Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 810

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 810 (NJ DDR 1959, S. 810); Ärzte Vorlagen, wurde die Zweiundsiebzigjährige den Strapazen der Reise nach Düsseldorf unterworfen. Erst bei Prozeßbeginn veranlaßte das Gericht ein gerichtsärztliches Gutachten. Ihm folgend, trug Landgerichtsdirektor Meyer den Beschluß des Gerichts vor, das Verfahren gegen Edith Hoereth-Menge abzutrennen, weil sie „nicht verhandlungsfähig“ sei. Die schwerkranke Frau, die in den Gerichtssaal getragen werden mußte, protestierte gegen die Abtrennung des Verfahrens und erklärte: „Ich bin doch in meiner Arbeit und in meiner Ehre so sehr angegriffen worden, die Anklage beschuldigt mich so schwerer Dinge, daß ich mich unbedingt rechtfertigen will, daß ich dazu keine Mühe scheue. Ich tue es ja auf meine eigene Verantwortung. Ich bin mit der ganzen Bewegung so verwachsen, daß die Vorwürfe, die uns gemacht werden, mich bis ins Innerste treffen. Deswegen will ich mich verteidigen. Es geht um die Ehre und die Arbeit meines Lebens.“ Edith Hoereth-Menge betonte, daß es eine „schwere psychische Belastung“ für sie sei, wenn sie aus diesem Verfahren ausscheiden müsse. Trotzdem blieb das Gericht bei seiner Entscheidung und trennte das Verfahren ab. Der Grundwiiderspruch zwischen den friedliebenden Kräften des deutschen Volkes und den Bonner Militaristen trat nicht nur in der Auseinandersetzung um die Abtrennung des Verfahrens gegen Edith Hoereth-Menge in Erscheinung. Er wurde ebenso deutlich, als der britische Kronanwalt D. N. Pritt, Mitglied des Weltfriedensrates, seinen Entschluß, neben den Rechtsanwälten Dr. Ammann (Heidelberg), Dr. K a u 1 (Berlin), Dr. Posser (Essen) und Hannover (Bremen) als Verteidiger aufzutreten, mit den Worten begründete: „Ich halte es für meine Ehre und Pflicht, an diesem für die Geschichte außerordentlich wichtigen Prozeß teilzunehmen. Die Behauptung der Anklage, daß meine Klienten durch ihre Arbeit verfassungswidrig handelten, werden meine Freunde und ich mit allen Mitteln bekämpfen. Wie ich die Sache sehe, ist die Klage gegen meine Mandanten die, daß sie verfassungswidrig gehandelt haben sollen, weil sie für den Frieden eintraten.“ Angesichts dieser eindeutigen Feststellung versuchte der Gerichtsvorsitzende krampfhaft, den friedens- und rechtsfeindlichen Charakter dieses Prozesses zu bemänteln, indem er behauptete, das Eintreten für den Frieden sei nicht Gegenstand der Anklage. Diese Phraseologie ist nicht neu, wird sie doch schon seit Jahren von den Verfechtern der politischen Gesinnungsjustiz mögen sie Geyer, Wintrich, Güde, Kanter oder Jagusch heißen verwandt. Die ständige Wiederholung macht sie auch im westlichen Ausland nicht glaubwürdiger. Ein ausländischer Jurist, der in Düsseldorf weilte und Gelegenheit nahm, sich über den Inhalt der 223 Seiten umfassenden Anklageschrift zu informieren, stellte einem der Verteidiger die erstaunte Frage, worin denn die Strafbarkeit der in der Anklage bezeichneten Handlungen bestehen solle. Diese Frage ist nur allzu berechtigt; denn die in der Anklageschrift dargestellte Zielsetzung und Tätigkeit des westdeutschen Friedenskomitees entspricht abgesehen von willkürlichen Unterstellungen und Verfälschungen voll und ganz den Prinzipien des Bonner Grundgesetzes und ist daher auch strafrechtlich irrelevant. Auf fast 200 Seiten der Anklageschrift zitiert die Bundesanwaltschaft Erklärungen, Appelle, Reden, Diskussionsbeiträge und Artikel von Mitgliedern der westdeutschen und der Weltfriedensbewegung. Dafür sei eine Reihe typischer Beispiele angeführt. So heißt es z. B. in der Anklageschrift (S. 26/27): „10. Anläßlich der damals bevorstehenden Beratungen des Bundestages über die Pariser Verträge am 24. und 26. 2. 1955 erließ das WFK (westdeutsche Friedenskomitee d. V.) am 12. 2. 1955 einen Aufruf an die Landesfriedenskomitees. Darin hieß es: Eine Ratifikation der Pariser Verträge werde Verhandlungen über die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf lange Sicht unmöglich machen. Heute könne noch gehandelt werden. Die Kraft des Widerstandes liege im gemeinsamen Handeln aller Teile des deutschen Volkes. Es gelte, alle Freunde und Komitees, alle Stützpunkte und Verbindungen über den gemeinsamen Willen zur gemeinsamen Tat zu führen. In allen Schichten des Volkes seien für den 24. 2.1955 Aktionen geplant oder schon im Anlaufen, so z. B. Abstimmungen und Volksbefragungen, Demonstrationen und Märsche nach Bonn. Diese Aktionen sollten unmittelbar Einfluß auf die Bundestagsabgeordneten nehmen. Eine so außerordentliche Entscheidung über Leben und Tod unseres Volkes könne nicht allein durch einige wenige Abgeordnete gefällt werden. Es gelte, sich an die Spitze dieser Aktionen zu stellen, um sie zum Ziele zu führen und in sie besondere die Gewerkschaften sowie Sport- und Interessenverbände einzubeziehen. Beschlüsse von Jugendverbänden, einen Marsch nach Bonn durchzuführen, müßten unterstützt werden. Auch bei der Vorbereitung von Demonstrationen am 24. 2. 1955 müsse mit allen Mitteln politisch und organisatorisch geholfen werden. Die Abgeordneten des jeweiligen Wahlkreises seien durch Delegationen aufzusuchen, wofür hervorragende Persönlichkeiten gewonnen werden müßten, die bereits gegen die Verträge Stellung genommen hätten oder in Widerstandsaktionen gegen örtliche Kriegsvorbereitungen hervorgetreten seien. Auch Klebezettel und Flugblätter müßten die Aktionen unterstützen.“ Die friedensfeindliche Auffassung der Anklagebehörde findet u. a. darin ihren besonderen Ausdruck, daß sie die Teilnahme von Persönlichkeiten der westdeutschen Friedensbewegung am Wiener Völkerkongreß 1952 als „verfassungswidrig“ deutet, weil auch auf diesem Kongreß die aggressiven Pläne des deutschen Militarismus enthüllt wurden. Dementsprechend heißt es in der Anklage (S. 43): „Der Kongreß beschäftigte sich in der Hauptsache mit den Fragen: Gewährleistung der nationalen Unabhängigkeit und Sicherheit aller Länder, Beendigung der gegenwärtigen Kriege und Herbeiführung einer internationalen Entspannung.“ Nicht weniger bezeichnend sind die Beispiele für die als verfassungswidrig bewertete Tätigkeit des westdeutschen Friedenskomitees. Aus der Vielzahl gleichartiger Materialien sei hier folgendes herausgegriffen (S. 86/87): „IV. Die .Woche des Friedens“ vom 1. 7. 9. 1954 Eine besonders rege Tätigkeit entfaltete das WFK und seine Landeskomitees in der zum Gedenken des Ausbruchs des 1. und 2. Weltkrieges veranstalteten .Woche des Friedens“ Im einzelnen wurden zu dieser Woche Losungen ausgegeben, die in Nr. 1/ 1954 der Augustausgabe der .Informationen“ des WFK veröffentlicht wurden. Sie lauteten u. a.: .Alle Kraft für Verständigung und Frieden, gegen die Verträge von Bonn und Paris!“ oder .Weder EVG- noch Generalvertrag Nur ein Friedensvertrag kann die deutsche Frage lösen!“ oder ,Die Trümmerstätten mahnen: Kämpft für den Frieden!“ oder .Unser Werk braucht Frieden Kämpft mit uns gegen EVG- und Generalvertrag!“ Auch brachte das WFK ein Plakat mit der Aufschrift ,Das Glück des Friedens Frucht der Verständigung!“ heraus.“ Ausgehend von der Erkenntnis, daß der Kampf um die Sicherung von Demokratie und Freiheit eine entscheidende Voraussetzung für eine wirksame Verteidigung des Friedens ist, wandte sich das westdeutsche Friedenskomitee gegen das damals vorbereitete Verbot der KPD. Auch mit dieser Tatsache versuchte die Bundesanwaltschaft, ihre Willkürkonstruktion zu stützen. Zu diesem Zweck führte sie in der Anklage (S. 107) aus: „Unter der Überschrift .Adenauers Wiederholungsversuch“ knüpfte ein Aufsatz an das Verbot der KPD im Jahre 1933 an und führte aus, wiederum solle die KPD verboten werden, was .Gewaltmaßnahmen“ gegen die Gegner der herrschenden .Kriegspolitik“ bedeuten würde. Das deutsche Volk habe erst in jüngster Zeit schmerzhaft erfahren, was das Verbot dieser Partei bedeute. Sie habe durch ihr nationales Programm den Zorn der in Bonn und anderswo herrschenden Kreise erweckt, weil sie mit größter Entschlossenheit gegen die Voraussetzungen ankämpfte. 810;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 810 (NJ DDR 1959, S. 810) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 810 (NJ DDR 1959, S. 810)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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