Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 816

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 816 (NJ DDR 1959, S. 816); 22 DM je dz überwiesen wurde. Durch dieses Geschäft erhielt der Angeklagte P. davon Kenntnis, daß R. über Roggen verfügte. Er wandte sich daher in der folgenden Zeit wiederholt an R., um weitere Annahmequittungen käuflich von ihm zu erwerben und damit sein Ablieferungssoll in Getreide zu decken. In weiteren Fällen fragte er auch unmittelbar den Angeklagten W., ob dieser ihm Roggen verschaffen könnte. Auf Grund dieser Verbindungen zu R. und W. erhielt der Angeklagte P. wiederholt Annahmequittungen über Roggen, jeweils über Mengen bis zu 100 Ztr., die er auf dem schon genannten Wege seinem Soll gutbringen ließ. Insgesamt erhielt der Angeklagte Ablieferungsbescheinigungen über 813 Ztr. Roggen. Er zahlte für jeweils 50 kg 28 bis 30 DM an die Angeklagten W. oder R., während er selbst für die gesamte Menge jeweils den Ablieferungspreis auf Sollanrechnung in Höhe von 10 bis 11 DM pro 50 kg vom VEAB erhielt. Auf ähnliche Weise verschaffte sich der Angeklagte 1959 weitere 60 dz Getreide, die nicht mehr zur Verrechnung kamen, 15 dz Roggenschrot und 4,5 dz Hafer. Weil der Angeklagte mit diesen Ablieferungsbescheinigungen, die überhaupt keinen Gegenwert in geliefertem Getreide besaßen, scheinbar sein Ablieferungssoll erfüllt hatte, konnte er das Getreide aus eigener Ernte zurückbehalten und davon Schweine mästen. Seit 1955 war es dem Angeklagten daher möglich, fast 100 dz Schweinefleisch dem freien Aufkauf zuzuführen. Durch diese und andere spekulative Methoden erzielte der Angeklagte ein Barvermögen von 25 000 bis 30 000 DM. Er konnte sich weiterhin einen PKW, ein Motorrad, zwei Mopeds und ein Haus kaufen. In der gleichen Weise wie der Angeklagte P. haben die weiteren 10 Angeklagten spekuliert und sich dadurch große Geldmittel verschafft. Aus den Gründen: Das stetige und planmäßige Voranschreiten des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik hat der Arbeiterklasse und allen übrigen Werktätigen eine großartige Perspektive eröffnet. In immer stärkerem Maße festigt sich unsere volksdemokratische Ordnung und erhöht sich der Wohlstand unseres Volkes. Dies findet seinen hervorragenden Ausdruck in der Beschlußfassung über den großen Siebenjahrplan unserer Republik, der den Interessen aller Werktätigen entspricht und den Sozialismus auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens zum Siege führen wird. In besonderem Maße gilt es dabei, die sozialistische Entwicklung der Landwirtschaft und die Umgestaltung des Dorfes zu vollenden, um mit Hilfe der fortgeschrittenen Wissenschaft und Technik auch auf dem Lande die großen ökonomischen Aufgaben zu bewältigen und die kulturellen und materiellen Lebensbedingungen der Bauern weiter zu verbessern. Damit wird auch die Überlegenheit der sozialistischen Landwirtschaft über die kapitalistische Landwirtschaft dokumentiert werden. Neben der heranwachsenden Klasse der Genossenschaftsbauern gibt es zur Zeit aber noch eine große Anzahl werktätiger Einzelbauern und außerdem noch nach kapitalistischen Grundsätzen wirtschaftende Groß-und Mittelbauern. Während sich der größte Teil dieser noch außerhalb der sozialistischen Entwicklung stehenden Bauern loyal zu unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat verhält, gibt es unter ihnen auch solche Bauern, die auf Grund ihrer ökonomischen Stärke nicht nur durch Ausbeutung fremder Arbeitskraft und technische Ausrüstung ihrer Betriebe, sondern auch durch verbrecherische Methoden Spekulation treiben, um sich starke Positionen im Dorfe zu verschaffen. Zu ihnen gehören die im vorliegenden Verfahren Angeklagten, die die zur Erfassung und Verteilung der landwirtschaftlichen Produkte bestehenden Gesetze mißachteten. Sie nutzten die verbrecherischen Manipulationen korrumpierter Mitarbeiter der Erfassungsorgane und selbständiger Bäckermeister dazu aus, sich wirtschaftlich stark zu machen, und hielten dadurch auch andere Bauern vom Übergang zur genossenschaftlichen Wirtschaftsweise ab. Zu den verbrecherischen Elementen, mit deren Hilfe sich die Angeklagten auf Kosten unseres Staates bereichern konnten, zählten insbesondere der VEAB-Annahmestellenleiter W. und der Bäckermeister R., die zusammen mit anderen Angeklagten bereits in einem Vorprozeß zu hohen Strafen verurteilt worden sind. In der strafrechtlichen Würdigung der Handlungen der Angeklagten stimmt der Senat mit dem Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks darin überein, daß sich die Angeklagten deshalb schuldig gemacht haben, weil sie Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf zurückgehalten und beiseite geschafft und damit die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung gefährdet haben. Alle Angeklagten haben durch den Ankauf von Ablieferungsbescheinigungen über erhebliche Mengen Getreide, teilweise auch durch den Ankauf von Getreide in natura, das in ihrer eigenen Wirtschaft erzeugte Getreide zurückbehalten und es entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf, der in erster Linie in der Erfüllung des auf der Wirtschaft ruhenden Ablieferungssolls besteht, zum Verfüttern an Vieh verwendet und damit beiseite geschafft. Die Gefährdung der Wirtschaftsplanung und auch der Versorgung der Bevölkerung ergibt sich schon aus der Menge der im Einzelfalle von den Angeklagten beiseite geschafften Mengen. Diese sind so erheblich, daß sie sich zwangsläufig auf das Gesamtaufkommen an Getreide auswirken mußten und damit auch den bestehenden Plan für die Erfassung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus folgend die ordnungsmäßige Versorgung der Bevölkerung gefährdeten, wobei es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO genügt, daß eine solche Gefährdung in regional beschränktem Umfange eingetreten ist. Diese Gefährdung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, daß die Angeklagten größtenteils das von ihnen nicht der Erfassung zugeführte Getreide im Wege der damit erzeugten tierischen Produkte dem freien Aufkauf zur Verfügung stellten, da die Planung auch eine artengerechte Erfüllung in den einzelnen Produkten zur Voraussetzung hat. In Übereinstimmung mit dem Staatsanwalt geht der Senat auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen auch davon aus, daß insoweit ein strafbares Beiseiteschaffen nicht vorliegt, als die Angeklagten in einzelnen Fällen für Getreide bzw. Annahmequittungen Gegenlieferungen in Form anderer landwirtschaftlicher Produkte getätigt haben. Allerdings haben solche Tauschgeschäfte zur Voraussetzung, daß beide Partner sich davon überzeugen, daß der andere sein Soll in der von ihm gelieferten Produktenart erfüllt hat. Wenn dieses in den vorliegenden Fällen, soweit Tauschgeschäfte vorgenommen wurden, nicht geschehen ist, so kann darin kein strafbares Beiseiteschaffen erblickt werden. Außerdem haben Ankäufe von Getreide insoweit keinen strafbaren Charakter, als sie dazu dienen, bei echten wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Erfüllung des eigenen Solls sichprzustellen. Alle Angeklagten haben sich damit wegen eines fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO zu verantworten. Gleichzeitig haben sich aber alle Angeklagten auch eines vorsätzlichen Verbrechens gegen die Preisstrafrechtsverordnung schuldig gemacht, indem sie sich bei ihren Getreidekäufen in keiner Weise an die bestehenden preisrechtlichen Vorschriften hielten. Während der Aufkaufpreis für Roggen, der gleichzeitig den gesetzlich zulässigen Höchstpreis darstellt, in den Jahren 1953 bis 1955 pro dz 29,40 DM, ab 1. Januar 1956 pro dz 31.50 DM. ab 21. August 1958 pro dz 75 DM und ab 29. Mai 1959 pro dz 49,50 DM beträgt, haben alle Angeklagten schon vor dem 21. August 1958 durchschnittlich 60 DM pro dz bezahlt. Die hohen Preisüberschreitungen wie die Motive und Ziele der Angeklagten begründen auch die Feststellung, daß sie wissentlich und gewissenlos aus grobem Eigennutz gehandelt haben. § 29 StEG. Die im Rahmen der Beteiligung an einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft übernommene freiwillige Verpflichtung, bestimmte Arbeiten für die Genossenschaft auszuführen, begründet keinen Rechtsanspruch auf ein Entgelt. Die unbefugte Verwendung von Geldern der Genossenschaftskasse zur Abgeltung solcher Arbeiten stellt daher Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums dar. BG Leipzig, Urt. vom 5. August 1959 2 b BSB 309a/59. Das Kreisgericht L. hat die Angeklagten durch Urteil vom 17. September 1958 wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 29 StEG) bedingt verurteilt und sie zum Schadensersatz gegen- 816;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 816 (NJ DDR 1959, S. 816) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 816 (NJ DDR 1959, S. 816)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit zum Ausdruck bringen. Insbesondere die konsequente Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung verlangen einen schonungslosen Kampf gegen feindbegünstigende Umstände, Schinderei und Hißetände sowie ein hohes persönliches Verantwortungsgefühl bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der Arbeit mit und Qualitätskriterien zur Einschätzung ihrer politisch operativen Wirksamkeit; Die aufgabenbezogene politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehung und Befähigung der IM; Die planmäßige und aufgabenbezogene Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X