Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 819

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 819 (NJ DDR 1959, S. 819); Das setzt zunächst voraus, daß die früheren Verhältnisse bekannt sein müssen. Dazu ist grundsätzlich erforderlich, daß das über die Abänderungsklage entscheidende Gericht die Akten des Vorprozesses beizieht, denn nur so kann es feststellen, von welchen Voraussetzungen das Vordergericht bei Festsetzung der Höhe des Unterhalts ausgegangen ist. Wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 1958 1 ZzF 44/58 (NJ 1958 S. 70) festgestellt hat, ist es sogar Pflicht des Gerichts, gegebenenfalls die vom ersten Gericht unterlassenen Feststellungen nachzuholen. Dieser Pflicht zur Erforschung der objektiven Wahrheit ist das Kreisgericht nicht in genügendem Maße nachgekommen. Es hat weder die Vorakten beigezogen noch sonst irgendwelche Feststellungen getroffen. Auf keinen Fall durfte es sich mit einem Hinweis darauf begnügen, daß die Verklagte die Behauptung des Klägers, daß er seinerzeit 300 DM monatlich verdient habe, nicht bestritten habe.- Die Höhe des Verdienstes des Vaters ist nur ein, wenn auch wichtiges Merkmal zur Bestimmung des Umfanges und der Grenzen der Unterhaltspflicht. Im übrigen liegt die Sache so, daß in der einzigen bei den Akten befindlichen schriftlichen Äußerung des Jugendamtes E. vom 26. März 1958 eine Stellungnahme zur Frage der Höhe des dem Vorderurteil zugrunde gelegten und des gegenwärtigen Verdienstes des Verklagten fehlt. Daraus allein aber konnte nicht entnommen werden, daß die Verklagte den Sachvortrag des Klägers insoweit nicht bestreiten wollte. Das Fehlen jeder Erklärung hätte vielmehr dem Kreisgericht Anlaß geben müssen, in Beachtung des Grundsatzes des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO im Wege seiner Fragepflicht aus § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Sachvortrags der Verklagten hinzuwirken und zugleich gemäß § 272 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO die Vorakten anzufordbrn. Weiter aber führt das Kreisgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils lediglich aus, daß der Kläger „jetzt“ verheiratet sei und für seine Frau mit zu sorgen habe. Der Kläger selbst hat in seiner zu gerichtlichem Protokoll erklärten Klage nur erklärt, er sei verheiratet, Kinder seien aus der Ehe noch nicht hervorgegangen. Es bleibt also offen, und das Kreisgericht hat nicht geklärt, ob der Kläger nicht etwa bereits bei Erlaß des ersten Urteils verheiratet war. Insoweit wäre dann eine Änderung der Verhältnisse überhaupt nicht eingetreten. Auch die Berechtigung des' Einwandes des Klägers, er habe für seine Frau „mitzusorgen“, ließ sich abgesehen von der auch hier offen bleibenden Frage der Veränderung der Verhältnisse nur prüfen, wenn die gesamten ehelichen Verhältnisse des Klägers näher geklärt wurden, insbesondere auch nach der Richtung hin, ob die Ehefrau des Klägers etwa berufstätig ist. Auf keinen Fall wäre sie in bezug auf den Unterhalt gegenüber der Verklagten bevorrechtigt (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die dem ersten Urteil zugrunde liegenden Verhältnisse so waren, wie es das Kreisgericht annimmt, wäre das Urteil dennoch falsch. Unstreitig war der Kläger bei Erlaß des Abänderungsurteils Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. Dem Kreisgericht mußte bekannt sein, daß das Einkommen eines Genossenschaftsbauern nicht nur aus dem baren Geld, das er für seine geleisteten Arbeitseinheiten bezahlt erhält, besteht. In der Regel erhält er außerdem eine Bodenrente in Geld und Naturalien und in jedem Fall auch Naturalien für die von ihm geleisteten Arbeitseinheiten. Dazu kommen regelmäßig noch Einnahmen aus der persönlichen Hauswirtschaft. Es wird auch hierzu auf das vorerwähnte Urteil des Obersten Gerichts vom 16. Oktober 1958 verwiesen. Auch nach dieser Richtung hin hat das Kreisgericht keinerlei Erwägungen angestellt und daher auch insoweit seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§§ 139, 286 ZPO) verletzt. Es hätte auch nicht nur Auskünfte über die Höhe der Gesamteinkünfte einfordern müssen, die der Kläger bis zum Erlaß des Urteils als Mitglied der LPG bezogen hat, sondern hätte zugleich auch die weitere Perspektive in der Entwicklung der LPG mit in Betracht ziehen müssen. Denn jede Unterhaltsbestimmung in festen Geldbeträgen geht von einem Durchschnittsmaßstab aus, der, soweit es sich um Rückstände handelt, die Vergangenheit, für die Zukunft aber auch die künftige Entwicklung, soweit sie den Umständen nach mit genügender Sicherheit vorauszusehen ist, zu berücksichtigen hat. § 19 EheVO. 1. Macht die im Elleprozeß verklagte Partei von dem Recht Gebrauch, auch ihrerseits die Scheidung der Ehe zu begehren, so darf das kein Grund sein, sie mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. 2. Will das Gericht unter Berücksichtigung der im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen von der Regel des § 19 Abs. 1 Satz 1 abweichen, so muß es bei der Entscheidung auch die beiderseitigen sonstigen Lebensverhältnisse, insbesondere ihre Erwerbsverhältnisse, berücksichtigen. 3. § 19 EheVO schließt nicht aus, daß auch im Scheidungsverfahren die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich zu den notwendigen Kosten der Rechtswahrung gehören. OG, Urt. vom 10. September 1959 1 ZzF 33/59. Die Parteien haben am 14. November 1953 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der Kläger war schon zweimal verheiratet, diese Ehen sind im Jahre 1949 und 1952 aus Verschulden des Klägers geschieden worden. Für die Verklagte ist dies die erste Ehe. Der Kläger war bis Anfang 1957 längere Zeit hauptamtlich bei der FDJ tätig. Seit April 1957 arbeitet er bei der Reichsbahn und hat dort ein monatliches Bruttoeinkommen von durchschnittlich 400 DM. Die Verklagte war im Laufe der letzten Jahre mit Rücksicht auf die in der Ehe geborenen Kinder nicht berufstätig. Seit Ende 1957 leben die Parteien getrennt. Das Kreisgericht A. hat mit Urteil vom 17. März 1959 die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht über die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Verklagten übertragen und den Kläger verurteilt, für jedes Kind monatlich 40 DM Unterhalt zu zahlen. Die Gerichtskosten hat es dem Kläger auferlegt, die außergerichtlichen Kosten hat jede Partei selbst zu tragen. Im Termin am 16. März 1959 that sich der Kläger im Vergleichswege varpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von sechs Monaten 100 DM Unterhalt an die Verklagte zu zahlen. Dieser Vergleich ist gerichtlich bestätigt worden. Das Kreisgericht hat zur Begründung seines Scheidungsurteils folgendes ausgeführt: Beide Parteien hätten das für den Bestand der Ehe erforderliche Vertrauen zueinander längst verloren. Dies sei dadurch verursacht worden, daß der Kläger ein ehe-feindliches Verhältnis zur Zeugin H. unterhalten habe. Sein Verhalten sei schärfsten® zu verurteilen, weil er zu jener Zeit hauptamtlich gesellschaftlich tätig gewesen sei, also in seiner moralischen Einstellung hätte Vorbild sein müssen, und zum andern, weil er selbst drei kleine Kinder zu Hause gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf die zwei Vorehen des Klägers hinzuweisen, die ebenfalls wegen ehefeindlichen Verhaltens des Klägers geschieden worden seien. Die Kostenentscheidung hat das Kreisgericht damit begründet, daß zwar der Ehemann die Klage erhoben, die Verklagte aber ebenfalls die Auflösung der Ehe gefordert habe. Sie könne also nicht für sich in Anspruch nehmen, daß der Kläger allein die Auflösung der Ehe betrieben habe. Im übrigen sei die Rechtslage nicht schwierig und die Verklagte nicht unbeholfen. Obwohl sie bisher vom Kläger Unterhalt bezogen habe und nicht berufstätig gewesen sei wozu sie zumindest im Laufe des letzten Jahres die Möglichkeit gehabt hätte , sei sie nicht berechtigt, in diesem Verfahren sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen und müsse deshalb für ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufkommen. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung des § 19 EheVO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist zwar unter Berücksichtigung der im Urteil getroffenen Feststellungen mit Recht von der Regelbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO abgewichen, hat dabei jedoch gegen die im Satz 2 enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen verstoßen, indem es die Verklagte im Kostenpunkt, wenn auch nur mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten, belastet hat. 819;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 819 (NJ DDR 1959, S. 819) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 819 (NJ DDR 1959, S. 819)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Haupt Verhandlung und der Mobilisierung der Bürger zur Mitwirkung an der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität sowie der demokratischen Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie der geltenden dienstlichen. Bestimmungen und eisungen relativ selbständig und räumlich entfernt von der und dem Leiter der Diensteinheit.

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