Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 818

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 818 (NJ DDR 1959, S. 818); Aus den Gründen: Nachdem nunmehr durch das Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Juli 1959 klargestellt worden ist, daß zwischen der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft „Arthur Hoffmann“ und den Angeklagten kein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden hat, kraft dessen S., W. und P. berechtigt gewesen wären, für die von ihnen im Rahmen der Bauleitung für den zweiten Bauabschnitt geleisteten Arbeiten ein Entgelt zu fordern, stellt sich ihre Verhaltensweise als eine Untreuehandlung im Sinne des § 29 StEG dar. Alle drei Angeklagten haben als Vorstandsmitglieder der AWG die sich für sie ergebende Rechtspflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen, insofern verletzt, als sie sich für die von-ihnen übernommene freiwillige gesellschaftliche Verpflichtung einen Gesamtbetrag von 14 300 DM unberechtigt auszahlen ließen. Dadurch haben sie der AWG einen materiellen Schaden in dieser Höhe zugefügt; außerdem haben sie einen ideellen Schaden verursacht, weil ihre Handlungen das Vertrauen der Genossenschaftsmitglieder zum Vorstand der AWG beeinträchtigten. Bei seinem Strafausspruch hat sich das Kreisgericht zutreffend davon leiten lassen, daß die Angeklagten bisher ihre beruflichen und gesellschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und der AWG durch ihre teilweise unermüdlichen Leistungen größere Werte geschaffen haben. Deshalb hat die Strafkammer gegen die Angeklagten auch zutreffend auf eine bedingte Verurteilung erkannt. Es steht fest, daß von der Vollversammlung kein Beschluß über die Auszahlung einer Prämie an die Angeklagten gefaßt worden ist. Gleichwohl hat die Absicht bestanden, einen solchen Beschluß herbeizuführen. Dadurch wird aber nicht die Rechtsansicht des Obersten Gerichts erschüttert, daß die Angeklagten keinen Rechtsanspruch auf Entlohnung für die von ihnen geleisteten Arbeiten haben; die Entnahme von 14 300 DM aus der Kasse der Genossenschaft war daher unberechtigt und strafbar. Auch durch das weitere Vorbringen der Verteidigung, daß die Angeklagten die uneingeschränkte Verantwortung für die Herstellung von 40 Wohnungen gehabt hätten, wird die strafrechtliche Beurteilung nicht beeinflußt. Aus der Tatsache, daß ein Werktätiger für die von ihm übernommene freiwillige gesellschaftliche Verpflichtung eigenverantwortlich in einem bestimmten Tätigkeitsbereich beschäftigt wird, erwächst ihm kein Rechtsanspruch auf ein Arbeitsentgelt. Gerade die Übernahme einer verantwortlichen Tätigkeit im Rahmen einer gesellschaftlichen Verpflichtung ist ein Ausdruck der sich immer mehr durchsetzenden Prinzipien des sozialistischen Gemeinschaftslebens und der gegenseitigen kameradschaftlichen Hilfe. Aus diesen Gründen waren die Berufungen als unbegründet zurückzuweisen. Zivil- und Familienrechi § 1717 BGB; § 17 MKSchG; §§ 138, 139, 286 ZPO. 1. Im Vaterschafts- und Unterhaltsprozeß eines nächtehelichen Kindes erfordert die Pflicht zur Erforschung der objektiven Wahrheit, im Wege der Fragepflicht auf Ergänzung des Sachvortrages auch dann hinzuwirken, wenn es an einer Erklärung des Kindes über die Erwerbsverhältnisse des als Vater in Anspruch genommenen Mannes fehlt. Dies gilt auch für Abänderungsklagen. 2. Ist der als Vater in Anspruch genommene Mann Mitglied einer LPG, so muß sich die Prüfung seiner Erwerbsverhältnisse auf alle Einkünfte einschließlich derjenigen aus Bodenrente, aus eigener persönlicher Hauswirtschaft und der Naturalien erstrecken. 3. Die Ehefrau des in Anspruch genommenen Mannes genießt hinsichtlich ihres Unterhalts kein Vorrecht vor dem nichtehelichen Kinde. OG, Urt. vom 17. September 1959 - 1 ZzF 31/59. Durch Versäumnisurteil des Kreisgerichts B. vom 3. September 1957 ist der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 50 DM an die Verklagte verpflichtet worden. Am 7. Februar 1958 erhob er vor dem Kreisgericht R. Klage auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf monatlich 25 DM. Zur Begründung trug er vor, daß er zum Zeitpunkt des Ergehens des Versäumnisurteils einen monatlichen Nettolohn von etwa 300 DM gehabt habe. Seit August 1957 sei er Mitglied der LPG „Fortschritt“. Aus der überreichten Lohnbescheinigung ergebe sich, daß sein monatliches Einkommen seit dieser Zeit nur noch etwa 180 DM netto betrage. Auf Grund dieses weitaus geringeren Verdienstes und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er verheiratet sei, sei die verlangte Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrags angemessen. Die Mutter der Verklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß sie verheiratet und nicht berufstätig sei. Eigenes Einkommen habe sie nicht. Zudem erwarte sie demnächst ihr erstes eheliches Kind und könne also durch Geldzahlung nicht zum Unterhalt der Verklagten beitragen. Auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1958 erging am 26. April 1958 ein den Anträgen des Klägers entsprechendes Urteil. In der Begründung wird ausgeführt: Wie nicht bestritten sei, habe der Kläger bei Erlaß des Versäumnisurteils ein Einkommen von monatlich 300 DM gehabt. Durch Verdienstbescheinigung habe er nachgewiesen, daß sein jetziges Einkommen bei etwa 180 DM brutto liege. Hinzu komme, daß der Kläger jetzt verheiratet sei und für seine Frau mit zu sorgen habe. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände sei das Gericht zu der Auffassung gelangt, daß eine erhebliche Verringerung des Einkommens des Klägers eingetreten sei. Tatsächlich erhalte er monatlich etwa 160 DM ausbezahlt. Davon müsse ihm soviel verbleiben, daß er mindestens sich selbst erhalten und seine Arbeitskraft, auch im Interesse des Kindes, aufrechterhalten könne. Dem Anträge des Klägers sei also stattzugeben. Selbst wenn die Situation der Verklagten und ihrer Mutter noch ungünstiger wäre, könne das Gericht nicht zu einer anderen Auffassung gelangen. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung der §§ 323, 139 ZPO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: In der Deutschen Demokratischen Republik, dem Staate der Arbeiter und Bauern, ist die Sorge für das Kind eine Pflicht, die seine Eltern dem Staate, der Gesellschaft und dem Kinde gegenüber zu erfüllen haben. Nichteheliche Kinder haben im Verhältnis zu ihren Eltern grundsätzlich die gleiche rechtliche Stellung wie eheliche Kinder. Diesen durch die Verfassung (Art. 33) verbürgten Schutz der Gleichberechtigung des nichtehelichen Kindes zu gewährleisten, sind insbesondere die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik berufen, wenn sie in Prozessen die Vaterschaft festzustellen und über die Verpflichtung gegenüber dem nichtehelichen Kinde zur Gewährung von Unterhalt zu entscheiden haben. Zum wirksamen Schutz des nichtehelichen Kindes ist erforderlich, daß in Prozessen dieser Art der Sachverhalt schnell und gründlich geklärt wird. Dabei muß die Entscheidung in Übereinstimmung mit der objektiven Wahrheit und der Auffassung der werktätigen Bevölkerung stehen, da die Klärung des Vater-Kind-Verhältnisses dazu gehört auch die Unterhaltspflicht für das nichteheliche Kind keinesfalls weniger wesentlich und daher ebenso ernstzunehmen ist als dies für das eheliche Kind gilt (vgl. die Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1955 GBl. II S. 264 zu Ziff. I). Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037), wonach sich der Unterhalt des Kindes nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern zu richten hat. Daß die vorstehend dargelegten Grundsätze auch dann, und zwar besonders streng, zu beachten sind, ■ wenn wie im vorliegenden Fall der Vater eines nichtehelichen Kindes ohne zeitliche Begrenzung die Herabsetzung seiner erst wenige Monate zuvor gerichtlich geregelten Unterhaltsverpflichtung begehrt, bedarf keiner näheren Begründung. Diesen Erfordernissen ist das Urteil des Kreisgerichts vom 26. April 1958 in keiner Weise gerecht geworden. Das Kreisgericht hätte beachten müssen, daß eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO nur begründet ist, wenn eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Unterhaltsrente maßgeblich waren. 818;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 818 (NJ DDR 1959, S. 818) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 818 (NJ DDR 1959, S. 818)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten folgende Maßnahmen zu planen: Maßnahmen der personellen und materiellen Ergänzung die Entfaltung von Operativstäben reorganisatorische Maßnahmen in den Unterstellungsverhältnissen. Die Führungs- und Organisationsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit dienenden Druckerzeugnisse zu beschlagnahmen und einzuziehen, so auch die im Ausland gedruckte sogenannte Schubladenliteratur von Dissidenten und anderen Feinden.

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