Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 812

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 812 (NJ DDR 1959, S. 812); Zur f3iskussion Die Pfändung von Saldenforderungen Von Dr. WILLY KULASZEWSKI, Justitiar der Deutschen Bauern-Bank Bei der Pfändung von Bankguthaben ist streitig, ob und inwieweit erst künftig erwachsende Guthaben gepfändet werden können. Nicht umstritten ist, wie der Schuldner vor unbilligen Härten, die infolge einer Pfändung auftreten, geschützt werden kann. Es geht also nicht um die Frage des Pfändungsschutzes, weil hier überhaupt keine Problematik zu verzeichnen ist. In dem Artikel von Hartwig/Winkler1 „Zur Pfändung von Bankguthaben“ sind beide Fragen behandelt worden. Wenn daher hier zu diesen Ausführungen Stellung genommen wird, so in der notwendigen Begrenzung des Themas. Nur auf eine Frage des Pfändungsschutzes soll kurz eingegangen werden, nämlich auf die Behandlung der sog. Mietkonten. Sie werden von Hartwig/Winkler zu Unrecht als ein Beweis aus der Gesetzgebung für die Zulässigkeit der Pfändung künftiger Forderungen herangezogen; es wird weiterhin die Parallele zum Gehaltskonto gezogen. § 19 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstrekkung vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1070) sagt, daß die Pfändung von Mietkonten unterbleiben „soll“. Die Empfehlung findet ihre Begründung darin, daß die Vollstreckung wieder aufgehoben oder beschränkt werden kann, wenn sie mit dem Zweck der VO nicht vereinbar ist. Der Gläubiger ist aber grundsätzlich nicht gehindert, alle Eingänge auf diesem Konto zu pfänden. Anders verhält es sich hingegen bei den Gehaltskonten, deren Pfändung überhaupt nur im Rahmen der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) zulässig ist. Auf die Begründung braucht hier nicht eingegangen zu werden. Im Ergebnis sind Franke1 2 und Hartwig/Winkler einer und zwar richtigen Meinung. Da mit der Anerkennung der Pfändungsbeschränkung bei Gehaltskonten keine Streitfrage mehr besteht, inwieweit eine Guthabenforderung gepfändet werden kann, steht nur noch das Problem der Pfändung künftiger Forderungen zur Diskussion, hierbei ist die entscheidende Frage die, ob der Saldo zum „nächsten Periodenschluß“ gepfändet werden kann. Hartwig/Winkler bejahen dies. Sie verkennen aber, indem sie behaupten, daß es bei der Pfändung des künftigen Saldos keinen Unterschied mache, ob es sich um ein Kontokorrentverhältnis im Sinne von § 355 HGB oder um ein einfaches Kontokorrent handelt, daß gerade im Zusammenhang mit der Frage der Pfändung künftiger Forderungen der rechtliche Unterschied dieser Einrichtungen eine unterschiedliche Behandlung erfordert. Den Saldo „am nächsten Periodenschluß“ kann es nur bei einem Kontokorrentverhältnis (§ 355 HGB), nicht bei einem einfachen Kontokorrent (Girokonto, laufende Rechnung) geben. Nur beim Kontokorrentverhältnis liegt eine Vereinbarung der Parteien vor, daß die einzelnen Zahlungen nicht auf eine bestimmte Forderung geleistet, die Einzelforderungen nicht mit bestimmten Gegenforderungen aufgerechnet werden dürfen, daß vielmehr nur am Schluß der Rechnung periodisch abgerechnet wird. Da bei einer solchen Verrechnung die Pfändung der zwischenzeitlich zu errechnenden Salden nicht zulässig wäre, bedurfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, um die Zwischensalden pfändbar zu machen. Diese Vorschrift enthält § 357 HGB. Sehen wir von der Kompliziertheit ab, die sich im Einzelfall aus der Berechnung des Saldos ergeben können, so ist als Grundsatz festzustellen: der im Augenblick der Pfändung zu errechnende Saldo kann vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Eine solche Pfändung bewirkt nicht zugleich, daß auch der am Schluß der Abrechnungs- 1 vgl. Hartwig/Winlcler, Zur Pfändung von Bankguthaben, NJ 1958 S. 850. 2 vgl. Franke, Pfändbarkeit von Lohn- und Gehaltskonten?, NJ 1958 S. 486. Periode bestehende Saldo einbezogen ist. Soll auch dieser Saldo gepfändet werden, so muß dies im Pfändungsbeschluß ausdrücklich gesagt sein. Die Zulässigkeit der Pfändung ergibt sich nicht aus § 357 HGB, sondern daraus, daß künftige Forderungen abtretbar und pfändbar sind. Die Abtretung ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese Forderung genügend konkretisiert ist. Da dies beim Kontokorrentverhältnis zweifellos der Fall ist, muß die Zulässigkeit der Pfändung des Saldos am Periodenschluß anerkannt werden. Im Sparwesen gibt es einen noch eindeutigeren Fall. Die auf Grund eines Prämiensparvertrags bei der Sparkasse eingehenden Beträge können während der Dauer des Vertrags in der Form gepfändet werden, daß dem Gläubiger später der Gesamtsparbetrag zur Verfügung steht. Daß der Gläubiger praktisch dieses Ziel nicht erreichen wird, steht auf einem anderen Blatt. Im Gegensatz zum Kontokorrentverhältnis dient das Kontokorrent nicht dem Aufschub der Abrechnung gegenseitiger Ansprüche, wobei mal der eine, mal der andere Partner als Gläubiger in Erscheinung tritt. Beim Kontokorrent stellt die Bank ihren Apparat und ihre Verbindungen zu anderen Geldinstituten einem anderen zur Verfügung, um vorübergehend Geld des anderen (Bargeld oder Giralgeld) in Verwahrung zu nehmen und über dieses Geld entsprechend den Weisungen des anderen zu verfügen. Die Bank verpflichtet sich zugleich, über alle Geldbewegungen Buch zu führen. Ein Ausdruck dieser Buchführung ist das Kontokorrentkonto (Girokonto). Es ist im wahrsten Sinne des Wortes ein laufendes Konto, das weder eine Periodizität noch eine Endabrechnung kennt. Deshalb kann auch keine künftige Forderung aus der Endabrechnung entstehen, keine Saldoforderung zum „Periodenschluß“. Was künftig einmal als derzeitiger Saldo entsteht, ist völlig unabhängig vom Girovertrag der Bank mit dem Kontoinhaber. Dem Kontoinhaber erwachsen Guthaben lediglich aus eigenen Zahlungen oder aus Zahlungen (Überweisungen) von dritter Seite. Der Saldo als künftige Forderung kann also nicht durch den Vertrag der Bank mit dem Kontoinhaber konkretisiert werden. Die imperialistische Rechtslehre verlangte eine strenge Individualisierung der künftigen Forderung. Andererseits ließ die Praxis eine Pfändung des künftigen Saldos eines Kontokorrents zu. Dieser Bruch der Logik läßt sich nur aus dem Bestreben heraus erklären, den Banken die Verpfändung der auf den Konten ihres Kunden künftig entstehenden Guthabenforderungen zu ermöglichen. Da eine Sicherungsabtretung ihrer Rechtsnatur nach hier nicht möglich ist, mußte die Form der Verpfändung gewählt werden. Die Verpfändung konnte man wiederum nur anerkennen, wenn man die Abtretung der künftigen Saldoforderung ebenfalls zuließ (§ 1274 BGB). Es scheint, daß diese Praxis und das Institut des Kontokorrentverhältnisses nach § 355 HGB auf die Konzeption ausstrahlt, nach der die Pfändung eines künftigen Saldos beim Kontokorrent zulässig sein soll. Das wird besonders deutlich bei Pech3, der sogar behauptet, daß durch die „Pfändung des künftigen Saldos auch zugleich der gegenwärtige Saldo gepfändet“ sei. Um das Recht des Gläubigers zu wahren, empfiehlt Pech den Kreditinstituten, das Kontokorrent vom Zeitpunkt der Pfändung bis zum Jahresschluß unter eine Art Kuratel zu stellen und „Abhebungen für Privatzwecke“ nicht zuzulassen. Abgesehen davon, daß eine solche Fürsorge für das Kreditinstitut keine Rechtspflicht ist und sein kann, übersieht Pech offenbar, welche Gefahr der Bank daraus entstehen könnte, wenn sie eine solche Verpflichtung freiwillig auf sich nehmen würde. Der Gläu- 3 Pech, Die „Konten“-Pfändiung iti der Zwangsvollstreckung, Deutsche Finanzwirtschaft 1957, Heft 18, S. 554. 812;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 812 (NJ DDR 1959, S. 812) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 812 (NJ DDR 1959, S. 812)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt geworden waren; Verwendung spezifischen Sachwissens, das aus früheren Straftaten resultierte, die nicht Gegenstand der Ermittlungen bildeten. aus der Untersuchungsführung und dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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