Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 821

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 821 (NJ DDR 1959, S. 821); auch noch auf eine dem Verklagten zur Last fallende Verletzung der Aufsichtspflicht gestützt habe, müsse materiell darüber entschieden werden. Dabei seien nicht § 5 VG, sondern die Vorschriften des BGB zu beachten gewesen. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Verklagten sowohl für die konkrete Verrichtung als auch im generellen Sinne sei nicht festgestellt worden. Die betrieblichen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung der Entladebrigaden seien ausreichend gewesen. Die Menge der entwendeten Gerste habe nicht Anlaß geboten, verstärkte Kontrollen einzurichten. Sie habe sich noch im Rahmen des Normalen gehalten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgemäß Berufung eingelegt, die das Oberste Gericht mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Aus den Gründen: Bei der Entscheidung über die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, kommt es nicht darauf an, welche gesetzliche Bestimmung die klagende Partei als durch den Gegner verletzt bezeichnet, um ihren Anspruch zu begründen. Die Gerichte müssen vielmehr von sich aus die Rechtsfragen an Hand des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts prüfen und danach also im vorliegenden Fall beurteilen, ob der Klaganspruch auf einem Vertrag beruht, der von zwei sozialistischen oder ihnen gleichgestellten Betrieben im Rahmen des Vertragsgesetzes (VG) vom 11. Dezember 1957 (GBl. IS. 627) abgeschlossen worden ist. Diese Betriebe sind nach § 1 VG verpflichtet, über ihre wechselseitigen Beziehungen, welche die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen oder die Herstellung und Abnahme von Werken oder sonstigen Leistungen auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Zielen des Volkswirtschaftsplanes zum Gegenstand haben, Verträge abzuschließen. Für Streitfälle aus diesen Verträgen sind aber nicht die Zivilgerichte zuständig, sondern die Vertragsgerichte. Dieser Rechtszustand ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Ziff. 5 Vertragsgerichtsverordnung (VGVO) vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 83). Er bestand, wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat, auch bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung und wurde in der gemeinsamen Rundverfügung Nr. 8/55 des Ministeriums der Justiz und des Staatlichen Vertragsgerichts vom 25. November 1955 (VuM des Ministeriums der Justiz, 1958 S. 19) in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen festgelegt. Daß die Parteien im vorliegenden Fall einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, ist zwischen ihnen nicht streitig. Das ergibt der bei den Akten befindliche schriftliche Vertrag und ist vom Bezirksgericht auch in nicht zu beanstandender Weise erkannt worden. Gegenstand des Vertrags ist die Lagerung von Braugerste in den Silos des Verklagten. Diese Lagerung umfaßt nach dem erklärten Willen der Parteien auch die Entladung der Gerste aus den Güterwagen und den Transport in die Silos gegen eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Das ergibt sich eindeutig aus § 7 des Vertrags, wonach die Kosten für Empfangnahme und Transport zum Silo zu berechnen waren und nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien während der Vertragsdauer auch gezahlt worden sind. Die dem Verklagten obliegende ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags schließt mithin die Entladung und den Transport der Braugerste vom Bahnhof in die Silos ein. Der Kläger behauptet nun, daß der Verklagte seiner ihn nach dem Vertrag treffenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Entladung der Gerste nicht nachgekommen sei. Diese Pflichten habe er in den Jahren von 1955 bis 1958 vielmehr gröblichst verletzt. Ihm seien von den Angestellten des Verklagten, die speziell mit der Entladung und dem Transport der Gerste in die Silos beschäftigt gewesen seien, 1000 Zentner Gerste gestohlen worden. Damit behauptet der Kläger nichts anderes, als daß ihm durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages ein Schaden von 1000 Zentnern fehlender Gerste, das sind 13 200 DM, entstanden sei. Das Bezirksgericht hätte also bei dieser Streitlage prüfen müssen, ob durch den vom Verklagten nicht bestrittenen, von seinen Brigaden verübten Diebstahl der Gerste Vertragspflichten des Verklagten verletzt worden sind oder ob der Diebstahl eine Handlung darstellt, die außerhalb aller vertraglichen Pflichten des Verklagten liegt. Dabei kann es nicht darauf ankom- men, daß ein Diebstahl an sich ein Verbrechen ist, das vorsätzlich begangen wird und niemals Vertragsinhalt sein kann. Entscheidend kann nur sein, ob diese Handlung im Rahmen der vertraglichen Pflichten des Verklagten begangen wurde und die Fehlerhaftigkeit deren Erfüllung hier also die unvollständige Einlagerung der Braugerste verursachte. Das muß bejaht werden. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags vorsätzlich, im vorliegenden Fall durch Diebstähle der Angestellten des Verklagten, oder ob sie fahrlässig, etwa durch mangelhafte Pflege des eingelagerten Getreides, herbeigeführt wurde. Nicht anders wäre auch die Lage zu beurteilen, wenn etwa die Brigaden des Verklagten in fahrlässiger Weise die fehlende Gerste in den Güterwagen belassen oder auf dem Transport in die Silos infolge schadhafter Behältnisse verloren hätten. In beiden Fällen wären diese Handlungen Ursache der Schlechterfüllung gewesen, für die der Verklagte nach § 5 in Verbindung mit §§ 37, 38 VG einzustehen hätte. Im übrigen müssen die im vorliegenden Fall begangenen Diebstähle auch als „Umstände des betrieblichen Geschehens“ des Verklagten angesehen werden, die nach der offenbar bewußt weit gefaßten Bestimmung im § 38 Abs. 1 VG den Schuldner nicht von seiner vertraglichen Verantwortung befreien. Es kann also keine Rede davon sein, daß der Diebstahl der Gerste durch die Brigaden des Verklagten eine Handlung darstellt, die völlig außerhalb der Vertragspflichten des Verklagten erfolgt ist, wie es beispielsweise dann der Fall wäre, wenn Mitglieder der Brigade oder auch Betriebsfremde außerhalb der Arbeitszeit in die Silos eingebrochen wären und Gerste gestohlen hätten. In der dargelegten Beurteilung erschöpft sich die nach dem Vertragsgesetz vorzunehmende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Seine Anwendung schließt nach § 3 Abs. 1 VG die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den vorliegenden Fall aus. Es kann also, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts, auch nicht zulässig sein, über eine Anwendung des § 831 BGB nur auf diese Weise wäre es möglich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen. §§ 536, 537 BGB. Bei der Prüfung der Frage, zu welchen Reparaturen der Vermieter verpflichtet ist, sind stets die Beschlüsse der örtlichen Machtorgane zu berücksichtigen. Ist ein Grundstück vom Rat des Kreises oder des Bezirks zum Aufbaugebiet erklärt und der Abriß des Hauses vorgesehen worden, so können Reparaturen nur noch in beschränktem Umfang verlangt werden. KrG Leipzig-Süd, Urt. vom 12. September 1959 II C 231/59. Die Verklagten bewohnen im Grundstück der Klägerin eine Wohnung zum monatlichen Mietpreis von 32,30 DM. Der bauliche Zustand der Wohnung ist mangelhaft. Die Verklagten haben seit August 1958 monatlich 2,50 DM Miete weniger gezahlt, weil sie das Waschhaus nicht benutzen konnten. Ab November 1958 haben sie zusammen mit den übrigen Mietern die Mietzatolung ganz eingestellt, um die Beseitigung der erheblichen Mängel zu erzwingen. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagten zur Zahlung des gesamten Mietrückstandes zu verurteilen. Die Verklagten haben den überwiegenden Teil des Anspruchs anerkannt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß das Grundstück der Klägerin zum Aufbaugebiet erklärt worden ist Im Jahre 1960 wird das Haus daher abgerissen werden. Wegen der Unbenutzbarkeit des Waschhauses und anderer Mängel hat der Rat des Stadtbezirks, Preisstelle für Mieten, eine Mietminderung von 6,75 DM festgesetzt Das Kredsgericht hat die Verklagten zur Zahlung der rückständigen Miete abzüglich der Summe für die festgesetzte Mietminderung verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt Aus den Gründen: Das fragliche Grundstück ist zum Aufbaugebiet erklärt worden. Es gehört zum Raum W.-Straße/B.-Platz/ R.-Straße, in dem eine Bebauung mit siebengeschossigen Wohnhäusern vorgesehen ist. Der Beginn der Neubauten ist für Ende 1960 geplant. Daher ist der Ab- 121;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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