Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 843

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 843 (NJ DDR 1959, S. 843); Dauer sind. Kaum entstanden, tragen sie bereits den Zwang zu ihrer Auflösung in sich. Die Aufgabe der erbrechtlichen Vermögensverhältnisse besteht im wesentlichen nur in der unverzüglichen Überführung eines Vermögens (des Nachlasses) in ein anderes, das des Erben. Die bisherigen Erbrechtsnormen stehen dem oft entgegen und wirken somit auch negativ auf die persönlichen Beziehungen der Menschen ein. Leider läßt sich auch hier in der Diskussion keine grundsätzliche Abwendung von der BGB-Tradition erkennen. Einzelne Vorschläge, wie die Einführung eines neu ausgestalteten Erbauseinandersetzungsverfahrens vor dem Staatlichen Notariat unter Einbeziehung der Werktätigen, Mitglieder sozialistischer Genossenschaften und Brigaden oder der Begrenzung der Zeitdauer des Testamentsvollstreckeramts2 können das Problem nicht vollständig lösen, obwohl sie durchaus richtig sind. Wesentlicher erscheint mir aber die vollkommene Abkehr von dem Gesamthandsprinzip des BGB (§ 2032), welches den Nachlaß als ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft betrachtet und letztere in ihren Bindungen unsinnigerweise so dauerhaft ausgestaltet wie ein familiäres Verhältnis. Ich schlage für die Regelung der Rechtsverhältnisse mehrerer Erben im neuen Zivilgesetzbuch folgendes vor: a) Die teilbaren Erbschaftsforderungen (Sparguthaben, Versicherungsansprüche usw.) und Erbschaftsschulden gelten mit dem Eintritt des Erbfalls unter den Miterben entsprechend ihrem Anteil am Nachlaß als real geteilt. Die Erbengemeinschaft löst sich also hinsichtlich dieser Vermögensteile von selbst auf, und es bedarf keiner Auseinandersetzung. b) Körperliche Gegenstände gelten mit dem Erbfall als nach Bruchteilen entsprechend den Erbteilen geteilt. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen Erben verfügen. Im Interesse der Familie sollte man diesen allerdings ein gesetzliches Vorkaufsrecht einräumen. Erbengemeinschaften zur gesamten Hand, wie sie heute noch häufig an Grundstücken zu finden sind, gäbe es also nicht mehr. Für das bereits erwähnte Verfahren vor dem Staatlichen Notariat verbliebe als Gegenstand lediglich die Vermittlung einer evtl. Auseinandersetzung unter den Miterben über die Vollziehung der Teilung. c) Unteilbare Ansprüche, die zum Nachlaß gehören, kann schließlich jeder Miterbe in vollem Umfang und mit Wirkung für alle geltend machen und haftet ebenso für unteilbare Nachlaßverbindlichkeiten bis zur Höhe des Wertes des Gesamtnachlasses, wobei ihm ein Ausgleichungsverlangen gegen die übrigen Miterben zusteht. Die Diskussion über Beibehaltung oder Verzicht auf das eigenhändige Testament beschränkte sich im wesentlichen auf praktische Erwägungen. Ich bin der Meinung, daß damit das Problem nicht zu lösen ist. Praktiker werden über das Verhältnis der sich bietenden Schwierigkeiten zu den Vorteilen des eigenschriftlichen Testaments kaum zu einer übereinstimmenden Meinung gelangen, wobei die Auffassungen von Grunz 2 Ritter/Pompoes, Das zukünftige Erbrecht und die Ausgestaltung des Notariatsverfahrensrechts, NJ 1959 S. 521 (524). hinsichtlich der bisherigen Bewährung dieser Testamentsform durchaus zutreffend sind. Entscheidend ist jedoch die Erkenntnis, daß für die Sicherung sozialistischer gesellschaftlicher Verhältnisse z. B. in der Landwirtschaft hinsichtlich des Bodens die das konkrete Rechtsverhältnis regelnden Normen des bestimmten Rechtszweiges das Primäre sind, die in das Bewußtsein der Bürger eingehen und die die Mitarbeiter der Staatlichen Notariate popularisieren müssen. Demgegenüber dürfte die Form der Testamentserrichtung und ihre Propagierung eine untergeordnete Rolle spielen. Die absolute Unterstellung der Bürger unter die Kontrolle eines Verwaltungsorgans bei der Errichtung eines Testaments widerspricht meiner Meinung nach dem Bewußtseinsstand der Werktätigen. Wenn ein testierender Bürger wirklich daran zweifelt, ob sein Testament wirksam ist, wird er sowieso das Staatliche Notariat aufsuchen, wie dies bereits heute vor der Errichtung eines eigenhändigen Testaments vielfach geschieht. Auch der Einwand, daß die Bedeutung der Testamentserrichtung für den Bürger durch notarielle Beurkundung oder Beglaubigung mehr herausgestellt würde, erscheint mir nicht begründet. Der Testator ist sich dieser Bedeutung in der Regel wohl bewußt, wie die große Anzahl richtig und korrekt abgefaßter letztwilliger Verfügungen beweist. Außerdem sind die Auswirkungen auf persönliche Verhältnisse und Vermögensverhältnisse nicht so bedeutend, daß sie eine derart strenge Form erfordern. Notwendig wäre es wohl, die Bestimmungen über die Auslegung letztwilliger Verfügungen zu erweitern; so sollte z. B. der Grundsatz der Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers im Einklang mit den Forderungen der Gesellschaft angewendet werden, da in der Regel anzunehmen ist, daß der Erblasser diese in seiner Verfügung beachten wollte. Zu einigen bedenklichen Ergebnissen scheint die Diskussion auch aus einer gewissen einseitigen Betrachtungsweise zu kommen. So wird z. B. der Pflichterbteil bei Bergner und der Auszahlungsanspruch bei Jansen rein vom Standpunkt der Rücksichtnahme auf die Familie behandelt. Dies ist natürlich ein richtiger und wesentlicher Gesichtspunkt, der aber unter den Verhältnissen der Übergangsperiode, wo wir nicht nur mit verschiedenen Eigentumsformen, sondern auch mit. der Existenz zweier deutscher Staaten zu tun haben, nicht allein entscheidend sein kann. Auf jeden Fall muß es die Aufgabe eines neuen Erbrechts sein, durch einfache, übersichtliche, vollständige und allseitig durchdachte Bestimmungen, die eine schnelle Regulierung und Auflösung der durch den Tod eines Menschen entstandenen Rechtsverhältnisse gestatten, zur Schaffung neuer persönlicher Beziehungen unter den Menschen beizutragen und solche zu unterstützen. Weitere Teilnehmer an der Diskussion sollten beachten, daß hinter diese Hauptaufgabe die reinen Zweckmäßigkeitskombinationen der Praxis zurücktreten müssen und alle Konservierungsversuche alter BGB-Traditionen unterlassen werden, wenn nicht gerade im Erbrecht ein Zurückbleiben gegenüber der sonstigen sozialistischen Rechtsentwicklung verzeichnet werden sollj,- Recht nnt [ Justiz in d l e r Bund esrepul jlik Zum Düsseldorfer Prozeß gegen Repräsentanten der westdeutschen Friedensbewegung Aus dem Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens Grundvoraussetzung für das Tätigwerden der Gerichte in einer bestimmten Sache ist, daß die Sache von Rechts wegen dem gerichtsbarkeitlichen Machtbereich des Staates in seiner Eigenschaft als Justizkörper unterworfen sein muß. Wenn diese Grundvoraussetzung nicht gegeben ist, dann fehlt es an der staatsrechtlichen Vorbedingung für die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt. Das aber ist meines Erachtens hier der Fall. Mir erscheint im übrigen diese Prüfung für das Hohe Gericht um so notwendiger, weil ja die Anklage nicht von der Behörde erhoben wurde, der die Herren Anklagevertreter angehören, und weil auch der Eröffnungsbeschluß nicht von dem Hohen Gericht vorgenommen wurde, vielmehr wurden sowohl Anklage wie Eröffnungsbeschluß von oben her angeordnet, von der diesem Gericht übergeordneten Instanz. Das ist ein Vorgang, den wir in unserer Rechtsordnung bis 1933 nicht gekannt haben, ein Vorgang, der aber nur 843;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 843 (NJ DDR 1959, S. 843) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 843 (NJ DDR 1959, S. 843)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität werden solche obengenannten Bereiche und Entwick- lungsprozesse häufig berührt und gleichzeitig im verstärkten Maße von Tätern naturvdssenschaf tliclitechnische, ökonomische, psychologische und andere Erkenntnisse genutzt.

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