Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 817

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 817 (NJ DDR 1959, S. 817); über der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft „Arthur Hoffmann“ in L. verpflichtet. Dem Urteil des Kreisgerichts liegen im wesentlichst folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte S. arbeitet als Betriebsabrechner im VEB A. Er ist Mitglied des FDGB und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft. Der Angeklagte W. arbeitet als Baubereichsleiter im VEB B. Er gehört dem FDGB und der SED an. Der Angeklagte P. ist im VEB Bagger- und Förderarbeiten als Baubereichsleiter beschäftigt. Er ist Mitglied des FDGB und der SED. Am 5. November 1955 wurde die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft „Arthur Hoffmann“ gegründet, der die drei Angeklagten von Anfang an angehörten. Sie wurden in den Vorstand gewählt, dessen Vorsitzender der Angeklagte S. und stellvertretender Vorsitzender der Angeklagte P. wurde. Jedem der Angeklagten wurde bereits eine der fertiggestellten Wohnungen zugesprochen. Als Vorstandsmitglieder hatten die Angeklagten zugleich die Bauleitung des ersten Abschnitts übernommen. Den Angeklagten P. und W. oblag je zur Hälfte die bautechnische Ausführung; der Angeklagte S. war für die kaufmännischen Angelegenheiten verantwortlich. Für die dabei erbrachten Arbeitsleistungen und für andere bereits geleistete Stunden manueller Arbeit, die jedes Mitglied der Genossenschaft in einer bestimmten Anzahl zu erbringen hat, wurden den Angeklagten durch Beschluß der Vollversammlung weitere Eigenleistungen erlassen. Der zweite Bauabschnitt wurde 1956 begonnen. Die Häuser sollten noch im zweiten Halbjahr 1958 bezugsfertig werden. Auch für diesen zweiten Bauabschnitt übernahmen die Angeklagten die Bauleitung. Deshalb vertraten sie die Meinung, daß sie für diese Arbeitsleistungen ein Entgelt zu beanspruchen hätten. Am 8. März 1958 wurde in der Vollversammlung der Genossenschaft ein neuer Vorstand gewählt, dem keiner der drei Angeklagten mehr angehörte. Für ihre Tätigkeit bei der Bauleitung ließen sich die Angeklagten insgesamt 14 300 DM auszahlen. Die Verfügungen erfolgten in der Weise, daß der Angeklagte S., der Bankvollmacht besaß, auf Aufforderung der Angeklagten W. und P. für sie die entsprechenden Auszahlungen vom Konto der AWG veranlaßte, wobei in der Regel der Angeklagte P. die zweite Unterschrift leistete. Von den zur Auszahlung gelangten Beträgen wurden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Für die Berechnung der Bauleitungsgebühren erließ der Prüfungsverband für alle Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften verbindliche Richtlinien, die in dem Rundschreiben Nr. 1/57 vom 2. Mai 1957 zusammengefaßt wurden. Diese Richtlinien waren allen Angeklagten bekannt. Danach dürfen Zahlungen von Bauleitungsgebühren nur an die Investbauleitung des Rates des Kreises oder an solche Personen erfolgen, mit denen ein Arbeitsverhältnis besteht. Werden Bauleitungsarbeiten aber auf Grund der besonderen Struktur einer AWG von deren Mitgliedern ausgeführt, die ihre Arbeitsleistungen bereits vollbracht haben, so können dafür auf Beschluß der Vollversammlung Prämien zur Auszahlung gelangen. Die Prämien tragen den Charakter einer Arbeitsentschädigung; sie unterliegen den steuerlichen Bestimmungen eines zweiten Arbeitsrechtsverhältnissesund sind sozialversicherungspflichtig. In der Vorstandssitzung vom 26. März 1957 verpflchteten sich die Angeklagten W. und P., die Bauleitung für den zweiten Bauabschnitt zu übernehmen, um der AWG finanzielle Mittel einzusparen. In dem Protokoll hierzu wurde festgelegt: „Die im Kostenplan zur Verfügung stehende Summe für Investbauleitung ist für den technischen Teil (Bauleitung) 75 Prozent der Gesamtsumme für Investbauleitung. Von fliesen 75 Prozent erhalten die Kollegen P. und W., wenn der Betrag gjeich 100 ist, 65 Prozent als Prämie, und zwar 35 Prozent bei Rohbaufertigstellung und 30 Prozent bei bezugsfertiger Übernahme ausgezahlt. Der Kollege S. wird beauftragt, einen diesbezüglichen Vertrag mit den Kollegen abzu schließen.“ In der Sitzung vom 11. Dezember 1957 wurde ein Vorstandsbeschluß gefaßt, aus dem sich ergibt, daß sich die Bauleitung und die entsprechende Vergütung hierzu auch auf die sogenannten Baunebengewerke erstrecken. Am 27. Dezember 1957 beschloß der Vorstand, daß der Angeklagte S. die Buchhaltung für den zweiten Bauabschnitt unter den gleichen Bedingungen, wie für die Investbauleitung vorgesehen, übernehmen sollte. Sämtliche Arbeitsleistungen, die vergütet wurden, erledigten die Angeklagten neben ihrer beruflichen Tätigkeit. Wenige Tage vor der Jahreshauptversammlung, am 4. März 1958, ließen sich die Angeklagten P. und W. nochmals insgesamt 4500 DM auszahlen, während S. zuvor 2300 DM, den nach seiner Ansicht auf ihn entfallenden Betrag, der Kasse entnahm. Nachdem die Angeklagten nicht mehr dem Vorstand ängehörten, wurde von ihnen versucht, durch einen nachträglich abgeschlossenen schriftlichen Vertrag den Zahlungen einen Rechtsgrund zu verleihen. Als der Angeklagte W. in der Vorstandssitzung am 24. März 1958 Rechenschaft ablegen sollte, legte er einen auf den 17. Januar 1958 rückdatierten, allein vom Angeklagten S. Unterzeichneten schriftlichen Vertrag vor. Dieser Vertrag enthielt nur eine Unterschrift, obwohl dies nach den Statuten der AWG nicht zulässig ist. Gegen dieses kreisgerichtldche Urteil hatten die Angeklagten Berufung eingelegt und zu ihrer Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der entscheidende Vorstandsbeschluß, auf Grund dessen sie die Bauleitung gegen ein Entgelt in Form einer Prämie hätten durchführen sollen, sei vom 26. März 1957. Zu diesem Zeitpunkt sei die Richtlinie 1/57 noch nicht bekannt gewesen. In der Vorstandssitzung vom 11. Dezember 1957 sei die Vergütung wegen der Bauleitung für den zweiten Bauabschnitt festgelegt worden. Das Kreisgericht sehe die gesamten Vorstandsbeschlüsse als rechtsunerheblich an, weil diese nicht von der Vollversammlung bestätigt worden seien. Hierbei übersehe die Strafkammer jedoch, daß in dem Beschluß vom 11. Dezember 1957 ausdrücklich die Endentscheidung der Vollversammlung festgelegt worden sei. Bei der Frage des Vertragsabschlusses hätte überprüft werden müssen, ob ein solcher mündlich abgeschlossen worden sei. Das sei nach dem Zivilgesetzbuch möglich. Aus den dargelegten Gründen müßten sie freigesprochen werden. Mit Urteil vom 21. Oktober 1958 hat das Bezirksgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Angeklagten freigesprochen. Soweit das Kreasgericht die Auszahlung einer Prämie aus Bauleitungsgebühren an die Angeklagten für besondere Arbeitsleistungen auf Grund des verbindlichen Rundschreibens des Prüfungsverbandes nicht für zulässig rächtet hat, weil ein entsprechender Beschluß von der Vollversammlung der Genossenschaft nicht gefaßt worden sei, hat das Bezirksgericht dieser Ansicht nicht zugestimmt Es hat weiter die Meinung vertreten, zwischen den Angeklagten und der Genossenschaft sei in der Vorstandssitzung am 26. März 1957 ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und damit ein Arbeitsrechtsverhältnis mit sofortiger Wirkung begründet worden. Ihre Mitgliedschaft zur Genossenschaft stehe dieser Ansicht nicht entgegen. Da den Angeklagten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ein Anspruch auf Entgelt zustehe, liege ein strafbares Verhalten ihrerseits nicht vor. Der Präsident des Obersten Gerichts der DDR hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt und die Nichtanwendung des § 29 StEG gerügt. Durch seine Entscheidung vom 10. Juli 1959 hat der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts der DDR das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache an das genannte Gericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen seines Urteils hat das Oberste Gericht im wesentlichen ausgeführt, daß der Ansicht des Bezirksgerichts, zwischen den Angeklagten und der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft habe ein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden, so daß den Angeklagten ein Anspruch auf Entgelt zustehe, nicht gefolgt werden könne. Das Bezirksgericht habe übersehen, daß sich aus einem Arbeitsrechts-verhältnis bestimmte Rechte und Pflichten ergeben, wie z. B. Lohn- und Urlaubsfragen, Arbeitszeitregelung, Einhaltung der Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und anderes mehr, für die, wenn hierüber keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden, die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind. Diese Rechte und Pflichten lägen auch einem zweiten Arbeitsrechtsverhältnis zugrunde, das im Arbeitsbuch eingetragen werden müsse. Aus dem Verhalten der Beteiligten sei auch zu ersehen, daß sie während der fraglichen Zeit nicht von einem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis ausgegangen seien. So wären weder von der AWG noch von den Angeklagten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und auch im Arbeitsbuch der Angeklagten keine Eintragungen über ein zweites Arbeitsrechtsverhältnis mit der AWG vorgenommen worden. Die Angeklagten hätten sich auch nicht auf die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen berufen, auf deren Einhaltung sie anderenfalls nicht verzichtet hätten, als ihnen auf Beschluß des neuen Vorstandes die Bauleitung entzogen worden sei. Das ganze Verhalten der Beteiligten widerspreche der Annahme, es bestehe ein Arbeitsrechtsverhältnis. Die in dem Protokoll über die Vorstandssdtzung vom 26. März 1957 enthaltene Verpflichtung der Angeklagten enthalte nicht die Begründung eines Arbeitsrechtsverhält-nisses, sondern eine aus den neuen sozialistischen Beziehungen der Solidarität und der gegenseitigen kameradschaftlichen Hilfe resultierende Bekundung der Bereitschaft, ihre beruflichen Kenntnisse zum Nutzen der Genossenschaft weiterhin einzusetzen. Daher stehe ihnen ein Rechtsanspruch auf Entlohnung für die von ihnen im Rahmen dieser Verpflichtung erbrachten Leistungen nicht zu. Dem stehe nicht entgegen, daß den Angeklagten eine Prämie als Anerkennung der von ihnen erbrachten Leistungen zugesagt worden sei. Die Berufungen der Angeklagten sind unbegründet. 817;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 817 (NJ DDR 1959, S. 817) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 817 (NJ DDR 1959, S. 817)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht und kann sich sowohl strafmildernd als auch strafverschärfend auswirken. Sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln gemäß ergibt. Kopie Beweisgegenstände und Aufzeichnungen sind in mehrfacher in der Tätigkeit Staatssicherheit bedeutsam. Sie sind bedeutsam für die weitere Qualifizierung der Arbeit gemäß Richtlinie, die Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden und schadensverhütenden Arbeit und die Gestaltung einereffektiven, wirksamen und differenzierten Öffentlichkeitsarbeit in Umsetzung der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium.

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