Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 815

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 815 (NJ DDR 1959, S. 815); m. E. mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber verlangt vom Gericht die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei, die um einstweilige Kostenbefreiung nachsucht. Dazu gehört aber nicht, daß ausgeforscht wird, ob der Antragsteller evtl, mit dem Erlös eines zu verkaufenden Gegenstandes oder durch Kreditaufnahme bei Verwandten oder Bekannten die Möglichkeit hat, die Staatskasse zu entlasten. Die Ausschöpfung solcher Quellen kann billigerweise nicht verlangt werden. Auch wenn die Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände mit der Möglichkeit der Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung wegen Armut rechnen konnte, das Gericht aber dennoch die Kostentragungsfähigkeit bejahte, ist Beyers Argumentation unrichtig. Der nach Prüfung des Einzelfalls entschuldbare Irrtum des Antragstellers ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Diese Ansicht wird unmißverständlich im Urteil des OG vom 27. Oktober 1958 (NJ 1959 S. 317) vertreten. Darin heißt es, daß Wiedereinsetzung gewährt werden muß, wenn die Berufung deshalb verspätet eingeht, weil das Berufungsgericht in seinem die einstweilige Kostenbefreiung versagenden Beschluß das Vorliegen der Armut i. S. des Gesetzes infolge einer Änderung der finanziellen Lage des Antragstellers gegenüber dem Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Mit einem dieser beiden Fälle hat sich aber die Praxis in aller Regel zu befassen. In beiden Fällen kann dem Bürger kein Vorwurf gemacht werden, daß er sich mit der Bitte um Entscheidung an das Gericht gewandt hat. Erst die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung verschafft ihm Klarheit über seine nunmehrige Prozeßposition, und zu diesem Zeitpunkt ist das in der Unfähigkeit oder der vermeintlichen Unfähigkeit zur Zahlung der Berufungskosten liegende Hindernis beseitigt. Es besteht deshalb keine gesetzliche Notwendigkeit, bei Zustellung dieses Beschlusses nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung auf Grund eines form-und fristgerechten Gesuchs, das mit der Berufung verbunden ist, zu versagen. Es sei noch darauf eingegangen, welche Konsequenzen die von Beyer vorgeschlagene Handhabung hat: Für das Gericht kann unter Umständen dadurch eine gewisse Arbeitserleichterung eintreten, daß die nunmehr sofort einzulegende Berufung sich gründlicher mit Sach- und Rechtsfragen befaßt als ein Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung. Es wird auch in manchen Fällen der erste Termin einige Wochen früher liegen. Der Anwalt ist gezwungen, bereits in einem sehr frühen Stadium auf eine Entscheidung zu drängen, ob unter-allen Umständen Berufung eingelegt werden soll. Für ihn erwächst daraus der Vorteil der Entstehung der vollen Prozeßgebühr. Diesen beiden Punkten, von denen der zweite nur bedingt als positiv zu bewerten ist, stehen auf seiten der Partei andere Folgen gegenüber. Die Partei, und zwar auch die, die gewissenhaft zu Beginn der Berufungsfrist entweder allein oder durch ihren Anwalt ihr Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung bei Gericht einbringt, verliert die Möglichkeit, auf eigene Kosten Rechtsmittel einzulegen, wenn über ihr Gesuch erst nach Ablauf der Frist abschlägig entschieden Wird. Selbst wenn die Entscheidung offenkundig durch Verschulden des Gerichts verzögert worden ist und eine ordnungsgemäße Behandlung die Berufungseinlegung innerhalb der Frist noch gestattet hätte, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da wie Beyer meint für die Partei kein Grund vorhanden war, die Entscheidung über die Einlegung hinauszuzögem, es also am unabwendbaren Zufall fehlt. Darüber hinaus sind, worauf schon das Urteil des OG vom 5. April 1956 hinweist, die Unterschiede in der Kostenfolge beträchtlich. Das zeigt die Gegenüberstellung: I. Bisherige Praxis: a) Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung für die Berufung durch die Partei persönlich: keine Kosten. b) Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung durch einen Anwalt bei einem Streitwert von 1200 DM (etwa der Streitwert in Eheverfahren, der u. U. die einstweilige Kostenbefreiung für eine Partei rechtfertigen kann): Gebühr für Anwalt 20 DM. II. Vorschlag von Beyer: Sofortige Berufungseinlegung, die mit einem Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung verbunden ist (bei gleichem Streitwert von 1200 DM): a) Prozeßgebühren für zwei Anwälte (die Berufungsschrift muß gern. § 519a ZPO sofort der Gegenpartei zugestellt werden, die sich nach den Erfahrungen der Praxis auch in den meisten Fällen eines Anwalts bedient): 2 X 66,30 DM = 132,60 DM b) Gerichtsgebühr bei Zurücknahme der Berufung wegen Ablehnung des Gesuchs um einstweilige Kostenbefreiung: 17, DM zusammen: 149,60 DM Zusammenfassend ist also festzustellen, daß die Lösung der Frage sich nicht aus dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ergibt, sondern im Wege der Auslegung des Gesetzes gefunden werden muß. Die Auslegung Beyers kann nicht akzeptiert werden.* Sie mißachtet den Grundsatz, daß unsere Gesetze im Interesse unserer Werktätigen anzuwenden sind. In dem vorliegenden Fall stehen den kaum ins Gewicht fallenden Vorteilen für die Durchführung des Verfahrens insgesamt derartige Nachteile für die betroffene Partei gegenüber, daß der bisher geübten Praxis der Vorzug zu geben ist. * Zu diesem Ergebnis sind auch die Richter des BG Karl-Marx-Stadt nach eingehender Diskussion gelangt. Einen Beitrag des Richters Hans Nürnberger, in dem im wesentlichen die gleichen Gedankengänge wie im vorstehenden von FinCke entwickelt wurden, konnten wir aus Raumgründen nicht ab-druCken. D. Red. Rechtsprechung Strafrecht § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO; § 1 Abs. 1, Abs. 5 PrStVO. 1. Ein Zuriiekbehaltea bzw. Beiseiteschaffen von Erzeugnissen liegt dann vor, wenn Bauern entgegen ihrer, Ablieferungspflicht geerntetes Getreide zur Aufzucht von Schlachtvieh für den freien Verkauf verwenden und das eigene Soll mit aufgekauftem Getreide abdecken. 2. Die gesetzlich festgeiegten Aufkaufpreise für Roggen sind Höchstpreise und dürfen nicht überschritten werden. BG Seil wer in, Urt. vom 3. Oktober 1959 2 BS 5/59. Der Angeklagte P., der sich in diesem Verfahren neben zehn weiteren Bauern meist Großbauern zu verantworten hatte, führte bis zu seiner Inhaftierung eine 26 ha große Landwirtschaft. Neben einer fremden Arbeitskraft waren seine 20jährige Tochter und sein 17jähriger Sohn auf der Wirtschaft mit tätig. Von 1933 bis 1945 war der Angeklagte Mitglied der NSDAP; zuletzt übte er die Funktion eines Biockleiters aus. Nach 1945 wurde er Mitglied der VdgB. Der Angeklagte J. hatte vom Angeklagten P. zwei Sterken gekauft. Da P. Wert darauf legte, Getreide zu erhalten, vereinbarten beide, daß J. für diese Sterken an P. 30 dz Roggen liefern solle. J., der sich inzwischen mit dem in einem anderen Strafverfahren wegen Schädlangstätigkedt angeklagten Bäckermeister R. in Verbindung gesetzt hatte, erklärte dem Angeklagten P., er habe den Roggen in G. stehen und werde ihn von dort zur VEAB-Armahmestelle und Mühle des Angeklagten W. überweisen lassen. Nach Abschluß dieses Geschäfts ging J. zum Angeklagten R. und erhielt von diesem gegen Zahlung von 60 DM pro dz eine vom Angeklagten W. unterschriebene Annahmequittung über 30 dz Roggen. Diese Annahmequittung händigte er beim Abholen der Sterken dem Angeklagten P. aus. Dieser begab sich mit der Annahmequittung zum VEAB und erhielt auf Grund dessen eine Ablieferungsbescheinigung und eine entsprechende Gutschrift auf seiner Soffkartei, woraufhin ihm auch der Erfassungspreis in Höhe von 20 bis 815;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 815 (NJ DDR 1959, S. 815) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 815 (NJ DDR 1959, S. 815)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers ausgestaltet. Sie sind eingeordnet in die Grundsätze des Strafverfahrens und in die Erfordernisse der Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlich keit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung offensiv zu unterstützen; sind Voraussetzung für eine gerechte gerichtliche Entscheidung im jeweiligen Strafverfahren; sind für die Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden einen eigenständigen Beitrag zur wirkungsvollen Vor-, beugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen leisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X