Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 842

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 842 (NJ DDR 1959, S. 842); Kritische Bemerkungen zur bisherigen Erbrechtsdiskussion Von JOHANNES RÖHRICHT, Notar am Staatlichen Notariat Gera Die Vorschläge für die Ausgestaltung unseres neuen Erbrechts von B e r g n e r (NJ 1959 S. 270), Jansen (NJ 1959 S. 345), Scharenberg, Grunz und Sander (NJ 1959 S. 456), Ritter und P o m p o e s (NJ 1959 S. 521) und letztlich Wehner, Curs und Weihnacht (NJ 1959 S. 702) nehmen innerhalb der Diskussion über sozialistische Gesetze, wie sie der V. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands fordert, einen breiten Raum ein. Trotz einer großen Anzahl sehr guter Anregungen sind es m. E. drei wesentliche Mängel, die zu kritischer Betrachtung einiger Ergebnisse der bisherigen Diskussion führen müssen: 1. Keiner der Verfasser berücksichtigt in seinen Beiträgen die Problematik und die besonders seit der Veröffentlichung der Arbeit von Enderlein1 verallgemeinerten Erkenntnisse aus der Diskussion über die Konzeption eines neuen Zivilrechts und Zivilgesetzbuchs in der Deutschen Demokratischen Republik. Man muß feststellen, daß die Erbrechtsdiskussion direkt neben der allgemeinen und grundlegenden Auseinandersetzung über das neue Zivilrecht einherlief; da aber ja das Erbrecht nur ein Teil des Rechtszweigs Zivilrecht ist, kann es als solcher nicht aus der Betrachtung des Ganzen herausgerissen werden. 2. Alle Vorschläge gehen mehr oder weniger von rein praktischen Erkenntnissen und Erwägungen aus, worin die Gefahr des Verlierens in Positivismus und Handwerkelei und der Abkehr von den wissenschaftlichen rechtstheoretischen Grundlagen verborgen liegt. 3. Keiner der Verfasser verläßt grundsätzlich die Konzeption des BGB. Der wesentlichste Fehler, von dem die beiden anderen weitgehend herzuleiten sind, ist die Ablenkung der Erbrechtsdiskussion von den persönlichen Beziehungen der Bürger auf reine Vermögens- und Vermögensrechtsverhältnisse. Enderlein hat in seiner Arbeit die Priorität der neuen, d. h. sozialistischen persönlichen Beziehungen der Menschen herausgestellt, die es mittels des Zivilrechts zu fördern gilt und von denen die Vermögensverhältnisse nur einen Teil darstellen. Alle Teilnehmer der Aussprache über die Schaffung eines neuen Erbrechts gehen dagegen ohne Bedenken nur von seiner Bedeutung bei der Regelung von Vermögensbeziehungen aus. So schreibt z. B. Jansen: „Das sozialistische Erbrecht ist ein Mittel unseres Staates zur Regelung bestimmter Vermögensverhältnisse für den Fall des Todes eines Bürgers“ und spricht an gleicher Stelle vom „Schutz des wachsenden Wohlstandes unserer Bevölkerung“, von der „Sicherung der materiellen Grundlage der Familie“ usw. Die Ausnutzung des Rechts zur „Unterstützung der sozialistischen Bewußtseinsbildung“ wird zwar erwähnt, aber doch offenbar als sekundär angesehen. Es kann wohl kaum bestritten werden, daß vermögensrechtliche Zuwendungen für den Fall des Todes in der sozialistischen Gesellschaft fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt familiärer und persönlicher Bindungen gewährt werden. Das gesellschaftliche Verhältnis zwischen dem Erblasser einerseits und dem Erben andererseits sowie besonders auch der Erben untereinander wird also weitgehend bestimmt von den Regeln menschlicher Beziehungen in der Familie, was die Priorität persönlicher Beziehungen auch im Erbrecht eindeutig beweist. Gerade diese Besonderheit der erbrechtlichen Vermögensverhältnisse, die sich in anderen Zivilrechts-, insbesondere den Austauschverhältnissen nicht so augenfällig ausdrückt, bringt die jedem Praktiker bekannten Schwierigkeiten mit sich. Die Anhäufung von persönlichen Beziehungen und Vermögensbeziehungen birgt Komplikationen in sich, die nach dem heutigen Rechtszustand tatsächlich nicht leicht zu lösen sind, selbst wenn die beteiligten Bürger nicht zu einem kleinbürgerlichen Erbstreit aufgelegt, sondern 1 Enderlein, Wir brauchen ein Zivilgesetzbuch neuer Art, Staat und Recht 1959 S. 598. an einer baldigen unbürokratischen Lösung interessiert sind. Mehrere Verfasser, z. B. Jansen, bringen diesen engen Zusammenhang zwischen Familie und Erbrecht auch formal zum Ausdruck, ohne jedoch genügende Schlußfolgerungen für die Ausgestaltung der einzelnen Erbrechtsinstitute daraus zu ziehen. Ein Beispiel hierfür sollen die in der bisherigen Diskussion über die Ausschlagung der Erbschaft mitgeteilten Meinungen bieten; Bergner erschöpft sich in der Erörterung, ob der Anfall der Erbschaft nach dem Anfall- oder Delationsprinzip zu erfolgen hat, während Ritter und Pompoes der Ausschlagung überhaupt „keine wesentliche Rolle“ mehr zuerkennen wollen. Beide Verfasser gehen offenbar nur von den Vermögensverhältnissen aus, die tatsächlich in Zukunft die Ausschlagung ihrer Bedeutung die sie im Kapitalismus hatte berauben werden. Die Werktätigen unserer Republik schlagen aber eine Erbschaft nicht nur deshalb aus, weil sie die Gefahr der Überschuldung und der Haftung sehen, sondern weil sie nicht durch eine Erbschaft in Beziehungen und Lebenskreise gezogen werden wollen, die sie auf Grund ihres Bewußtseins und ihrer gesellschaftlichen Stellung längst verlassen haben. Zwei Beispiele vom Staatlichen Notariat Gera, die sich im letzten Jahr zugetragen haben, mögen dies verdeutlichen. So schlug in der Bergarbeiterstadt Ronneburg eine Werktätige eine Erbschaft aus, weil Hauptgegenstand der Nachlaßmasse ein durchaus nicht etwa verschuldetes kapitalistisches Handelsunternehmen war. In einem anderen Fall schlug eine Mehrheit von Erben (etwa 15 Personen) eine Erbschaft aus, deren Hauptgegenstand unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Bewirtschaftung einer LPG waren. Die Ausschlagenden, Werktätige, Rentner, Hausfrauen und werktätige Einzelbauern, wollten nicht aus diesem Boden, dessen Bewirtschaftung ihnen selbst nicht möglich war, ohne jede Arbeitsleistung persönlichen Nutzen ziehen. Ist die Ausschlagung zukünftig also wirklich ohne Bedeutung, oder ist sie unter den Verhältnissen der verschiedenen Eigentumsformen in der Übergangsperiode nicht oft ein persönliches Bekenntnis? Das Institut der Ausschlagung der Erbsihaft mit seiner absolut konsequenten Aussage scheint mir, zumindest in der Übergangsperiode, daher von Bedeutung zu sein. Sollten deshalb diese Bestimmungen über den Anfall und die Ausschlagung der Erbschaft nicht an der Spitze der Systematik des neuen Erbrechts stehen, da sie die sozialistische Persönlichkeit so stark berühren? Wäre dieser Aufbau nicht auch viel logischer und für den Bürger verständlicher, als wenn wiederum mit den Erbordnungen begonnen würde? Es wäre weiter zu überlegen, die Erbausschlagung auch für bestimmte Nachlaßteile, wie Grundstücke, Firmen usw. zu gestatten und vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Nachlasses abzugehen. Damit würde in der Übergangsperiode dem Empfinden vieler Bürger Rechnung getragen, die das persönliche Eigentum des Erblassers mit Recht für sich beanspruchen. Um Spekulationen auszuschließen, müßte die Haftung für evtl. Nachlaßschulden bei der Teilausschlagung besonders ausgestaltet werden. Man könnte mir entgegenhalten, daß sich die Diskussion bereits ganz auf das durch Arbeit erworbene persönliche Eigentum als Hauptgegenstand des Erbrechts bezogen habe. Diese Einschränkung würde jedoch der fördernden Rolle des Rechts beim Übergang zu sozialistischen Produktionsverhältnissen widersprechen. Wir können m. E. nicht auf Normen verzichten, die, ohne den sozialistischen Charakter unserer neuen Gesetze zu zerstören, einen bedeutenden Einfluß auf die Überwindung kapitalistischen Eigentums, kapitalistischer Produktionsverhältnisse und der darauf aufbauenden Ideologien zu nehmen geeignet sind. Ein weiteres Kriterium der erbrechtlichen Vermögensverhältnisse ist, daß sie zeitlich von kurzer 842;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 842 (NJ DDR 1959, S. 842) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 842 (NJ DDR 1959, S. 842)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X