Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 849

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 849 (NJ DDR 1959, S. 849); Es dürften deshalb die sog. Kapitalverbrechen für seine Anwendung ausscheiden, weil hier die eingetretene Gesellschaftsgefahr derartig groß ist, daß auch ein nachträgliches positives Verhalten nicht ins Gewicht fallen kann. Ein positives Auftreten wird auch oftmals nicht möglich sein, weil der Täter in U-Haft sitzt. Bei den verbleibenden Straftatbeständen muß aber auch noch differenziert werden. Die an die Anwendung des § 9 Ziff. 2 StEG zu stellenden Anforderungen müssen um so größer sein, je intensiver die verbrecherische Einwirkung und die Art ihrer Ausführung war. Die von § 9 Ziff. 2 StEG geforderte Wandlung des Täters muß die Gesellschaft, speziell das Arbeitskollektiv, dem der Täter angehört, unterstützen. Man wird dabei z. B. an die bisher gezeigten guten Arbeitsleistungen des Täters oder an seine schon selbst gefaßten Entschlüsse zur Wiedereinordnung in die Gesellschaft oder an sonstige Umstände, die eine günstige Beeinflussung möglich machen, anknüpfen müssen. Die eingetretene innere Wandlung im gesamten Verhalten des Täters, die die zukünftige Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit erwarten läßt, wird immer und in jedem Fall in engem Zusammenhang mit der Beeinflussung durch ein Personenkollektiv stehen. Die Wandlung des Rechtsbrechers wird daher stets auch ein Verdienst anderer Personen sein. Maßstab für die Überzeugung vöm Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Ziff. 2 StEG können z. B. hervorragende Arbeitsergebnisse, das Verhalten gegenüber dem Verletzten, achtunggebietendes Auftreten in der Gesellschaft, untermauert durch gute gesellschaftspolitische Arbeit, Äußerungen und Stellungnahmen zur begangenen strafbaren Handlung u. a. m. sein. Die Möglichkeiten sind hierbei so vielgestaltig, daß es wenig sinnvoll wäre, eine kasuistische Aufstellung zu geben. Die Schlußfolgerungen, die der Täter aus seiner Tat zieht, sollen nun nach einem vom Obersten Gericht entwickelten Grundsatz2 in Beziehung zur begangenen Handlung stehen. Ausgangspunkt muß dabei die Gegenüberstellung des Verhaltens des Täters zum Zeitpunkt der Tat mit seinem Entwicklungsstand zur Zeit der Aburteilung sein. Der Rechtsbrecher kann jedoch seine innere Wandlung nicht allein dadurch unter Beweis stellen, daß er z. B. keine Körperverletzung oder keinen Diebstahl mehr begeht. Er kann daher auch im Rahmen der bereits genannten Grundmöglichkeiten tätig werden. Die Forderung „in bezug auf die strafbare Handlung“ bedarf deshalb einer großzügigen Beurteilung. HANS WÜNSCHE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Oschersleben Nochmals: Gesellschaftliche Erziehung oder Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses im Falle strafbarer Handlungen? Den Ausführungen von Kuschel und Kaden über das Verhältnis der gesellschaftlichen Erziehung zur Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses im Falle strafbarer Handlungen (NJ 1959 S. 779) kann ich nur voll zustimmen. Leider ist es aber immer noch so, daß sich die Betriebe ihrer Verantwortung gegenüber den Werktätigen im Falle des Ausspruchs einer fristlosen Entlassung nicht bewußt sind. Sie schrecken vor den Schwierigkeiten der Umerziehung eines straffällig gewordenen Werktätigen zurück. Deshalb machen sie aus dem Recht der fristlosen Entlassung, das ihnen beim Vorliegen der in § 9 KündVO genannten Gründe vom Gesetz gewährt wird, für sich eine Pflicht, die aber nur im Falle des § 9 Buchst, b KündVO besteht, nämlich wenn das zuständige staatliche Untersuchungs- oder Kontrollorgan die fristlose Entlassung des Beschäftigten verlangt. Es kommt aber darauf an, daß auch die Leitungen der volkseigenen Betriebe den erzieherischen Charakter der von unseren Gerichten ausgesprochenen Strafen erkennen, der nur voll erreicht werden kann, wenn sie selbst ihr Teil dazu beitragen. Die Betriebe sollten deshalb, bevor sie beim Vorliegen einer strafbaren Handlung eines Betriebsangehörigen über dessen Entlassung entscheiden, mit dem Staatsanwalt, den Mit- 2 vgl. Urt. des OG vom 8. August 1958 2 Zst HX 49/58 in NJ 1958 S. 648. gliedern der BGL und den im Betrieb tätigen Schöffen sprechen. Deren Hinweise werden den Eetriebsfunk-tionären die Entscheidung erleichtern. Ist zur Aufrechterhaltung der Arbeitsdisziplin und gur Sicherung des volkseigenen Betriebes die Entfernung des Straffälligen unumgänglich, dann werden sie sich nicht aus einer einseitigen Betrachtung der gesellschaftlichen Erziehung des Rechtsverletzers für sein Verbleiben im Betrieb ein-setzen. Steht das Interesse an der gesellschaftlichen Erziehung eines Gestrauchelten aber nicht den Interessen des Betriebes entgegen, so werden diese Funktionäre verhindern, daß der Verurteilte über die vom Gericht ausgesprochene Strafe hinaus durch eine Entfernung von seinem Arbeitsplatz bestraft wird. Der Staatsanwalt, die Schöffen, die Mitglieder der BGL oder auch der Konfliktkommission könnten so verhindern, daß die Betriebsleitung aus einer betriebsegoistischen Betrachtungsweise zu einer gesellschaftlich fehlerhaften Entscheidung kommt. Um weitere Fehlentscheidungen der Betriebe auszuschließen, sollte die Staatsanwaltschaft, solange die Regelung des § 9 KündVO noch besteht, im Wege der Allgemeinen Aufsicht systematisch die fristlosen Entlassungen auf ihre Berechtigung überprüfen und dort signalisieren, wo die fristlose Entlassung unbegründet angewendet wird. Dabei würde es von Vorteil sein, wenn sich an diesen Arbeiten in Großbetrieben auch die Richter und Schöffen der Arbeitsgerichte beteiligen. Es wird sich allgemein empfehlen, daß die Schöffen der Kreis- und Arbeitsgerichte in den Betrieben mehr an der Arbeit der Konfliktkommission beteiligt werden. Dieser Kommission wird in Zukunft bei der Beurteilung rechtlicher oder moralischer Vergehen von Betriebsangehörigen und bei ihrer Erziehung große Bedeutung zukommen. Die große praktische und Lebenserfahrung wird den Konfliktkommissionen bei der Bewertung des Verhaltens des gestrauchelten Arbeitskollegen und bei dessen Erziehung von großem Nutzen sein. Unter Beachtung des sich ständig entwickelnden Bewußtseins der Werktätigen sollten in einem zukünftigen Arbeitsgesetzbuch die Gründe für eine fristlose Entlassung erheblich eingeschränkt werden. Nach meiner Meinung sollte im Falle der bedingten Verurteilung oder des öffentlichen Tadels die fristlose Entlassung absolut ausgeschlossen sein. Auch bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe sollte eine Mindesthöhe vielleicht zwei Jahre festgelegt werden, von der an die fristlose Entlassung vorgenommen werden kann. In keinem Fall dürfte die fristlose Entlassung vor der rechtskräftigen Verurteilung erfolgen, es sei denn, der Betriebsangehörige wurde wegen der Schwere der von ihm begangenen Straftat inhaftiert oder sein Verbrechen hat dem Betrieb so großen Schaden zugefügt, daß eine Weiterbeschäftigung nicht zu verantworten wäre. KARL SCHOEPKE, wiss. Mitarbeiter an der Deutschen Bücherei in Leipzig Zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen wegen Körperverletzungen I In NJ 1959 S. 710 fordert Kröning, es nicht zuzulassen, daß der bei Körperverletzungen entstandene finanzielle Schaden zu Lasten der Werktätigen geht. Tatsächlich gibt es in der Praxis Fälle von Körperverletzung, die nicht durch unsere Gerichte geahndet werden, da kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht oder das Vergehen so gering ist, daß eine Bestrafung nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist die Forderung von Schadensersatz ein wesentliches Mittel, um den Verursacher des Schadens vor einer Wiederholung seines Verstoßes zu bewahren. Dies trifft besonders für solche Fälle zu, in denen es in den Betrieben vereinzelt auch heute noch zu Tätlichkeiten zwischen Kollegen kommt. In unserem Werk werden schon seit mehreren Jahren die Schuldigen zum Ersatz des finanziellen Schadens herangezogen. Die Bearbeitung der Fälle erfolgt durch die Rechts- und Vertragsabteilung in Verbindung mit dem Rat für Sozialversicherung unseres Werkes und dem FDGB Verwaltung der Sozialversicherung . 849;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 849 (NJ DDR 1959, S. 849) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 849 (NJ DDR 1959, S. 849)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten erfordern. Durch umsichtiges, tsoheklstiseh kluges und einheitliches Handeln aller dafür eingesetzten Mitarbeiter ist zu sichern, daß bei der Durchführung oben genannter Maßnahmen jederzeit die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwal-tungen für Staatssicherheit folgende Anweisung erlassen: Grundsätze zur Durchführung von Gefangenentransporten und der Vorführungen. Mit der Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

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