Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 799

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 799 (NJ DDR 1959, S. 799); nehmung der Ehegatten beschränken kann, wenn sich der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag anschließt (§ 239). Eine obligatorische Anspruchsverbindung ist dem tschechoslowakischen Recht fremd; im Interesse, der minderjährigen Kinder bestimmt das Gesetz jedoch, daß das Prozeßgericht schon während des Verfahrens Maßnahmen treffen muß, um das zuständige Gericht zu veranlassen, die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber den Kindern zu regeln (§ 240). Auch das bulgarische Prozeßrecht kennt nach der Neuregelung kein besonderes vorbereitendes Verfahren mehr. Anders als im tschechoslowakischen Recht ist aber die gleichzeitige Regelung des Kindesunterhalts usw. im Eheverfahren vorgesehen (Art. 260). Hinsichtlich der Verfahren zur Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern ist vor allem das tschechoslowakische Recht erwähnenswert, das ein besonderes Verfahren zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung vorsieht. Ist ein Kind geboren, das nicht kraft gesetzlicher Vermutung als ehelich gilt und hinsichtlich dessen auch keine ausdrückliche Anerkennung durch den Vater ausgesprochen ist, dann hat das Gericht die Mutter von Amts wegen darüber zu vernehmen, wen sie als Vater des Kindes bezeichnet und mit wem sie in der kritischen Zeit Geschlechtsverkehr gehabt hat. Der betreffende Mann wird anschließend vom Gericht darüber vernommen, ob er die Vaterschaft anerkennt und ob er die elterlichen Pflichten freiwillig erfüllen will. Erfolgt die Anerkennung, dann wird diese protokollarisch festgehalten (§ 269). Wird die Anerkennung verweigert, muß Feststellungsklage erhoben werden. Erheben weder die Mutter noch der etwaige Vormund innerhalb einer angemessenen Frist die Klage, so bestellt das Gericht einen Pfleger oder einen neuen Vormund und ermächtigt diesen, die Klage im Namen des Kindes zu erheben (§ 270). Zu bemerken ist ferner, daß in allen drei Prozeßordnungen ausdrücklich vorgesehen ist, daß mit Vaterschaftsfeststellungsklagen die Unterhaltsklagen der Kinder verbunden werden können § 279 CSR; Art. 272 Bulgarien; § 296 Ungarn). Das Entmündigungsverfahren ist in allen drei Ländern sehr einfach gestaltet. In Ungarn und Bulgarien wird über den Entmündigungsantrag in einem zwei-instanzlichen Urteilsverfahren, in der CSR durch beschwerdefähigen Beschluß entschieden. Über die Aufhebung der Entmündigung wird in gleicher Weise befunden. Aus dem bulgarischen Recht bedürfen einige besondere Verfahren der Erwähnung, die es in der CSR und in Ungarn nicht gibt. Das bulgarische Gesetz kennt ein besonderes Besitzschutzverfahren (Art. 294, ff.), innerhalb dessen der Besitzstörer mit Ordnungsstrafen belegt werden kann, und ein Verfahren zum Abschluß endgültiger Verträge, das auf Grund nicht erfüllter Vorverträge eingeleitet werden kann. Das in diesem Verfahren ergehende Urteil ersetzt den endgültigen Vertrag dann, wenn der Kläger die ihm obliegende Vertragsverpflichtung erfüllt (Art. 297 ff.). Das Klageverfahren über nicht anerkannte Finanzausgaben wird durch Übergabe der Revisionsakten der staatlichen Finanzkontrolle an das Gericht eingeleitet und findet im übrigen unter Hinzuziehung der geschädigten Unternehmung, Verwaltung, Genossenschaft oder gesellschaftlichen Organisation nach den allgemeinen Bestimmungen statt (Art. 229 ff.). Das in der bulgarischen Zivilprozeßordnung nicht vorgesehene Mahnverfahren ist in der CSR (§§ 425 ff.) und in Ungarn (§§ 313 ff.) in etwa gleicher Weise geregelt. Das bis zu bestimmten Werthöhen zulässige und in Ungarn unter bestimmten Vorausetzungen obligatorisch vorgeschriebene Verfahren (§ 313) wird durch eine vollständige Klage eingeleitet, die aber den Antrag enthält, zunächst einen Zahlungsbefehl zu erlassen. Wird gegen den Zahlungsbefehl fristgerecht Widerspruch eingelegt, dann geht die Sache in das allgemeine streitige Verfahren über. Verstreicht die Frist fruchtlos, dann steht der Zahlungsbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Einstweilige Verfügungen zur vorläufigen Regelung streitiger Rechtsverhältnisse sind in der CSR vor und nach Einleitung eines Verfahrens zulässig, wenn die Besorgnis besteht, daß sonst die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung gefährdet werde (§ 219). Einen Unterschied zwischen Arrest und einstweiliger Verfügung gibt es nicht. In Ungarn sind einstweilige Verfügungen abgesehen von Ehesachen nur nach Klageerhebung in Unterhalts-, Renten- und ähnlichen Angelegenheiten sowie bei Besitzstörungen zulässig (§ 156). Im bulgarischen Prozeßrecht ist das Institut der einstweiligen Verfügung unbeschadet der Ehesachen insgesamt beseitigt worden, weil es infolge seines krassen Formalismus dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit und in vielen Fällen auch den Interessen der Werktätigen widerspricht.16 Die Zwangsvollstreckung Die Einleitung der Zwangsvollstreckung bedarf in der CSR grundsätzlich eines vom Einzelrichter zu erlassenden Bewilligungsbeschlusses (§ 430) und erfordert in Bulgarien die Ausstellung der Vollstreckungsnote durch das Gericht (§§ 242 ff.). Als Vollstreckungsorgan fungiert in Bulgarien der Gerichtsvollzieher, in der ÜSR der bei Gericht bestellte Vollstreckungsbeamte. Beachtung verdient es dabei, daß in der CSR und in Ungarn beim Erlaß von Leistungsurteilen vom Gericht sogleich Fristen zur Urteilserfüllung festgesetzt werden, vor deren Ablauf die Zwangsvollstreckung nicht zulässig ist. Verlängerungen oder Verkürzungen der 15tägigen Erfüllungsfrist sind möglich, und die Gerichte können auch anordnen, daß die im Urteil ausgesprochene Leistungspflicht in Raten zu erfüllen ist, deren Höhe und Bedingungen gleichzeitig bestimmt werden (§ 151 CSR; § 217 Ungarn). In der bulgarischen Prozeßordnung heißt es, daß im Urteil sogleich die Aussetzung der Vollstreckung oder die ratenweise Vollstreckung angeordnet werden kann. Dasselbe kann in Ausnahmefällen auch nach Erlaß des- Urteils beschlossen werden (Art. 191). Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen wird in Bulgarien zwischen der gegen Bürger und der gegen sozialistische Organisationen unterschieden. Bei der Geldvollstreckung gegen Bürger obliegt die Wahl der Vollstreckungsart dem Gläubiger, der die Vollstreckung auf jedes beliebige Vermögen des Schuldners richten kann (Art. 237). Dieser kann jedoch Vorschlägen, die Vollstreckung nur auf bestimmte Vermögenswerte zu richten oder nur bestimmte Vollstreckungsarten durchzuführen (Art. 238). Das Gesetz legt im übrigen die der Vollstreckung nicht unterliegenden Sachen genau fest und schreibt vor, daß auf den gesetzlich gewährten Vollstreckungsschutz nicht verzichtet werden kann (Art. 342). Das bulgarische Recht kennt ebenso wie das tschechoslowakische die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen, in Grundstücke und in Forderungen. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist in Bulgarien gegen staatliche Verwaltungen nicht zulässig, wohl aber gegen staatliche Unternehmen, Genossenschaften und andere gesellschaftliche Organisationen, bei denen die Vollstreckung vor allem in deren Konten bei den staatlichen Banken zu richten ist (Art. 400). Besitzt die schuldende Organisation kein Konto oder ist dies nicht ausreichend, dann wird die Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, jedoch nicht in Produktionsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge usw. und nicht in die unteilbaren Fonds der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Art. 402). Auch in der CSR ist die Geldvollstreckung gegen gesellschaftliche, genossenschaftliche und staatliche Wirtschaftsorganisationen und sogar gegen den Staat selbst grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch nur möglich, wenn vom zuständigen Aufsichtsorgan die von der Vollstreckung erfaßbaren Vermögensteile und die anzuwendende Vollstreckungsart angegeben werden (§ 437). Das tschechoslowakische Recht kennt auch eine dem Konkurs ähnliche zwangsweise Liquidation, die im allgemeinen auf Antrag durchgeführt wird, aber auch von Amts wegen eingeleitet werden kann, wenn an einem Vollstreckungsverfahren mehrere Gläubiger beteiligt sind, die weder durch die beantragten Vollstreckungen noch unter Zuhilfenahme anderer Vollstreckungsmittel befriedigt werden können (§ 575). 16 vgl. Leitgedanken zum Entwurf der Prozeßordnung, Izvestija, Nr. 12 vom 8. Februar 1952, S. 78 f. 799;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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