der schadensverursachende Dritte in Anspruch genommen werden. Bei dieser Betrachtung können die Fälle, bei denen die Arbeitsunfähigkeit eines Werktätigen im Betrieb durch schuldhaftes Verhalten Betriebsangehöriger hervorgerufen wird, unberücksichtigt bleiben. Hier können die Ursachen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unter Mitwirkung der Bevollmächtigten der Sozialversicherung, der Sicherheitsinspektoren sowie der leitenden Funktionäre und aller übrigen im Betrieb beschäftigten Werktätigen immer geklärt werden. Erstattet der Geschädigte beim zuständigen Untersuchungsorgan Anzeige über die ihm zugefügte Körperverletzung, dann macht er regelmäßig seinen eigenen Schaden im zivilrechtlichen Anschlußverfahren geltend. Die Sozialversicherung wird im Regelfall vom Untersuchungsorgan über die Körperverletzung in Kenntnis gesetzt. Schwierigkeiten bereiten nur die Fälle, bei denen seitens der Geschädigten aus persönlichen oder familiären Gründen kein Interesse an der Bekanntgabe einer vorliegenden schuldhaft verursachten Arbeitsunfähigkeit dureh Dritte besteht. Diesen Ausnahmefällen kann durch nachstehende Maßnahmen begegnet werden. Zunächst ist davon auszugehen, daß es eine gesellschaftlich-moralische Pflicht aller Werktätigen ist, bei Arbeitsunfähigkeit deren Ursachen aufzudecken. Konkret hat diese Verpflichtung im Abschn. 9 Abs. 3 der Ordnung für die Inanspruchnahme der kurzfristigen Leistungen der Sozialversicherung (Krankenordnung)**, die mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Kraft getreten ist, ihren Niederschlag gefunden. Nach dieser Ordnung müssen alle Unfälle und Verletzungen, die durch fremdes Verschulden entstanden sind und Leistungen der Sozialversicherung zur Folge haben, unter genauer Schilderung des Unfallhergangs und Zeugenbenennung der Sozialversicherung gemeldet werden. Werktätigen, die diese Vorschrift nicht beachten, kann eine Ordnungsstrafe auferlegt oder das Krankengeld entzogen werden. Diese Pflicht ist auch Inhalt der sozialistischen Arbeitsdisziplin, selbst wenn sie in den Arbeitsordnungen nur allgemein mit dem Grundsatz der Unantastbarkeit, der Pflicht zum Schutze und der Vermehrung des Volkseigentums begründet wird. In den neu abzuschließenden Arbeitsordnungen sollte aber eine diesbezügliche Bestimmung auf genommen werden, bei deren schuldhafter Nichtbeachtung ein Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin vorliegt. Im Falle ihrer Verletzung könnte die Konfliktkommission eingreifen und erzieherisch tätig werden. Dadurch wird auch erreicht, daß die Pflicht der Werktätigen zur Bekanntgabe regreßpflichtiger Dritter popularisiert wird, womit der noch auftretenden Tendenz, sich mit der Tatsache der erfolgten Leistungen durch Sozialversicherung und Betriebe zu begnügen, begegnet wird. Die Bevollmächtigten der Sozialversicherung müssen bei Bekanntwerden von Unfällen, Schlägereien und Verletzungen die Sozialversicherung und die Betriebe informieren und zur Feststellung und Durchsetzung von Regreßmöglichkeiten beitragen. Aus dem der Lohnbuchhaltung zugestellten Arbeitsbefreiungsschein ist auch die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Handelt es sich um Arbeitsunfähigkeit infolge gewaltsamer Einwirkung von außen, ** Abschn. 9 Abs. 3 der Krankenordnung lautet: Alle Unfälle und Verletzungen, die durch fremdes Verschulden entstanden sind und eine ärztliche Behandlung, Krankenhaus-behandiung oder sonstige Aufwendungen zur Folge haben, sind unter eingehender Schilderung des Unfallherganges und Zeugenbenennung der Kreisgeschäftsstelle der Sozialversicherung anzuzeigen. Beide Gesetzesquellen sind abgedruckt im Hartnick/SehmaCk, Das Sozialversicherungsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik (Doseblattsammlung), Berlin 1957, Abschn. A I 12 und 13. 850;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 850 (NJ DDR 1959, S. 850) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 850 (NJ DDR 1959, S. 850)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der Linie des Untersuchungsorganes im Strafverfahren gebunden. Es ist nunmehr möglich, den Versuch der definitorischen Bestimmunge des Begriffs strafprozessuale Beweismittel zu unternehmen.

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